APVOmvkD-LSA
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren vermessungstechnischen und des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes im Land Sachsen-Anhalt (APVOmvkD-LSA) Vom 20. Mai 1994

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren vermessungstechnischen und des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes im Land Sachsen-Anhalt (APVOmvkD-LSA) Vom 20. Mai 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 30 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren vermessungstechnischen und des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes im Land Sachsen-Anhalt (APVOmvkD-LSA) vom 20. Mai 199426.07.1994
Eingangsformel26.07.1994
Inhaltsverzeichnis05.06.1997
Abschnitt 1 - Allgemeines26.07.1994
§ 1 - Geltungsbereich26.07.1994
§ 2 - Bewerbungen, Einstellungsbehörden26.07.1994
§ 3 - Ausbildungsbehörden26.07.1994
§ 4 - Einstellung in den Vorbereitungsdienst26.07.1994
§ 5 - Auswahlverfahren26.07.1994
§ 6 - Dienstbezeichnung26.07.1994
§ 7 - Koordinierung des Vorbereitungsdienstes, Ausbildungsleiter26.07.1994
§ 7 a - Beendigung des Beamtenverhältnisses05.06.1997
Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst26.07.1994
§ 8 - Dauer des Vorbereitungsdienstes26.07.1994
§ 9 - Ablauf und Inhalt der praktischen Ausbildung26.07.1994
§ 10 - Verwaltungslehrgang26.07.1994
§ 11 - Befähigungsbericht und abschließende Beurteilung26.07.1994
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung26.07.1994
§ 12 - Prüfungsausschüsse26.07.1994
§ 13 - Bildung der Prüfungsausschüsse, Beschlußfähigkeit26.07.1994
§ 14 - Meldung zur Prüfung26.07.1994
§ 15 - Zeitpunkt und Inhalt der Prüfung26.07.1994
§ 16 - Schriftliche Prüfung26.07.1994
§ 17 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten26.07.1994
§ 18 - Zulassung zur mündlichen Prüfung26.07.1994
§ 19 - Mündliche Prüfung26.07.1994
§ 20 - Verhinderung, Rücktritt, Säumnis26.07.1994
§ 21 - Ordnungswidriges Verhalten26.07.1994
§ 22 - Bewertung der Prüfungsleistungen26.07.1994
§ 23 - Prüfungsnote26.07.1994
§ 24 - Gesamtergebnis26.07.1994
§ 25 - Prüfungsniederschrift26.07.1994
§ 26 - Prüfungszeugnis26.07.1994
§ 27 - Prüfungsakte26.07.1994
§ 28 - Wiederholung der Prüfung26.07.1994
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlußvorschriften26.07.1994
§ 29 - Sprachliche Gleichstellung26.07.1994
§ 30 - (aufgehoben)01.05.2002
§ 31 - Inkrafttreten26.07.1994
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 29. April 1993 (GVBl. LSA S. 213), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Bewerbungen, Einstellungsbehörden
§ 3Ausbildungsbehörden
§ 4Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 5Auswahlverfahren
§ 6Dienstbezeichnung
§ 7Koordinierung des Vorbereitungsdienstes, Ausbildungsleiter
§ 7 aBeendigung des Beamtenverhältnisses
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
§ 8Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 9Ablauf und Inhalt der praktischen Ausbildung
§ 10Verwaltungslehrgang
§ 11Befähigungsbericht und abschließende Beurteilung
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 12Prüfungsausschüsse
§ 13Bildung der Prüfungsausschüsse, Beschlußfähigkeit
§ 14Meldung zur Prüfung
§ 15Zeitpunkt und Inhalt der Prüfung
§ 16Schriftliche Prüfung
§ 17Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 18Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 19Mündliche Prüfung
§ 20Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 21Ordnungswidriges Verhalten
§ 22Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 23Prüfungsnote
§ 24Gesamtergebnis
§ 25Prüfungsniederschrift
§ 26Prüfungszeugnis
§ 27Prüfungsakte
§ 28Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 29Sprachliche Gleichstellung
§ 30Übergangsregelungen
§ 31Inkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Beamten
1.
der Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und
2.
der Laufbahn des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes
bei Behörden des Landes sowie bei Gemeinden und Landkreisen.

§ 2 Bewerbungen, Einstellungsbehörden

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Einstellungsbehörden zu richten.
(2) Einstellungsbehörden für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sind
1.
die Regierungspräsidien,
2.
das Landesamt für Landesvermessung und Datenverarbeitung,
3.
kreisfreie Städte und Landkreise.
(3) Einstellungsbehörden für die Laufbahn des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes sind
1.
das Landesamt für Landesvermessung und Datenverarbeitung,
2.
kreisfreie Städte und Landkreise.
(4) Die Einstellungstermine bestimmt das Ministerium des Innern; wenn Anwärter im Geschäftsbereich des Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingestellt werden im Einvernehmen mit diesem.

