Verordnung über die Tätigkeit und die Kostenerstattung der Mitglieder des Denkmalrates Vom 18. August 1994
Verordnung über die Tätigkeit und die Kostenerstattung der Mitglieder des Denkmalrates Vom 18. August 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 11. März 1998 (GVBl. LSA S. 156) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Tätigkeit und die Kostenerstattung der Mitglieder des Denkmalrates vom 18. August 1994 | 30.08.1994 |
Eingangsformel | 30.08.1994 |
§ 1 - Tätigkeit | 30.08.1994 |
§ 2 - Kostenerstattung | 01.01.1997 |
§ 3 - Inkrafttreten | 30.08.1994 |
Auf Grund des § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 3 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes und des Wassergesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 508), in Verbindung mit dem Beschluß der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche in der Fassung vom 24. März 1994 (MBl. LSA S. 915), geändert durch Abschnitt I des Beschlusses vom 22. Juli 1994 (MBl. LSA S. 1954), wird verordnet:
§ 1 Tätigkeit
(1) Der Denkmalrat berät und unterstützt die oberste Denkmalbehörde des Landes in allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Denkmalrat ist bei Grundsatzentscheidungen, die den Denkmalschutz und die Denkmalpflege betreffen, zu hören. Er ist berechtigt, Anregungen und Empfehlungen auszusprechen.
(2) Die Mitglieder des Denkmalrates sind ehrenamtlich tätig.
§ 2 Kostenerstattung
(1) Die Mitglieder des Denkmalrates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Denkmalrates außerhalb ihres Wohnortes und des Ortes ihrer beruflichen Tätigkeit Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049). Fahrkosten werden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 des Bundesreisekostengesetzes gewährt.
(2) Andere Kostenerstattungen sind auf Leistungen nach Absatz 1 anzurechnen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 18. August 1994.
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Reck
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