Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung mittlerer Lebensmittelkontrolldienst - APVO mLKD) Vom 12. März 2001
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung mittlerer Lebensmittelkontrolldienst - APVO mLKD) Vom 12. März 2001
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung mittlerer Lebensmittelkontrolldienst - APVO mLKD) vom 12. März 2001 | 22.03.2001 |
Eingangsformel | 22.03.2001 |
Inhaltsverzeichnis | 22.03.2001 |
Abschnitt 1 - Zulassung zur Ausbildung | 22.03.2001 |
§ 1 - Geltungsbereich, Vorbereitungsdienst | 22.03.2001 |
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen | 22.03.2001 |
§ 3 - Bewerbung | 22.03.2001 |
§ 4 - Einstellung | 22.03.2001 |
Abschnitt 2 - Ausbildungsgrundsätze | 22.03.2001 |
§ 5 - Ausbildungsbehörde | 22.03.2001 |
§ 6 - Dauer, Verlängerung, Abkürzung | 22.03.2001 |
§ 7 - Ausbildungsgang | 22.03.2001 |
§ 8 - Ausbildungsleiter, Ausbildungsleiterin Ausbilder, Ausbilderin | 22.03.2001 |
§ 9 - Leistungsnachweise | 22.03.2001 |
§ 10 - Bewertung der Leistungen | 22.03.2001 |
Abschnitt 3 - Praktische Ausbildung | 22.03.2001 |
§ 11 - Inhalt | 22.03.2001 |
§ 12 - Befähigungsberichte | 22.03.2001 |
§ 13 - Schriftliche Arbeiten | 22.03.2001 |
Abschnitt 4 - Theoretische Ausbildung | 22.03.2001 |
§ 14 - Ausbildung und Ausbildungsinhalte | 22.03.2001 |
§ 15 - Klausuren | 22.03.2001 |
Abschnitt 5 - Laufbahnprüfung | 22.03.2001 |
§ 16 - Allgemeines | 22.03.2001 |
§ 17 - Prüfungsamt | 22.03.2001 |
§ 18 - Prüfungsausschuss | 22.03.2001 |
§ 19 - Praktische Prüfung | 22.03.2001 |
§ 20 - Schriftliche Prüfung | 22.03.2001 |
§ 21 - Bewertung der schriftlichen Arbeit | 22.03.2001 |
§ 22 - Mündliche Prüfung | 22.03.2001 |
§ 23 - Prüfungsniederschrift | 22.03.2001 |
§ 24 - Unterbrechung der Prüfung | 22.03.2001 |
§ 25 - Prüfungsergebnis | 22.03.2001 |
§ 26 - Bestehen der Laufbahnprüfung | 22.03.2001 |
§ 27 - Prüfungszeugnis | 22.03.2001 |
§ 28 - Wiederholung der Laufbahnprüfung | 22.03.2001 |
§ 29 - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten | 22.03.2001 |
§ 30 - Ausbildungs- und Prüfungsakte | 22.03.2001 |
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften | 22.03.2001 |
§ 31 - In-Kraft-Treten | 22.03.2001 |
Anlage 1 - Ausbildungsrahmenplan | 22.03.2001 |
Anlage 2 | 22.03.2001 |
Anlage 3 | 22.03.2001 |
Aufgrund des § 15 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt, in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1999 (GVBl. LSA S. 146), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung | |
§ 1 | Geltungsbereich, Vorbereitungsdienst |
§ 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 3 | Bewerbung |
§ 4 | Einstellung |
Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze | |
§ 5 | Ausbildungsbehörde |
§ 6 | Dauer, Verlängerung, Abkürzung |
§ 7 | Ausbildungsgang |
§ 8 | Ausbildungsleiter, Ausbildungsleiterin, Ausbilder, Ausbilderin |
§ 9 | Leistungsnachweise |
§ 10 | Bewertung der Leistungen |
Abschnitt 3 Praktische Ausbildung | |
§ 11 | Inhalt |
§ 12 | Befähigungsberichte |
§ 13 | Schriftliche Arbeiten |
Abschnitt 4 Theoretische Ausbildung | |
§ 14 | Ausbildung und Ausbildungsinhalte |
§ 15 | Klausuren |
Abschnitt 5 Laufbahnprüfung | |
§ 16 | Allgemeines |
§ 17 | Prüfungsamt |
§ 18 | Prüfungsausschuss |
§ 19 | Praktische Prüfung |
§ 20 | Schriftliche Prüfung |
§ 21 | Bewertung der schriftlichen Arbeit |
§ 22 | Mündliche Prüfung |
§ 23 | Prüfungsniederschrift |
§ 24 | Unterbrechung der Prüfung |
§ 25 | Prüfungsergebnis |
§ 26 | Bestehen der Laufbahnprüfung |
§ 27 | Prüfungszeugnis |
§ 28 | Wiederholung der Laufbahnprüfung |
§ 29 | Täuschung, ordnungswidriges Verhalten |
§ 30 | Ausbildungs- und Prüfungsakten |
Abschnitt 6 Schlussvorschriften | |
§ 31 | In-Kraft-Treten |
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung
§ 1 Geltungsbereich, Vorbereitungsdienst
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes.
