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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen Vom 7. April 2000

Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen Vom 7. April 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 7. April 200013.04.2000
Artikel 113.04.2000
Artikel 213.04.2000
Anlage - Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen13.04.2000
Artikel 1 bis 33 - (Änderungsanweisungen)13.04.2000
Artikel 3413.04.2000
Artikel 3513.04.2000
Artikel 3613.04.2000

Artikel 1

(1) Dem am 9. September 1998 vom Ministerkomitee des Europarates
zur Annahme aufgelegten Protokoll (Europarats-Übereinkommen Nr. 171)
zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das
grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (GVBl. LSA Nr. 53/1993,
S. 739 ff.) wird zugestimmt, soweit Gegenstände der Gesetzgebung des
Landes berührt sind.
(2) Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen
Übersetzung veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt
bekannt zu machen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 7. April 2000.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Schaefer
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner

Anlage

Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen
Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende
Fernsehen (im Folgenden "das Übereinkommen" genannt), das am 5. Mai 1989
in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
begrüßend, dass die Erweiterung des Europarats seit 1989 zur Entwicklung und Anwendung
des vom Übereinkommen vorgegebenen rechtlichen Rahmens auf paneuropäischer
Ebene geführt hat;
in Erwägung der im Bereich des Fernsehens realisierten tief greifenden technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen
sowie dem Entstehen neuer Kommunikationsdienste in Europa seit Annahme des
Übereinkommens 1989;
im Bewusstsein, dass diese Entwicklungen eine Überprüfung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erfordern;
eingedenk der Annahme der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG
des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
(im Folgenden "die Richtlinie" genannt) in der Europäischen Gemeinschaft;
in der Erwägung, dass es notwendig und dringend ist, bestimmte Bestimmungen
des Übereinkommens zu ändern, damit das grenzüberschreitende
Fernsehen in dieser Urkunde und in der Richtlinie auf kohärente Weise
behandelt wird, so wie es in der Erklärung über Medien in einer
demokratischen Gesellschaft, die von den Ministern der an der 4. Europäischen
Ministerkonferenz über die Massenkommunikationspolitik (Prag, 7. bis
8. Dezember 1994) teilnehmenden Staaten angenommen wurde, und in der Politischen
Erklärung der 5. Europäischen Ministerkonferenz (Thessaloniki, 11.
bis 12. Dezember 1997) unterstrichen wurde;
im Bestreben zur Förderung der in den Empfehlungen, die vom Europarat seit der Annahme des Übereinkommens
angenommen worden sind, festgelegten Grundsätze zur Ausarbeitung von
Strategien für den Kampf gegen den Tabak-, Alkohol- und Drogenmissbrauch,
gemeinsam mit den Meinungsmachern und den Medien, zum Recht auf Auszüge
von wichtigen Ereignissen, bei denen Exklusivrechte für das Fernsehen
in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang bestehen, sowie zur Darstellung
von Gewalt in den elektronischen Medien,
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 bis 33

(Änderungsanweisungen)

Artikel 34

Dieses Protokoll wird zur Annahme durch die Vertragsparteien
des Übereinkommens aufgelegt. Vorbehalte sind nicht zulässig.

Artikel 35

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag
in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei des Übereinkommens ihre Annahmeurkunde
beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.
(2) Dieses Protokoll tritt jedoch nach Ablauf eines Zeitraums
von zwei Jahren nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Annahme vorgelegt wurde,
es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats
einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Das Recht, einen Einwand
zu erheben, ist den Staaten oder der Europäischen Gemeinschaft vorbehalten,
die innerhalb von drei Monaten nach Auflegung dieses Protokolls zur Annahme
ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden
zu sein.
(3) Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt das Protokoll
am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei,
die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär
des Europarats hinterlegt hat.
(4) Eine Vertragspartei kann jederzeit erklären, dass sie
das Übereinkommen vorläufig anwendet.

Artikel 36

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten
des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und der
Europäischen Gemeinschaft:
a)
jede Hinterlegung einer Annahmeurkunde;
b)
jede Erklärung der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls nach Artikel 35 Absatz 4;
c)
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 35 Absätze 1 bis 3;
d)
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Geschehen zu Straßburg am 9. September 1998, in englischer und französischer
Sprache, und am 1. Oktober 1998 zur Annahme aufgelegt. Die beiden Fassungen
sind gleichermaßen verbindlich und werden in einer Urschrift im Archiv
des Europarats hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt
allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens
und der Europäischen Gemeinschaft beglaubigte Abschriften.
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