Verordnung über schulärztliche Untersuchungen Vom 29. August 2000
Verordnung über schulärztliche Untersuchungen Vom 29. August 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über schulärztliche Untersuchungen vom 29. August 2000 | 06.09.2000 |
Eingangsformel | 06.09.2000 |
§ 1 | 06.09.2000 |
§ 2 | 06.09.2000 |
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2000 (GVBl. LSA S. 424), wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:
§ 1
Ärztliche Untersuchungen werden einmal jährlich bei Schülern und Schülerinnen der dritten und sechsten Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen durchgeführt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 29. August 2000.
Die Ministerin für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Kuppe
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