Verordnung über die Abschottung von Datenverarbeitungsanlagen kommunaler Statistikstellen (Abschottungsverordnung-AbschottVO) Vom 18. März 1997
Verordnung über die Abschottung von Datenverarbeitungsanlagen kommunaler Statistikstellen (Abschottungsverordnung-AbschottVO) Vom 18. März 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Abschottung von Datenverarbeitungsanlagen kommunaler Statistikstellen (Abschottungsverordnung - AbschottVO) vom 18. März 1997 | 28.09.1997 |
Eingangsformel | 28.09.1997 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 28.09.1997 |
§ 2 - Personelle Maßnahmen | 28.09.1997 |
§ 3 - Technische und organisatorische Maßnahmen | 28.09.1997 |
§ 4 - Inkrafttreten | 28.09.1997 |
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 130) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die automatisierte Verarbeitung von Einzelangaben aus EG-, Bundes-, Landes- oder Kommunalstatistiken in kommunalen Statistikstellen.
§ 2 Personelle Maßnahmen
(1) Der Zugriff auf Datenbestände mit statistischen Einzelangaben innerhalb des Datenverarbeitungssystems der kommunalen Statistikstelle und auf Datenträger mit statistischen Einzelangaben außerhalb des Datenverarbeitungssystems ist nur den Bediensteten der kommunalen Statistikstelle gestattet. Personen, denen ausschließlich Aufgaben der Systemverwaltung obliegen, sind vorbehaltlich Absatz 2 nicht zugriffsberechtigt.
(2) Auf Datenbestände mit statistischen Einzelangaben dürfen Personen, die nicht Bedienstete der kommunalen Statistikstelle sind, nur zur Behebung von Störfällen und in Gegenwart einer nach Absatz 1 Satz 1 berechtigten Person zugreifen, wenn sie
1.
vor Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der Rechtsvorschriften zur Datensicherheit belehrt und
2.
sofern es sich nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, zur Verschwiegenheit nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) verpflichtet
sind. Soweit zur Fehlersuche Einzelangaben ausgedruckt werden, sind diese vor unberechtigter Einsichtnahme zu schützen und nach Behebung der Störung unverzüglich zu vernichten.
§ 3 Technische und organisatorische Maßnahmen
Hinsichtlich technischer und organisatorischer Maßnahmen findet § 6 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger vom 12. März 1992 (GVBl. LSA S. 152), zuletzt geändert durch § 16 Abs. 1 des Landesarchivgesetzes vom 28. Juni 1995 (GVBl. LSA S. 190), auch Anwendung soweit statistische Einzelangaben nicht personenbezogene Daten sind und soweit sich aus dem Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt nichts Gegenteiliges ergibt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft.
Magdeburg, den 18. März 1997.
Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Püchel
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