SchfKV ST
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über Fahrtkostenzuschüsse für die Schülerbeförderung Vom 23. Dezember 1993

Verordnung über Fahrtkostenzuschüsse für die Schülerbeförderung Vom 23. Dezember 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 49 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Fahrtkostenzuschüsse für die Schülerbeförderung vom 23. Dezember 199301.08.1993
Eingangsformel01.08.1993
§ 101.08.1993
§ 201.08.1993
§ 301.01.2002
§ 401.08.1993
§ 501.08.1993
§ 601.08.1993
Auf Grund des § 71 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 30. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 314) wird verordnet:

§ 1

(1) Schüler des 11. und 12. Schuljahres der allgemeinbildenden Schulen sowie Schüler der berufsbildenden Schulen mit Ausnahme der in § 71 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt genannten Schüler können vom Träger der Schülerbeförderung einen Zuschuß zu den notwendigen Aufwendungen für die Fahrt zur nächstgelegenen Schule erhalten.
(2) Zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Schüler seinen ständigen Aufenthalt oder, soweit der Schüler eine berufsbildende Schule nach § 9 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt besucht, der Ausbildungsbetrieb seinen Sitz hat.
(3) Soweit der Träger von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch macht, wird der Zuschuß nach Maßgabe der §§ 2 und 4 gewährt.

§ 2

Der Zuschuß wird nur im Rahmen der von den Trägern der Schülerbeförderung gemäß § 71 Abs. 2 und 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Bestimmungen gewährt.

§ 3

(1) Der Zuschuß kann bis zur Höhe von zwei Dritteln der notwendigen Aufwendungen gewährt werden.
(2) Schüler, die Lohn oder Gehalt aus einem Arbeitsverhältnis beziehen oder eine Ausbildungsvergütung, Ausbildungsbeihilfe, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder vergleichbare Leistungen erhalten, können einen Zuschuß bis zu einem Drittel der notwendigen Aufwendungen erhalten, wenn die erhaltenen Leistungen monatlich netto 163,61 Euro übersteigen.
(3) Wenn die in Absatz 2 genannten Bezüge oder Leistungen 327,23 Euro übersteigen, wird kein Zuschuß gewährt.

§ 4

Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist von den Erziehungsberechtigten oder von den Schülern, soweit sie volljährig sind, spätestens drei Monate nach Beendigung des Schuljahres bei dem zuständigen Träger der Schülerbeförderung zu stellen.

§ 5

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft.
Magdeburg, den 23. Dezember 1993.
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Schomburg
Markierungen
Leseansicht