Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen Vom 7. April 2000
                            Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen  Vom 7. April 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 7. April 2000 | 13.04.2000 | 
| Artikel 1 | 13.04.2000 | 
| Artikel 2 | 13.04.2000 | 
| Anlage - Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen | 13.04.2000 | 
| Artikel 1 bis 33 - (Änderungsanweisungen) | 13.04.2000 | 
| Artikel 34 | 13.04.2000 | 
| Artikel 35 | 13.04.2000 | 
| Artikel 36 | 13.04.2000 | 
Artikel 1
                            (1) Dem am 9. September 1998 vom Ministerkomitee des Europarates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Annahme aufgelegten Protokoll (Europarats-Übereinkommen Nr. 171)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (GVBl. LSA Nr. 53/1993,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 739 ff.) wird zugestimmt, soweit Gegenstände der Gesetzgebung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes berührt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übersetzung veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 7. April 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident
des Landtages  von Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schaefer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Ministerpräsident  des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Höppner
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Protokoll  zur Änderung des Europäischen
Übereinkommens  über das grenzüberschreitende Fernsehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fernsehen (im Folgenden "das Übereinkommen" genannt), das am 5. Mai 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begrüßend,
dass die Erweiterung des Europarats seit 1989 zur Entwicklung und Anwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des vom Übereinkommen vorgegebenen rechtlichen Rahmens auf paneuropäischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ebene geführt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Erwägung der im Bereich des Fernsehens
realisierten tief greifenden technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie dem Entstehen neuer Kommunikationsdienste in Europa seit Annahme des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übereinkommens 1989;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bewusstsein, dass diese Entwicklungen eine
Überprüfung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingedenk der Annahme der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (im Folgenden "die Richtlinie" genannt) in der Europäischen Gemeinschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Erwägung, dass es notwendig und dringend ist, bestimmte Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Übereinkommens zu ändern, damit das grenzüberschreitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fernsehen in dieser Urkunde und in der Richtlinie auf kohärente Weise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behandelt wird, so wie es in der Erklärung über Medien in einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            demokratischen Gesellschaft, die von den Ministern der an der 4. Europäischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerkonferenz über die Massenkommunikationspolitik (Prag, 7. bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Dezember 1994) teilnehmenden Staaten angenommen wurde, und in der Politischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erklärung der 5. Europäischen Ministerkonferenz (Thessaloniki, 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis 12. Dezember 1997) unterstrichen wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bestreben zur Förderung
der in den Empfehlungen, die vom Europarat seit der Annahme des Übereinkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angenommen worden sind, festgelegten Grundsätze zur Ausarbeitung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strategien für den Kampf gegen den Tabak-, Alkohol- und Drogenmissbrauch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinsam mit den Meinungsmachern und den Medien, zum Recht auf Auszüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von wichtigen Ereignissen, bei denen Exklusivrechte für das Fernsehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang bestehen, sowie zur Darstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Gewalt in den elektronischen Medien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind wie folgt übereingekommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 bis 33
                            (Änderungsanweisungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34
                            Dieses Protokoll wird zur Annahme durch die Vertragsparteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Übereinkommens aufgelegt. Vorbehalte sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35
                            (1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei des Übereinkommens ihre Annahmeurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dieses Protokoll tritt jedoch nach Ablauf eines Zeitraums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von zwei Jahren nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Annahme vorgelegt wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Das Recht, einen Einwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erheben, ist den Staaten oder der Europäischen Gemeinschaft vorbehalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die innerhalb von drei Monaten nach Auflegung dieses Protokolls zur Annahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt das Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Europarats hinterlegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Eine Vertragspartei kann jederzeit erklären, dass sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Übereinkommen vorläufig anwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36
                            Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Europäischen Gemeinschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jede Hinterlegung
einer Annahmeurkunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jede Erklärung
der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls nach Artikel 35 Absatz 4;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeden Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 35 Absätze 1 bis 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jede andere Handlung,
Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschehen zu Straßburg am 9. September 1998, in englischer und französischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprache, und am 1. Oktober 1998 zur Annahme aufgelegt. Die beiden Fassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind gleichermaßen verbindlich und werden in einer Urschrift im Archiv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Europarats hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Europäischen Gemeinschaft beglaubigte Abschriften.