(2) Der Vorbereitungsdienst soll der Anwärterin oder dem Anwärter insbesondere die nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Reform des Weinrechts vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes befähigen. Daneben soll das Verständnis für staats-, umweltpolitische, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert werden.
(3) Während des Vorbereitungsdienstes führt die Beamtin die Dienstbezeichnung "Lebensmittelkontrollsekretäranwärterin", der Beamte die Dienstbezeichnung "Lebensmittelkontrollsekretäranwärter".
(4) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt als Beamtin oder als Beamter auf Widerruf.
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes kann eingestellt werden, wer mindestens
1.
den Abschluss einer Realschule oder
2.
den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
3.
eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlicht-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.
(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 35 Jahren, bei Schwerbehinderten bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig. Dem Höchstalter von 35 Jahren ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen der Geburt des Kindes oder der tatsächlichen Betreuung eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung bis zum Erreichen des Höchstalters abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber oder Inhaberinnen eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815).
§ 3 Bewerbung
(1) Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist schriftlich bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild,
3.
eine Ablichtung des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der allgemeinbildenden Schule,
4.
Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
5.
Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Die Nachweise nach Satz 1 Nrn. 4 und 5 können bis zur Einstellung nachgereicht werden.
§ 4 Einstellung
Vor der Einstellung sind folgende weitere Unterlagen als Originale oder beglaubigte Kopien beizubringen:
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft,
3.
die Geburtsurkunde,
4.
gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
5.
ein Führungszeugnis sowie eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren und
6.
eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze
§ 5 Ausbildungsbehörde
Die Durchführung des Vorbereitungsdienstes obliegt den Ausbildungsbehörden. Ausbildungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Von der Ausbildungsbehörde werden den Anwärterinnen und Anwärtern Ausbildungsstellen zugewiesen. Ausbildungsstellen sind
1.
für die praktische Ausbildung:
a)
die Landkreise und kreisfreien Städte,
b)
das Landesverterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Sachsen-Anhalt.
2.
für die theoretische Ausbildung:
die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.
§ 6 Dauer, Verlängerung, Abkürzung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde eine Tätigkeit in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen vermittelt, im Dienst der allgemeinen Verwaltung oder im Polizeivollzugsdienst bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, sofern die Dauer der beruflichen Tätigkeit mindestens drei Jahre betragen. hat. Die Entscheidung kann frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten seit Beginn des Vorbereitungsdienstes getroffen werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können auf Antrag 12 Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung in einem Lebensmittelhandwerk nach der Handwerksordnung nachgewiesen wird.
