Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes Vom 31. Januar 2001
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes Vom 31. Januar 2001
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 31. Januar 2001 | 06.02.2001 |
Artikel 1 | 06.02.2001 |
Artikel 2 | 06.02.2001 |
Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes | 06.02.2001 |
Artikel 1 - Bildung der Zentralen Koordinierungsstelle | 06.02.2001 |
Artikel 2 - Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Koordinierungsstelle | 06.02.2001 |
Artikel 3 - Unterstützung der Zentralen Koordinierungsstelle durch die Länder | 06.02.2001 |
Artikel 4 - Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle | 06.02.2001 |
Artikel 5 - Geltungsdauer, Kündigung | 06.02.2001 |
Artikel 6 - Ratifikation, In-Kraft-Treten | 06.02.2001 |
Artikel 1
(1) Dem am 26., 27. und 28. Oktober, 8. November, 15. und 22. Dezember 1999, 25. Januar und 4. April 2000 unterzeichneten Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 31. Januar 2001.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Schaefer
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Der Minister für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Keller
Staatsvertrag
Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Bildung der Zentralen Koordinierungsstelle
Die Länder übertragen dem Land Baden-Württemberg zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit die Aufgaben einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 7 des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG -) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) in seiner jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Regelungen. Die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung, im Folgenden "Zentrale Koordinierungsstelle" genannt, werden vom Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg oder einer von ihm bestimmten Behörde wahrgenommen.
Artikel 2 Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Koordinierungsstelle
(1) Die Zentrale Koordinierungsstelle bearbeitet die Rückholersuchen gemäß § 6 Abs. 1 Abfallverbringungsgesetz, bei denen sich keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der Wiedereinfuhrpflicht rechtzeitig nachgekommen werden kann.
(2) Die Zentrale Koordinierungsstelle führt die Sachaufklärung in der Bundesrepublik Deutschland und in den betroffenen Staaten in eigener Zuständigkeit durch. Zu diesem Zweck führt sie auch die notwendigen Konsultationen mit den betroffenen Staaten. Dabei werden durch Information des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dessen Belange aufgrund seiner Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde über den Solidarfonds Abfallrückführung und die Belange des Bundes auf Grund dessen Zuständigkeit für die Außenpolitik gewahrt. Die Zentrale Koordinierungsstelle informiert die betroffenen Länder und das Umweltbundesamt.
(3) Die Zentrale Koordinierungsstelle gibt das Verfahren in Abstimmung mit der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 oder 5 Abfallverbringungsgesetz zuständigen Behörde an diese ab, sobald der Erkenntnisstand der Ermittlungen hierzu ausreicht:
1.
Ist nur ein Land betroffen, erfolgt die Abgabe des Verfahrens an die zuständige Behörde des Landes, dem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Abfallverbringungsgesetz die Erfüllung der Wiedereinfuhrpflicht obliegt oder obliegen würde.
2.
Sind mehrere Länder betroffen, erfolgt die Abgabe an die von den betroffenen Ländern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 Abfallverbringungsgesetz bestimmte Behörde.
3.
Ergibt sich nach Abgabe des Verfahrens, dass eine Zuständigkeit der übernehmenden Behörde nicht gegeben ist und ist eine zuständige Behörde nicht zu ermitteln, wird das Verfahren in Abstimmung mit der Zentralen Koordinierungsstelle an diese rückübertragen.
Die Zentrale Koordinierungsstelle teilt den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten den Übergang der Zuständigkeit mit.
(4) Ergibt die Sachaufklärung, dass eine Wiedereinfuhrpflicht für die Bundesrepublik Deutschland besteht und eine Abgabe des Verfahrens nach Maßgabe von Absatz 3 nicht möglich ist, führt die Zentrale Koordinierungsstelle die Rückführung gemäß § 6 Abs. 3 Abfallverbringungsgesetz durch.
(5) Die Zentrale Koordinierungsstelle ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständige Behörde im Sinne von § 6 Abs. 2 Abfallverbringungsgesetz.
Artikel 3 Unterstützung der Zentralen Koordinierungsstelle durch die Länder
Die für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden der Länder unterstützen die Zentrale Koordinierungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2. Sie übermitteln die ihnen vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar der Zentralen Koordinierungsstelle.
Artikel 4 Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle
(1) Zur Finanzierung der aufwandsunabhängigen Festkosten (Personal- und Sachkosten) für die Zentrale Koordinierungsstelle wird ein jährlicher Betrag von 200 000 Deutsche Mark (= 102 258,37 Euro) festgesetzt. Erhöht sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Preisindex für die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in den alten Bundesländern (Basisjahr 1985: 100) gegenüber dem Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages, so ist die Zentrale Koordinierungsstelle berechtigt, die Erhöhung des Betrages nach Satz 1 in demselben prozentualen Verhältnis zu verlangen. Die Anpassung erfolgt mit der Aufforderung nach Absatz 4.
(2) Aufwandsabhängige Mehraufwendungen bei den Sachkosten, insbesondere Kosten für Reisen, Gutachten, Rückführung und Entsorgung der Abfälle, erstatten die Länder dem Land Baden-Württemberg gegen Nachweis.
(3) Tritt der Staatsvertrag gemäß Artikel 6 Satz 2 innerhalb eines laufenden Kalenderjahres in Kraft, so werden die Kosten gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 4 anteilig, bezogen auf die Dauer der Wirksamkeit des Staatsvertrages in diesem Jahr auf die Länder verteilt.
(4) Die Kosten nach den Absätzen 1 und 2 werden von allen Ländern nach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steueraufkommen gebildeten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel) getragen. Die anteiligen Festkosten sind nach Aufforderung zum Ende des darauf folgenden Quartals für das laufende Kalenderjahr, die anteiligen Mehraufwendungen für das zurückliegende Kalenderjahr am Ende des auf die Rechnungslegung folgenden Kalendermonats fällig.
(5) Die Zentrale Koordinierungsstelle macht ihre Aufwendungen gegenüber Verursachern, dem Solidarfonds Abfallrückführung und sonstigen erstattungspflichtigen Dritten geltend. Die von diesen erhaltenen Beträge werden im Folgejahr mit den Beträgen nach Absatz 4 verrechnet. Ein nach Verrechnung verbleibender Überschuss wird den Ländern im Verhältnis der von ihnen erbrachten Zahlungen erstattet.
(6) Eine Erstattung von Kosten, die bei den nach Artikel 3 Unterstützung gewährenden Behörden angefallen sind, findet nicht statt.
Artikel 5 Geltungsdauer, Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Der Staatsvertrag tritt mit dem Wirksamwerden dieser Kündigung mit Wirkung für alle Vertragsparteien außer Kraft.
(2) Die Länder verpflichten sich, dem Land Baden-Württemberg auch nach Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des Artikels 4 zu erstatten.
Artikel 6 Ratifikation, In-Kraft-Treten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde beim Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg hinterlegt ist. Der Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
1)
Fußnoten
1)
Gemäß Bekanntmachung vom 26. September 2001 (GVBl. LSA S. 298) ist der Staatsvertrag am 1. September 2001 in Kraft getreten.
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