§ 3 Ausbildungsbehörden

(1) Die Einstellungsbehörde weist den Anwärter einer Ausbildungsbehörde zu.
(2) Ausbildungsbehörden für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sind
1.
die Katasterämter,
2.
die Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung,
3.
das Landesamt für Landesvermessung und Datenverarbeitung,
4.
kreisfreie Städte und Landkreise; soweit sie andere behördliche Vermessungsstelle im Sinne des § 1 Abs. 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 362) sind.
Die in Satz 1 Nrn. 1 und 3 genannten Behörden können für kommunale Einstellungsbehörden ausbilden.
(3) Ausbildungsbehörden für die Laufbahn des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes sind
1.
das Landesamt für Landesvermessung und Datenverarbeitung,
2.
die kommunalen Einstellungsbehörden, soweit sie vom Ministerium des Innern als geeignet anerkannt sind.
Die in Satz 1 Nr. 1 genannte Behörde kann für kommunale Einstellungsbehörden ausbilden.
(4) Die Ausbildungsbehörde weist den Anwärter den von ihr bestimmten Ausbildungsstellen zu.

§ 4 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst darf nur eingestellt werden, wer mindestens einen Hauptschulbildungsgang erfolgreich beendet hat und wer die Berufsausbildung als
1.
Vermessungstechniker
für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes,
2.
Kartograph
für die Laufbahn des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes
nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes der Handwerksordnung, anderer handwerkrechtlicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256), oder eine als gleichstehend anerkannte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 5 Auswahlverfahren

Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann die Eignung des Bewerbers in einem vom Ministerium des Innern anerkannten Auswahlverfahren festgestellt werden.

§ 6 Dienstbezeichnung

Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes ist die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn mit dem Zusatz "Anwärter".

§ 7 Koordinierung des Vorbereitungsdienstes, Ausbildungsleiter

(1) Zur Koordinierung des Ablaufs des Vorbereitungsdienstes wird eine Einstellungsbehörde der Landesverwaltung vom Ministerium des Innern zur Koordinierungsstelle bestimmt. Die Koordinierungsstelle ist für beide Laufbahnen zuständig.
(2) Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestellt einen persönlich und fachlich geeigneten Bediensteten seines Geschäftsbereichs zum Ausbildungsleiter; dieser soll Beamter sein, der mindestens dem gehobenen Dienst der entsprechenden Fachrichtung angehört. Der Ausbildungsleiter koordiniert und überwacht die Ausbildung in seinem Bereich.

§ 7 a Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis endet
1.
mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses über die bestandene Laufbahnprüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes oder
2.
bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit der Aushändigung der Bestätigung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Auf ihn sind Zeiten in den in § 4 genannten Ausbildungsgängen von einem Jahr anzurechnen, so daß eine Laufbahnausbildung von einjähriger Dauer verbleibt.
(2) Die praktische Ausbildung kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Anwärter noch nicht genügend vorbereitet ist oder aus anderen Gründen, insbesondere wenn wegen längerer Krankheit oder Beurlaubung oder wenn im Fall von § 28 Abs. 1 eine Verlängerung erforderlich ist. Liegt ein Fall gemäß § 28 Abs. 1 vor, verlängert sich der Vorbereitungsdienst bis zum letzten Tag der Wiederholungsprüfung.

§ 9 Ablauf und Inhalt der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung erfolgt hauptsächlich in den Aufgabenbereichen der jeweiligen Ausbildungsbehörde (§ 3). Sie ist in einzelne Ausbildungsabschnitte oder -teilabschnitte gegliedert, deren Anzahl, Dauer und Inhalt vom Ministerium des Innern in Rahmenausbildungsplänen für die jeweilige Laufbahn festgelegt werden.
(2) Als externe Ausbildungsabschnitte sind ein einwöchiger Einführungslehrgang sowie ein Verwaltungslehrgang vorzusehen.
(3) Für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sind als weitere externe Ausbildungsabschnitte in der Regel die Abschnitte Liegenschaftskataster und Landesvermessung vorzusehen, soweit diese nicht ohnehin zu den Aufgabenbereichen der jeweiligen Ausbildungsbehörde zählen.
(4) Dem Anwärter der Laufbahn des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes sind Grundzüge des Liegenschaftskatasters zu vermitteln. Hierzu kann ein externer Ausbildungsabschnitt vorgesehen werden.
(5) Während der Ausbildung kann als begleitende Maßnahme eine zentrale Arbeitsgemeinschaft installiert werden, an der alle Anwärter der Landes Sachsen-Anhalt teilnehmen.
(6) Für jeden Anwärter stellt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Koordinierungsstelle einen Zeitplan auf, der die Ausbildung im einzelnen regelt.

