VO Bod
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Bodenordnung nach dem Baugesetzbuch (VO Bod) Vom 31. Oktober 1991

Verordnung über die Bodenordnung nach dem Baugesetzbuch (VO Bod) Vom 31. Oktober 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Bodenordnung nach dem Baugesetzbuch (VO Bod) vom 31. Oktober 199120.11.1991
Eingangsformel20.11.1991
§ 1 - Umlegungsausschüsse20.11.1991
§ 2 - Mitglieder17.09.1998
§ 3 - Amtszeit17.09.1998
§ 4 - Tätigkeit und Aufwandsentschädigung17.09.1998
§ 5 - Auflösung des Umlegungsausschusses17.09.1998
§ 6 - Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen17.09.1998
§ 7 - Vorverfahren17.09.1998
§ 8 - (aufgehoben)17.09.1998
§ 9 - Inkrafttreten20.11.1991
Auf Grund des § 46 Abs. 2, des § 80 Abs. 3 Satz 1 und des § 212 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), wird verordnet:

§ 1 Umlegungsausschüsse

(1) Die Gemeinden bilden für die Durchführung der Umlegung Umlegungsausschüsse. Werden für eine Gemeinde mehrere Umlegungsausschüsse gebildet, ist die örtliche Zuständigkeit durch Satzung zu bestimmen.
(2) Umlegungsausschüsse haben die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse.
(3) Umlegungsausschüsse können selbständig Grenzregelungen durchführen, wenn ihnen diese Zuständigkeit von der Gemeinde übertragen worden ist.

§ 2 Mitglieder

(1) Der Umlegungsausschuß besteht aus der oder dem ehrenamtlichen Vorsitzenden, drei ehrenamtlichen Fachmitgliedern und drei weiteren Mitgliedern, die dem Gemeinderat angehören.
(2) Die oder der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen haben. Sie oder er darf weder dem Gemeinderat noch der Verwaltung der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft, in der die Gemeinde Mitglied ist, angehören.
(3) Von den drei ehrenamtlichen Fachmitgliedern muß ein Mitglied
1.
für den Fall, daß
a)
die oder der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat, die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen haben,
b)
die oder der Vorsitzende die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen hat, die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben,
2.
die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder Städtebau oder einer der Fachrichtungen Bauingenieurwesen haben,
3.
in der Grundstückswertermittlung sachverständig sein.
Die Fachmitglieder dürfen weder dem Gemeinderat noch der Verwaltung der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft, in der die Gemeinde Mitglied ist, angehören.
(4) Kein Mitglied darf hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung von Grundstücken der Gemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, befaßt sein.
(5) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie bestellt sind.

§ 3 Amtszeit

(1) Die oder der Vorsitzende und die drei Fachmitglieder des Umlegungsausschusses werden einzeln von dem Gemeinderat durch Abstimmung nach § 54 Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kommunalrechtsänderungsgesetzes vom 31. Juli 1997 (GVBl. LSA S. 721), für die Dauer der jeweiligen Kommunalwahlperiode bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Für die Bestellung der dem Umlegungsausschuß angehörenden Mitglieder des Gemeinderates gilt § 46 Abs. 1 der Gemeindeordnung. Die Amtszeit der dem Gemeinderat angehörenden Mitglieder des Umlegungsausschusses endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Gemeinderates.

§ 4 Tätigkeit und Aufwandsentschädigung

(1) Für die Arbeit des Umlegungsausschusses sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung maßgebend, soweit sie nicht dieser Verordnung widersprechen. Die Sitzungen des Umlegungsausschusses finden in Übereinstimmung mit § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung im Einzelfall dann nicht öffentlich statt, wenn das öffentliche Wohl oder die Interessen einzelner dies erfordern.
(2) Die Entschädigung der oder des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder des Umlegungsausschusses ist in Form einer als Sitzungsgeld zu zahlenden Aufwandsentschädigung zu leisten. § 33 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 5 Auflösung des Umlegungsausschusses

Der Gemeinderat kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

§ 6 Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen

(1) Auf Antrag der Gemeinde bereiten das Katasteramt oder, wenn das Umlegungsgebiet innerhalb einer angeordneten oder beabsichtigten Flurbereinigung liegt oder an diese angrenzt, das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vor.
(2) Werden die Entscheidungen nach Absatz 1 von der Gemeinde, vom Katasteramt oder vom Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung vorbereitet, kann der Umlegungsausschuß diesen Stellen die Zuständigkeit für die folgenden Genehmigungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauGB übertragen:
1.
Verfügungen zur Übertragung und Vereinbarungen zum Erwerb des Grundeigentums, die den gesamten Bestand einer Eigentümerin oder eines Eigentümers betreffen,
2.
Verfügungen über die Begründung von Grundpfandrechten,
3.
Verfügungen über die Aufhebung von Rechten,
4.
Vereinbarungen über die Nutzung von Grundstücken, wenn das Objekt nicht von Umlegungsmaßnahmen betroffen wird,
5.
Vorgänge nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BauGB, wenn die Zuteilung nicht beeinflußt wird,
6.
Regelungen nach unanfechtbarer Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 Satz 1 BauGB.

§ 7 Vorverfahren

(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.
(2) Über Widersprüche bei der Durchführung der Umlegung entscheidet der Umlegungsausschuß. Das gleiche gilt für Widersprüche im Grenzregelungsverfahren, wenn dem Umlegungsausschuß die selbständige Durchführung übertragen worden ist. In den Fällen des § 46 Abs. 4 BauGB entscheidet über Widersprüche die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Die Vorschriften der §§ 69 bis 73, 75, 80 und 80 a Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 13 des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), sind entsprechend anzuwenden.

§ 8

(aufgehoben)

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 31. Oktober 1991.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Perschau
Markierungen
Leseansicht