(4) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn dies im Fall des § 28 Abs. 1 oder bei länger als acht Wochen währenden Ausfallzeiten durch Urlaub aus besonderem Anlass oder durch Krankheit erforderlich ist. Die Verlängerung soll sechs Monate nicht überschreiten.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
1.
bei Nichtzulassung zur Laufbahnprüfung,
2.
bei Bestehen der Prüfung mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach § 25, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgelegten Ablauf des Vorbereitungsdienstes oder
3.
bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 7 Ausbildungsgang
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer praktischen Ausbildung von 83 Wochen und einer theoretischen Ausbildung von 21 Wochen. Er gliedert sich im Regelfall wie folgt:
1. Erstes Ausbildungsjahr | |||
Ausbildungsabschnitt | I | Praktische Ausbildung in der Lebensmittelüberwachung bei einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt | 31 Wochen |
Ausbildungsabschnitt | II | Theoretische Ausbildung an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf | 21 Wochen |
2. Ausbildungsjahr | |||
Ausbildungsabschnitt | III | Praktische Ausbildung in der Lebensmittelüberwachung bei einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt | 43 Wochen |
Ausbildungsabschnitt | IV | Praktische Ausbildung im Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Sachsen-Anhalt | 9 Wochen |
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter wird in den dritten Ausbildungsabschnitt übernommen, wenn sie oder er das Ziel des ersten Ausbildungsjahres erreicht hat.
(3) Das Ausbildungsziel des ersten Ausbildungsjahres ist erreicht, wenn mindestens zwei der schriftlichen Arbeiten (§ 13) und der Befähigungsbericht mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet sowie die theoretische Ausbildung an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf erfolgreich absolviert wurde.
(4) Nicht bestandene schriftliche Arbeiten können einmal wiederholt werden.
§ 8 Ausbildungsleiter, Ausbildungsleiterin Ausbilder, Ausbilderin
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Veterinärdienstes oder eine Angestellte oder einen Angestellten mit vergleichbarer Qualifikation zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstellen oder der von ihr oder ihm beauftragten Person (Ausbilderin oder Ausbilder).
§ 9 Leistungsnachweise
(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise sind
1.
in der praktischen Ausbildung
a)
Befähigungsberichte nach § 12,
b)
schriftliche Arbeiten nach § 13.
2.
in der theoretischen Ausbildung Klausuren nach § 15.
§ 10 Bewertung der Leistungen
(1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte | = | sehr gut (1) |
= | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; | |
13,99 bis 11 Punkte | = | gut (2) |
= | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; | |
10,99 bis 8 Punkte | = | befriedigend (3) |
= | eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; | |
7,99 bis 5 Punkte | = | ausreichend (4) |
= | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; | |
4,99 bis 2 Punkte | = | mangelhaft (5) |
= | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; | |
1,99 bis 0 Punkte | = | ungenügend (6) |
= | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Die Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind auf jeweils zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Abschnitt 3 Praktische Ausbildung
§ 11 Inhalt
Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan der
Anlage 1
.
§ 12 Befähigungsberichte
(1) Über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters erstattet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle einen Bericht nach dem Muster der
Anlage 2
. Von dem Befähigungsbericht kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung in einem Abschnitt weniger als 20 Arbeitstage dauerte.
(2) Der Befähigungsbericht wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben und erläutert. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Die Stellungnahme ist zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.
§ 13 Schriftliche Arbeiten
Die Anwärterin oder der Anwärter hat während der praktischen Ausbildung im Ausbildungsabschnitt I und III jeweils drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens drei Stunden betragen. Die Auswahl der Themen und die Bewertung erfolgt durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter.
Abschnitt 4 Theoretische Ausbildung
§ 14 Ausbildung und Ausbildungsinhalte
Inhalt und Umfang der theoretischen Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß
Anlage 1
.
§ 15 Klausuren
(1) Die Klausuren werden unter Aufsicht angefertigt.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter darf nur die zur Bearbeitung der Klausur zur Verfügung gestellten Hilfsmittel - insbesondere Texte von Vorschriften und auch Kommentare - verwenden, soweit die Ausbildungsstelle nichts anderes bestimmt.
(3) Versäumt eine Anwärterin oder ein Anwärter eine Klausur aus wichtigem Grund, so hat sie oder er eine vergleichbare Klausur anzufertigen.
