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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zu dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. November 2000

Gesetz zu dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. November 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. November 200025.11.2000
Artikel 125.11.2000
Artikel 225.11.2000
Staatsvertrag - Fünfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)25.11.2000
Artikel 1 bis 7 - (Änderungsanweisungen)25.11.2000
Artikel 8 - Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung, Notifizierung25.11.2000
Artikel 9 - Währungsumstellung25.11.2000

Artikel 1

(1) Dem am 6. Juli, 7. Juli, 14. Juli und 7. August 2000 unterzeichneten Fünften
Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht
(Anlage).
(3) Nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Januar 2001 in Kraft. Sollte
der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 20. November 2000.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Schaefer
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner

Staatsvertrag

Fünfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 bis 7

(Änderungsanweisungen)

Artikel 8 Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung, Notifizierung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 7 geänderten Staatsverträge
sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember
2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden
der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt
den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages,
des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages des Rundfunkgebührenstaatsvertrages,
des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrage und des Mediendienste-Staatsvertrages in
der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 7 ergibt, mit neuem Datum bekannt
zu machen.
(5) Die durch Artikel 7 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages sowie Artikel 7 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgenommenen Änderungen
dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß
der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.

Artikel 9 Währungsumstellung

Abweichend von Artikel 8 Abs. 2 gelten bis zum 31. Dezember 2001 hinsichtlich der in Artikel 1, 3 und 4 sowie 6 und 7 geänderten Staatsverträge folgende Maßgaben:
1.
§ 49 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "500.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "einer Million Deutsche Mark".
2.
§ 28 Nr. 7 des ZDF-Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "250.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "500.000,- Deutsche Mark".
3.
§ 28 Nr. 7 des Deutschlandradio-Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "125.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "250.000,- Deutsche Mark".
4.
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gilt mit folgender Maßgabe:
a)
§ 8 gilt mit folgender Maßgabe:
aa)
In Nummer 1 wird der Betrag "5,32 Euro" ersetzt durch den Betrag "10,40 Deutsche Mark".
bb)
In Nummer 2 wird der Betrag "10,83 Euro" ersetzt durch den Betrag "21,18 Deutsche Mark".
b)
In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird der Betrag "121,71258 Mio. Euro" ersetzt durch den Betrag "238,05 Mio. Deutsche Mark".
c)
§ 10 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "511.290 Euro" ersetzt wird durch den Betrag "1 Mio. Deutsche Mark".
d)
§ 14 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "5,62419 Mio. Euro" ersetzt wird durch den Betrag "11 Mio. Deutsche Mark".
5.
§ 20 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "500.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "einer Million Deutsche Mark".
Protokollerklärung aller Länder zum Rundfunkstaatsvertrag
Die Länder beauftragen ARD, ZDF und die KEF, unter Einbeziehung von Wirtschaftsprüfern ihnen bis zum 31. Dezember 2001 einen Sonderbericht zum Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorzulegen. Dieser soll insbesondere Fragen der rechtlichen Auslegung und Entwicklung des Begriffs Sponsoring, seiner tatsächlichen Handhabung, seiner Unterscheidbarkeit zur Werbung sowie des Verhältnisses zwischen Sponsor und der durch ihn geförderten Sendung umfassen. Darüber hinaus sind auch Verknüpfungen von Sponsoring und Rechteerwerb vor allem im Sportbereich rechtlich und wirtschaftlich darzustellen. Die Länder werden auf der Grundlage des Sonderberichts ihre Beratungen zu dieser Thematik fortsetzen.
Protokollerklärung aller Länder zu § 52a Rundfunkstaatsvertrag
1. Die Länder werden darauf hinwirken, dass in einer Einführungsphase von 5 Jahren bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragsungskapazitäten im Fernsehen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insgesamt 50 vom Hundert der Gesamtkapazität für ihre Diensteangebote erhalten. Dies schließt den Betrieb des technischen Multiplex für ARD und ZDF ein.
2. Sie gehen beim Aufbau der digitalen terrestrischen Fernsehnetze davon aus, dass auch ländliche Räume angemessen berücksichtigt werden.
Protokollerklärung aller Länder zu § 54 Rundfunkstaatsvertrag und § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Die Länder gehen davon aus, dass bei einer Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages oder des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages mit Ausnahme des Vierten Abschnitts zum 31. Dezember 2004 die zugunsten des Saarländischen Rundfunks, von Radio Bremen und des Senders Freies Berlin aufgrund rundfunkstaatsvertraglicher und Vereinbarungen der ARD-Landesrundfunkanstalten zu erbringenden finanzausgleichsbezogenen Leistungen jedenfalls bis zu einer Kündigung des Vierten Abschnittes des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages unberührt bleiben.
Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
1. Die Länder sind mit der KEF der Auffassung, dass Effizienz- und Einsparungsanstrengungen von ARD und ZDF fortgesetzt werden und dabei auch zu fortwirkenden Einspareffekten und damit zur Minderung des Finanzbedarfs führen müssen.
2. Die Länder gehen davon aus, dass mit der anstehenden Rundfunkgebührenerhöhung zusätzliche Kreditaufnahmen durch die Anstalten grundsätzlich nicht erfolgen; Ausnahmen sollen nur aus zwingenden Gründen möglich sein.
3. Die Länder erwarten anlässlich der vorgenommenen Gebührenanpassung von ARD und ZDF, dass sie bei der Wahrnehmung ihres Programmauftrags Produktionen unabhängiger Film- und Fernsehproduzenten angemessen berücksichtigen.
Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Die Länder lassen mit Ablauf der nächsten Gebührenperiode zum 31. Dezember 2004 die automatische Teilhabe der Landesmedienanstalten an Rundfunkgebührenerhöhungen entfallen. Bis dahin sollen die Aufgaben der Landesmedienanstalten und ihr weiterer Finanzbedarf überprüft werden.
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