Verordnung zur Aufstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (AlGefPl-VO)
Verordnung zur Aufstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (AlGefPl-VO)
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Vom 4. Oktober 2001
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 732)1 |
Fußnoten
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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG L 10 S. 13).
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Aufstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (AlGefPl-VO) vom 4. Oktober 2001 | 11.10.2001 |
Eingangsformel | 11.10.2001 |
§ 1 | 24.12.2020 |
§ 2 | 24.12.2020 |
§ 3 | 01.01.2019 |
§ 4 | 11.10.2001 |
Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 28. September 2001 (GVBl. LSA S. 384) wird verordnet:
§ 1
(1) Für Betriebsbereiche oder Anlagen, die in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen oder des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), zuletzt geändert durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487), fallen, haben die zuständigen Behörden externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen, um
1.
Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen von Störfällen einzuleiten,
3.
notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
4.
Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem Störfall einzuleiten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde auf Grund der Informationen im Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen.
(3) Die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne müssen Angaben enthalten über
1.
Namen und Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
2.
Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen und Meldungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Stellen und Kräfte im möglichen Auswirkungsbereich eines Störfalles (Einsatzkräfte, Notfall- und Rettungsdienste, zu beteiligende Behörden und so weiter),
3.
Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes notwendigen Einsatzmittel,
4.
Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
5.
Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien von Störfällen, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
6.
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24. 7. 2012, S. 1) fallen, gemäß Artikel 9 der Richtlinie über den Störfall sowie über das richtige Verhalten,
7.
Vorkehrungen zur Unterrichtung von Stellen und Einsatzkräften benachbarter Länder oder ausländischer Staaten bei einem Störfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen,
8.
Vorkehrungen für eine verstärkte Zusammenarbeit in schweren Notfällen bei Katastrophenschutzmaßnahmen.
§ 2
(1) Die Öffentlichkeit ist bei der Erstellung oder bei wesentlichen Änderungen der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu hören. Die Entwürfe der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind von den zuständigen Behörden zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile dieser Pläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Daten, sind davon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in die Ergebnisse ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken oder Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Aktualisierung, Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Aktualisierungen, Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.
(2) Die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen vom Betreiber gelieferten Informationen und Pläne zu erstellen. Die Pläne sind in angemessenen Abständen, spätestens nach drei Jahren, unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung der entsprechenden internen Pläne zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neusten Stand zu bringen. Dabei sind Veränderungen in den Betrieben und in den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei Störfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Ein Exemplar des jeweils aktuellen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes übersendet die zuständige Behörde den Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereiche berührt werden oder die im Alarm- und Gefahrenabwehrplan berücksichtigt sind oder im Einsatzfall mit eigenen Kräften tätig werden können. Von diesen Behörden und Stellen ist mit angemessener Fristsetzung die Stellungnahme zu den Planentwürfen anzufordern.
(3) Die zuständigen Behörden und die Betreiber haben die Notfallpläne unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt.
§ 3
Zuständige Behörden sind:
1.
vorbehaltlich Nummer 2: das Landesverwaltungsamt,
2.
für Anlagen zur Lagerung und Vernichtung von Kampfmitteln: die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 4. Oktober 2001.
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Püchel
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