Verordnung über die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats Vom 14. November 1991
                            Verordnung über die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats  Vom 14. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 6. November 1997 (GVBl. LSA S. 969) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats vom 14. November 1991 | 23.11.1991 | 
| Eingangsformel | 23.11.1991 | 
| § 1 - Zusammensetzung des Landesschulbeirats | 22.11.1997 | 
| § 2 - Wahl der Mitglieder | 22.11.1997 | 
| § 3 - Amtszeit | 22.11.1997 | 
| § 4 - Wiederwahl | 23.11.1991 | 
| § 5 - Inkrafttreten | 23.11.1991 | 
                            Auf Grund des § 79 Abs. 2 des Schulreformgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Vorschaltgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 11. Juli 1991  (GVBl. LSA S. 165) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zusammensetzung des Landesschulbeirats
                            Der Landesschulbeirat besteht aus siebzehn vom Kultusministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufenen und je sieben vom Landeselternrat und vom Landesschülerrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewählten Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Wahl der Mitglieder
                            (1) In den Landesschulbeirat werden gewählt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sieben Erziehungsberechtigte vom
Landeselternrat und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sieben Schülerinnen oder Schüler
vom Landesschülerrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 ist von den betreffenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretungen ein Ersatzmitglied zu wählen, das das jeweilige Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Verhinderungsfalle vertreten kann und bei einem Ausscheiden des Mitglieds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Rest der Amtszeit an seine Stelle tritt. In diesem Falle sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Falle des Ausscheidens eines Ersatzmitgliedes ist für den Rest der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtszeit ein neues Ersatzmitglied zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind in zwei getrennten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlgängen aus der Mitte der Vertretungen mit Stimmzetteln zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlvorschläge können nur die anwesenden Mitglieder oder die Ersatzmitglieder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ein Mitglied im Verhinderungsfalle in der Sitzung vertreten, machen. Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leiter oder die Leiterin der Sitzung gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reihenfolge bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Stimmabgabe erfolgt durch Eintragen von bis zu sieben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Namen von Bewerbern in den Stimmzetteln. Die Wahlen sind persönlich auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Briefwahl ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Gewählt sind die sieben Bewerber für die Mitgliedschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die sieben Bewerber für die Ersatzmitgliedschaft, die die meisten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gültigen Stimmen auf sich vereinigen, sofern sie mündlich oder schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erklären, daß sie die Wahl annehmen. Stimmzettel ohne Namen gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen sich ein eindeutiger Wählerwille
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht ergibt, sind ungültig. Bei Gleichheit von Stimmenzahlen findet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Stichwahl statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Der Leiter oder die Leiterin der Sitzung gibt den Anwesenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Ergebnis der Wahl bekannt. Er oder sie teilt dem Kultusministerium unverzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Amtszeit
                            Die Amtszeit der nach § 2 Abs. 1 zu wählenden Mitglieder beginnt mit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Annahme der Wahl und beträgt für die vom Landeselternrat gewählten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eltern drei Jahre, für die vom Landesschülerrat gewählten Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Schülerinnen zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Wiederwahl
                            Die Wiederwahl von Mitgliedern ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 14. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kultusministerium  des
Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr.
Sobetzko