(4) Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung, so ist ihre oder seine Klausur mit "ungenügend" zu bewerten. Das gleiche gilt, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund eine Klausur versäumt.
Abschnitt 5 Laufbahnprüfung
§ 16 Allgemeines
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes geeignet ist.
(2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie beginnt grundsätzlich nicht früher als einen Monat vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes.
(3) Die Ausbildungsbehörde übersendet dem Prüfungsamt die Ausbildungs- und Prüfungsakte.
§ 17 Prüfungsamt
Das Prüfungsamt wird beim Regierungspräsidium Halle eingerichtet und führt die Bezeichnung "Prüfungsamt für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst beim Regierungspräsidium Halle". Es ist zuständig für die Durchführung der Prüfung und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Für die Abnahme von praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfungen beruft es den Prüfungsausschuss.
§ 18 Prüfungsausschuss
(1) Das Prüfungsamt beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens vier Jahren. Die Mitgliedschaft endet mit der Neubestellung des Prüfungsausschusses. Für jedes Mitglied sind bis zu zwei Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern:
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Veterinärdienstes oder einer beamteten Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem beamteten Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker oder einer oder einem vergleichbaren Angestellten des Prüfungsamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Veterinärdienstes oder einer oder einem vergleichbaren Angestellten eines ausbildenden Landkreises oder einer kreisfreien Stadt,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Veterinärdienstes oder einer beamteten Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem beamteten Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker oder einem vergleichbaren Angestellten bei dem Landesverterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Sachsen-Anhalt und
4.
einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem vergleichbaren Angestellten des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Das Prüfungsamt führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift "Prüfungsamt für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst beim Regierungspräsidium Halle".
§ 19 Praktische Prüfung
(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat die Anwärterin oder der Anwärter unter Aufsicht eines Mitglieds des Prüfungsausschusses drei Kontrollen in Betriebsstätten, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, selbständig durchzuführen. Sie oder er hat während einer Kontrolle eine Probenahme durchzuführen. Jede Kontrolle soll etwa zwei Stunden dauern. Die Anwärterin oder der Anwärter hat anschließend innerhalb einer Frist von acht Tagen unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Kontrollen schriftlich auszuwerten.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde den Zeitpunkt der Kontrollen und die zu kontrollierenden Betriebsstätten fest und bestimmt für jede Kontrolle aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Aufsichtführenden. Die oder der zur praktischen Prüfung zugelassene Anwärterin oder Anwärter ist mindestens 10 Tage vorher zu laden.
(3) Die oder der Aufsichtführende gibt die Auswertung der Kontrolle mit einem Bewertungsvorschlag an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er versieht ferner die Auswertung der Anwärterin oder des Anwärters mit einer Vorbeurteilung und begründet diese. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die abschließende Benotung der Kontrollen.
§ 20 Schriftliche Prüfung
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn ihre oder seine Leistungen in der praktischen Prüfung mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. Anderenfalls ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
(2) Jede Prüfungsteilnehmerin oder jeder Prüfungsteilnehmer erhält durch das Prüfungsamt vor der schriftlichen Prüfung durch Auslosung eine Kennnummer, die anstelle des Namens in jede Arbeit einzusetzen ist. Die Liste mit den Kennnummern ist bis zum Schluss der Bewertung aller schriftlichen Arbeiten unter Verschluss zu halten.
(3) In der schriftlichen Prüfung hat die Anwärterin oder der Anwärter innerhalb von drei Stunden in einer Arbeit ein Fallbeispiel aus dem Fach- und Rechtsgebiet der amtlichen Lebensmittelüberwachung zu bearbeiten. Damit soll festgestellt werden, inwieweit Kenntnisse auf folgenden Gebieten erworben wurden:
1.
Allgemeine Rechtskunde, Verwaltungsrecht,
2.
Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.
Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln,
4.
Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,
5.
Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht,
6.
Warenkunde, einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln,
7.
Lebensmittel- und Betriebshygiene,
8.
Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung,
9.
Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen,
10.
Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt die Aufgabe für die Prüfungsarbeit aus jeweils zwei Vorschlägen des Prüfungsausschusses aus und bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel.
§ 21 Bewertung der schriftlichen Arbeit
Die Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die die oder der Vorsitzende bestimmt, nacheinander zu bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 22 Mündliche Prüfung
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die schriftliche Arbeit mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist. Anderenfalls ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter ist 14 Tage vorher zur mündlichen Prüfung zu laden.
(3) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie kann sich auf alle in
Anlage 1
genannten theoretischen Ausbildungsinhalte erstrecken.
(4) Die Prüfungsdauer je Anwärterin oder Anwärter beträgt mindestens 20 Minuten und höchstens 40 Minuten. Es sind höchstens drei Anwärterinnen oder Anwärter gemeinsam zu prüfen.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter als Zuhörerin oder Zuhörer zugelassen. Es können auch Ausbilderinnen und Ausbilder als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus auch Anwärterinnen oder Anwärter des folgenden Jahrganges als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen, sofern keine zu prüfende Anwärterin oder kein zu prüfender Anwärter widerspricht.
§ 23 Prüfungsniederschrift
(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses für jede Anwärterin oder jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen, die mit dem Ergebnis der Laufbahnprüfung abschließt.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist Bestandteil der Ausbildungs- und Prüfungsakte. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift der Niederschrift.
§ 24 Unterbrechung der Prüfung
Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung, bricht sie oder er die Prüfung ab oder tritt sie oder er aus wichtigem Grund zurück, so ist unverzüglich das Prüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Gründe glaubhaft zu machen. Krankheit ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Erkennt das Amt die Gründe nicht an, so gilt der abgebrochene Prüfungsteil als nicht bestanden. Die bis zur Unterbrechung vollständig abgeschlossenen Prüfungsabschnitte (§ 16 Abs. 2) gelten als abgelegt.
§ 25 Prüfungsergebnis
Der Prüfungsausschuss ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch die erbrachten Prüfungsleistungen in der Abschlussprüfung mit folgender Werbung:
1.
die praktische Prüfung mit 40 v. H.,
2.
die schriftliche Prüfung mit 30 v. H.,
3.
die mündliche Prüfung mit 30 v. H.
§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das gesamte Prüfungsergebnis mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist.
(2) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter hierüber einen schriftlichen Bescheid.
§ 27 Prüfungszeugnis
(1) Bei bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der
Anlage 3
.
(2) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Lebensmittelkontrolleurin" oder "Lebensmittelkontrolleur" zu führen.
§ 28 Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Die Prüfung darf einmal wiederholt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt der Prüfungsausschuss. In der Wiederholungsprüfung sind Prüfungsteile, die in der vorangegangenen Prüfung vollständig abgelegt und bestanden wurden, anzuerkennen.
(2) Über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde.
(3) Hat die Anwärterin oder der Anwärter auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann das Prüfungsamt mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und eine nochmalige Wiederholung der Prüfung Aussicht auf Erfolg hat.
(4) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter hierüber einen schriftlichen Bescheid.
§ 29 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
(1) Versucht eine Anwärterin oder ein Anwärter das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder macht sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so ist der Vorgang aktenkundig zu machen. Der oder dem Betroffenen soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden. Bei einer erheblichen Störung soll sie oder er von der weiteren Teilnahme an dem entsprechenden Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; bei einem Vorfall während der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission in der jeweiligen Zusammensetzung. Je nach Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen angeordnet, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem letzten Tag der Prüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Die Betroffene oder der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
§ 30 Ausbildungs- und Prüfungsakte
(1) Während des Vorbereitungsdienstes führt die Ausbildungsbehörde für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungs- und Prüfungsakte.
(2) Für den Zeitraum der Laufbahnprüfung wird die Ausbildungs- und Prüfungsakte beim Prüfungsamt geführt und nach deren Abschluss der Ausbildungsbehörde zur Archivierung zurück gegeben.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter hat das Recht innerhalb der Rechtsmittelfrist nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung ihre oder seine Ausbildungs- und Prüfungsakte persönlich einzusehen.
