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Gesetz zu den Staatsverträgen des Landes Sachsen-Anhalt mit den Ländern Brandenburg und Niedersachsen und den Freistaaten Sachsen und Thüringen über grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit Vom 18. Juli 1997

Gesetz zu den Staatsverträgen des Landes Sachsen-Anhalt mit den Ländern Brandenburg und Niedersachsen und den Freistaaten Sachsen und Thüringen über grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit Vom 18. Juli 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 137)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu den Staatsverträgen des Landes Sachsen-Anhalt mit den Ländern Brandenburg und Niedersachsen und den Freistaaten Sachsen und Thüringen über grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit vom 18. Juli 199729.07.1997
Artikel 101.05.2002
Artikel 229.07.1997
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften29.07.1997
Artikel 129.07.1997
Artikel 229.07.1997
Artikel 329.07.1997
Artikel 429.07.1997
Artikel 529.07.1997
Artikel 629.07.1997
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen.29.07.1997
Artikel 129.07.1997
Artikel 229.07.1997
Artikel 329.07.1997
Artikel 429.07.1997
Artikel 529.07.1997
Artikel 629.07.1997
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen29.07.1997
Artikel 129.07.1997
Artikel 229.07.1997
Artikel 329.07.1997
Artikel 429.07.1997
Artikel 529.07.1997
Artikel 629.07.1997
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen29.07.1997
Artikel 129.07.1997
Artikel 229.07.1997
Artikel 329.07.1997
Artikel 429.07.1997
Artikel 529.07.1997
Artikel 629.07.1997

Artikel 1

(1) Folgenden Staatsverträgen wird zugestimmt:
1.
Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften vom 25. Juni 1996,
2.
Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen vom 15. August 1996,
3.
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen vom 26. August 1996,
4.
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen vom 8. April 1997.
(2) Die Staatsverträge werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 18. Juli 1997.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Püchel

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften
*
Das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen schließen folgenden Staatsvertrag:
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 22. August 1997 (GVBl. LSA S. 817) ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 am 12. August 1997 in Kraft getreten.

Artikel 1

In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet, Zweckvereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart werden.

Artikel 2

(1) Für Zweckverbände gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll.
(2) Für Zweckvereinbarungen gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe übertragen worden ist oder übertragen werden soll. Für Zweckvereinbarungen, die die Schaffung oder den Betrieb einer gemeinsamen Einrichtung zum Gegenstand haben, gilt das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem diese Einrichtung ganz oder überwiegend belegen ist oder belegen sein soll.
(3) Für kommunale Arbeitsgemeinschaften gilt das Recht des Freistaats Thüringen. Erläßt auch das Land Sachsen-Anhalt Vorschriften über kommunale Arbeitsgemeinschaften, bestimmen die Beteiligten, welches Recht gilt. Kommunale Arbeitsgemeinschaften fassen keine die Beteiligten bindende Beschlüsse.

Artikel 3

(1) Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land ausgeübt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über seine Bildung oder Auflösung sowie die Änderung seiner Verbandssatzung entscheidet oder wenn sie eine Aufsichtsmaßnahme als Ersatzvornahme oder der Bestellung eines Beauftragten gegen den Zweckverband einleitet. Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern oder die Übertragung von Aufgaben zum Inhalt hat, bedarf der Genehmigung auch dann, wenn nach dem gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes, den Beitritt neuer Mitglieder oder das Ausscheiden bisheriger Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Aufsichtsbehörde leitet einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
(4) Bei Zweckvereinbarungen ist Aufsichtsbehörde vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung.
(5) Von der Bildung, Änderung oder Aufhebung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft unterrichten die Beteiligten die Innenministerien der Länder oder die von ihnen bestimmten Behörden vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen.

Artikel 4

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages dem nach den vorstehenden Bestimmungen anzuwendenden Landesrecht anzupassen. Entsprechendes gilt für Zweckvereinbarungen und kommunale Arbeitsgemeinschaften.

Artikel 5

Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände, Zweckvereinbarungen und kommunalen Arbeitsgemeinschaften weiter.

Artikel 6

Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Nordhausen, den 25. 06. 1996
Für den Freistaat Thüringen Der Thüringer Ministerpräsident
Dr. Bernhard Vogel
Für das Land Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Reinhard Höppner

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen.
*
Das Land Sachsen-Anhalt und das Land Niedersachsen schließen folgenden Staatsvertrag:
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 3. März 1998 (GVBl. LSA S. 110) ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 am 17. Februar 1998 in Kraft getreten.