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 31 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 12. März 2001.
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Püchel
Der Minister für Raumordnung Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Keller
Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Gerhards
Anlage 1
(zu §§ 11, 14, 22 Abs. 3 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsabschnitt | Ausbildungsdauer in Wochen | Ausbildungsstelle | Ausbildungsinhalt | ||
I, III | 74 | Praktische Ausbildung in der Lebensmittelüberwachung bei einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt | Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen durch | ||
1. | Betriebskontrollen und Probenahmen, | ||||
2. | Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über Gesundheitsschutz, Hygiene, Zusatzstoffe, Bestrahlung von Lebensmitteln, Pflanzenschutz- und sonstige Mittel und Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, | ||||
3. | Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über Kennzeichnung, Kenntlichmachung, Verbote zum Schutz vor Täuschung, Werbung, | ||||
4. | Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, | ||||
5. | Einholen von erforderlichen Auskünften, | ||||
6. | Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen und gegebenenfalls Anfertigung von Abschriften und Auszügen daraus, | ||||
7. | Durchführung von Ermittlung und Vernehmungen im Verwaltungsverfahren, | ||||
8. | Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts, | ||||
9. | Sinnenprüfung der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände hinsichtlich einer Abweichung von der Norm, | ||||
10. | einfache physikalische und chemische Vorprüfungen oder Messungen wie pH-Wertbestimmung und Temperaturmessung, | ||||
11. | Mitwirkung bei der Einziehung und Überwachung der unschädlichen Beseitigung beschlagnahmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischer Mittel und sonstiger Bedarfsgegenstände, | ||||
12. | Anfertigung von Niederschriften über Außendiensttätigkeit, | ||||
13. | andere Büroarbeiten wie Führung von Listen und Karteien, Meldungen und Statistiken auf Gebiet der Lebensmittelüberwachung, | ||||
14. | einfachen Schriftverkehr, | ||||
15. | Mitarbeit bei sonstigen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen, insbesondere bei Verdacht auf mikrobielle Verunreinigungen in Betrieben, in denen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, | ||||
16. | Beobachtungen über mögliche schädliche Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt, | ||||
17. | Aufklärung der Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug. | ||||
II | 21 | Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf | 1. | Allgemeine Rechtskunde | |
a) | Staats- und EU-Recht | ||||
b) | Dienstrecht | ||||
c) | Verwaltung, Verwaltungs- und Verfahrensrecht einschließlich Verwaltungstechnik und EDV, | ||||
2. | Spezielle Rechtskunde | ||||
a) | Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht, | ||||
b) | Gewerbe-/Gaststätten-Handwerksrecht, | ||||
c) | Handelsklassen-/Eich- und Preisrecht, | ||||
d) | Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, | ||||
e) | Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, | ||||
3. | Warenkunde | ||||
a) | Technologie und Umgang mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich Qualitätssicherung, | ||||
b) | Rückstände | ||||
4. | Lebensmittel- und Betriebshygiene, | ||||
5. | Ernährungshygiene einschließlich ihrer biologischen Grundlagen, | ||||
6. | Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung; Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung, | ||||
7. | Lehrgangsbegleitende Seminare | ||||
IV | 9 | Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Sachsen-Anhalt | 1. | Organisation und Aufgaben des Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamtes | |
2. | Verfolgung des Vorgangs der Bearbeitung von Proben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen vom Eingang bis zur abschließenden Beurteilung | ||||