Artikel 1

In den vertragschließenden Ländern können kommunale Körperschaften zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände bilden und Zweckvereinbarungen abschließen.

Artikel 2

(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes geregelt ist, gilt
1.
für Zweckverbände das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll,
2.
für Zweckvereinbarungen das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe übertragen worden ist oder übertragen werden soll oder die die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet.
(2) Bei Anwendung des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit des Landes Sachsen-Anhalt stehen die Samtgemeinden Niedersachsens den kommunalen Gebietskörperschaften, bei Anwendung des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit des Landes Niedersachsen die Verwaltungsgemeinschaften Sachsen-Anhalts den Gemeindeverbänden gleich.
(3) Zweckverbände können untereinander oder mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden Zweckvereinbarungen abschließen.

Artikel 3

(1) Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land ausgeübt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über seine Bildung oder Auflösung sowie die Änderung seiner Verbandssatzung entscheidet oder wenn sie eine über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahme gegen den Zweckverband einleitet. Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern oder die Übertragung von Aufgaben zum Inhalt hat, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch dann, wenn nach dem gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes, den Beitritt neuer Mitglieder oder das Ausscheiden bisheriger Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Aufsichtsbehörde leitet einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
(4) Bei Zweckvereinbarungen ist Aufsichtsbehörde vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung.

Artikel 4

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände und Zweckvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet oder abgeschlossen worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände und solche Zweckvereinbarungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages dem nach den vorstehenden Bestimmungen anzuwendenden Landesrecht anzupassen.

Artikel 5

Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände und Zweckvereinbarungen weiter.

Artikel 6

Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Minister

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
*
Der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt schließen folgenden Staatsvertrag:
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 22. August 1997 (GVBl. LSA S. 817) ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 am 12. August 1997 in Kraft getreten.

Artikel 1

In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet und Zweckvereinbarungen abgeschlossen werden.

Artikel 2

(1) Für Zweckverbände gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll.
(2) Für Zweckvereinbarungen gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll.

Artikel 3

(1) Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land ausgeübt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Genehmigung zur Bildung oder Auflösung des Zweckverbandes oder zur Änderung seiner Verbandssatzung entscheidet oder wenn sie eine über die Ausübung ihres Informationsrechts hinausgehende Aufsichtsmaßnahme gegen den Zweckverband einleitet. Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern oder die Übertragung von Aufgaben zum Inhalt hat, bedarf der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung zur Bildung eines Zweckverbandes und zum Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Aufsichtsbehörde leitet einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
(4) Bei Zweckvereinbarungen ist Aufsichtsbehörde vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung.

Artikel 4

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages dem nach diesem Staatsvertrag anzuwendenden Landesrecht anzupassen. Entsprechendes gilt für Zweckvereinbarungen.

Artikel 5

Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände und Zweckvereinbarungen weiter.

Artikel 6

Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Halle (Saale), den 26. August 1996
Für den Freistaat Sachsen
Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Reinhard Höppner

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
*
Das Land Brandenburg und das Land Sachsen-Anhalt schließen folgenden Staatsvertrag:
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 18. Dezember 1997 (GVBl. LSA S. 1085) ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 am 29. November 1997 in Kraft getreten.

Artikel 1

In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in kommunaler Zuständigkeit über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet und Zweckvereinbarungen abgeschlossen werden.

Artikel 2

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gilt
1.
für Zweckverbände das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll,
2.
für Zweckvereinbarungen das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll.

Artikel 3

(1) Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land ausgeübt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Genehmigung seiner Bildung oder Auflösung sowie der Änderung seiner Verbandssatzung entscheidet oder wenn sie eine über die Ausübung ihres Informationsrechts hinausgehende Aufsichtsmaßnahme gegen den Zweckverband einleitet. Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern oder die Übertragung von Aufgaben zum Inhalt hat, bedarf der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes, den Beitritt neuer Mitglieder oder das Ausscheiden bisheriger Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Aufsichtsbehörde leitet einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
(4) Bei Zweckvereinbarungen ist Aufsichtsbehörde vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Nr. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung.

Artikel 4

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände und Zweckvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet oder abgeschlossen worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände und solche Zweckvereinbarungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages dem nach den vorstehenden Bestimmungen anzuwendenden Landesrecht anzupassen.

Artikel 5

Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände und Zweckvereinbarungen weiter.

Artikel 6

Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
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