3. | Gewährung des Einblicks in die Untersuchungsvorgänge | ||||
4. | Vermittlung der Kenntnis wesentlicher Beanstandungsgründe | ||||
5. | Durchführung sensorischer Prüfungen | ||||
6. | Technologie und Recht der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände | ||||
7. | Schädlingskunde, Gesundheitsschädlinge |
Anlage 2
(zu § 12 Abs. 1 Satz 1)
(Dienststelle)
Befähigungsbericht
___ (Vor- und Familienname) | ___ (Dienstbezeichnung) |
Ausbildungsabschnitt: ___ | |
Ausbildungszeit vom ___ | bis ___ |
Fehlen infolge Krankheit ___ | Tage ___ |
Fehlen infolge Urlaub ___ | Tage |
Fehlen infolge von unentschuldigtem Fernbleiben ___ Tage |
Wertung*) (1) | Wertigkeit (2) | Einzelergebnis (3) | |||
1 | Geistige Eigenschaften | ||||
1.1 | Auffassungsgabe | ___ Punkte x 1 =___ Punkte | |||
Fähigkeit, Sachverhalte und Zusammenhänge systematisch zu erfassen, zu analysieren und zu verarbeiten | |||||
1.2 | Urteilsvermögen | ___ Punkte x 1 =___ Punkte | |||
Fähigkeit, Sachverhalte und Probleme folgerichtig zu untersuchen und zutreffend zu beurteilen | |||||
1.3 | Lernfähigkeit | ___ Punkte x 1 =___ Punkte | |||
1.4 | Organisatorische Befähigung | ___ Punkte x 1 =___ Punkte | |||
Fähigkeit, die verfügbaren Hilfsmittel zur Erfüllung der gestellten Aufgaben systematisch sinnvoll einzusetzen, rationell zu arbeiten und Arbeitstechniken anzuwenden | |||||
1.5 | Verantwortungs-/Pflichtbewußtsein, Lernbereitschaft | ___ Punkte x 1 =___ Punkte | |||
1.6 | Sprachliche Ausdrucksfähigkeit | ||||
a) | mündlich | ___ Punkte x ½ =___ Punkte | |||
Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte mündlich darzulegen | |||||
b) | schriftliche | ___ Punkte x ½ =___ Punkte | |||
Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte schriftlich darzustellen | |||||
2. | Leistungsvermögen | ___ Punkte x 1 =___ Punkte | |||
Physisches und psychisches Vermögen, den Arbeitsanfall zu bewältigen und Schwierigkeiten zu überwinden (Energie, Ausdauer, Belastbarkeit) | |||||
3. | Soziales Verhalten | ||||
3.1 | Verhältnis zu Vorgesetzten und Mitarbeitern | ___ Punkte x ½ =___ Punkte | |||
3.2 | Umgangsform und Auftreten gegenüber Bürgerinnen oder Bürgern | ___ Punkte x ½ =___ Punkte | |||
4. | Fachkenntnisse und Leistungen | ||||
4.1 | Fachliche Kenntnisse | ___ Punkte x 2 =___ Punkte | |||
4.2 | Arbeitssorgfalt | ___ Punkte x 2 =___ Punkte | |||
Arbeitsleistung einschließlich Verwertbarkeit | ___ Punkte x 3 =___ Punkte | ||||
___ | |||||
Summe: | Punkte | ||||
___ | |||||
5. | Durchschnittspunktzahl: ___ : ___15___ = ___ | Punkte | |||
Gesamtnote | |||||
Die Durchschnittspunktzahl ergibt sich aus der Summe der vorstehenden Einzelergebnisse (3) geteilt durch die Summe der Wertigkeitszahlen (2). | |||||
6. | Besondere Bemerkungen |
___ | ___ | |
(Ort) | (Datum) | (Unterschrift, Amtsbezeichnung) |
Von vorstehendem Befähigungsbericht habe ich Kenntnis genommen. Der Befähigungsbericht wurde mit mir besprochen.
___ | ___ | |
(Ort) | (Datum) | ___ (Unterschrift) |
Fußnoten
*)
Für die Wertung sind die Punktzahlen nach § 10 anzuwenden.
Anlage 3
(zu § 27 Abs. 1)
Prüfungsamt für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes beim Regierungspräsidium Halle
Prüfungszeugnis
Die Anwärterin/der Anwärter ___ geboren am ___ in___
hat heute nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst die Laufbahnprüfung für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst
mit der Note ___
bestanden.
Sie oder er erfüllt die Anforderungen gemäß § 1 Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Reform des Weinrechts vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) und ist berechtigt, die Bezeichnung
Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur
zu führen.
Halle, ___ | (Siegel) |
___ Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses | ___ Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsamtes |
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