§ 10 Verwaltungslehrgang

(1) Der Verwaltungslehrgang wird am Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt.
(2) Am Ende des Verwaltungslehrgangs gibt das Studieninstitut eine Lehrgangsbeurteilung über den Anwärter mit einer Bewertung nach § 22 ab. Die Lehrgangsbeurteilung errechnet sich aus dem einfachen Mittel der Einzelergebnisse der am Ende des Verwaltungslehrgangs durchgeführten schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht. Für die Bearbeitung einer schriftlichen Arbeit sollen nicht mehr als zwei Zeitstunden angesetzt werden. Das Ministerium des Innern bestimmt, für welche Ausbildungsinhalte schriftliche Arbeiten zu fertigen sind.

§ 11 Befähigungsbericht und abschließende Beurteilung

(1) Die Ausbildungsstelle gibt über die Leistungen und den Befähigungsstand des Anwärters einen Befähigungsbericht mit einer Bewertung nach § 22 ab. Der Bericht muß erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder des -teilabschnitts erreicht ist. Dauert die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle weniger als vier Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle lediglich die Art und die Dauer der Beschäftigung und gibt an, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder des -teilabschnitts erreicht ist.
(2) Am Schluß der praktischen Ausbildung faßt die Ausbildungsbehörde die Befähigungsberichte zu einer abschließenden Beurteilung zusammen und setzt eine Gesamtnote mit Punktzahl nach § 22 fest.
(3) Die Befähigungsberichte sowie die abschließende Beurteilung sind mit dem Anwärter zu besprechen.
(4) Das Ministerium des Innern kann die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben.

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

§ 12 Prüfungsausschüsse

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird für jede Laufbahn ein Prüfungsausschuß gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden sowie zwei Beamten des gehobenen Dienstes und einem Beamten des mittleren Dienstes als Beisitzer. Der Vorsitzende muß der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen angehören. Die Beisitzer für die Laufbahn nach § 1 Nr. 1 müssen einer vermessungstechnischen Laufbahn angehören. Die Beisitzer für die Laufbahn nach § 1 Nr. 2 müssen einer kartographischen Laufbahn angehören. Jedes Ausschußmitglied hat einen Stellvertreter.
(3) Dem Prüfungsausschuß für die Laufbahn des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes kann ein Beamter einer vermessungstechnischen Laufbahn als Beisitzer angehören.
(4) Die Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse wird von der Koordinierungsstelle (§ 7 Abs. 1) wahrgenommen.

§ 13 Bildung der Prüfungsausschüsse, Beschlußfähigkeit

(1) Das Ministerium des Innern bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Stellvertreter widerruflich für die Dauer von fünf Jahren.
(2) Bei der Bestellung der Prüfer für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes werden die Belange der Ausbildungsbereiche Vermessungs- und Katasterverwaltung, Agrarstrukturverwaltung und kommunaler Vermessungsdienst durch mindestens einen Prüfer berücksichtigt. Dies kann auch durch die Bestellung eines geeigneten Stellvertreters erfolgen, der an die Stelle eines Ausschußmitgliedes tritt, wenn dies für die Durchführung der Prüfung - insbesondere im Prüfungsfach 3 (§ 15 Abs. 2) - notwendig ist; die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Beisitzer anwesend sind. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 14 Meldung zur Prüfung

Die Einstellungsbehörde meldet den Prüfling rechtzeitig vor Beendigung der Ausbildung der Koordinierungsstelle zur Prüfung und übergibt dieser die dafür erforderlichen Unterlagen.

§ 15 Zeitpunkt und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung wird nach Beendigung der praktischen Ausbildung vor dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuß abgelegt. Die Koordinierungsstelle bestimmt im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Termine für die Prüfung.
(2) Die Prüfung umfaßt für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes folgende Fächer:
Prüfungsfach 1: Kataster- und Liegenschaftswesen, Grundbuch
Prüfungsfach 2: Bodenordnung und Wertermittlung, Landesvermessung
Prüfungsfach 3: Rechts- und Verwaltungsgrundlagen und deren Anwendung in der Fachpraxis.
Das Prüfungsfach 3 ist auf die Aufgabenbereiche der Ausbildungsbehörde des Anwärters auszurichten.
(3) Die Prüfung umfaßt für die Laufbahn des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes folgende Fächer:
Prüfungsfach 1: Führung der Topographischen Landeskartenwerke,
Prüfungsfach 2: Vermessungstechnische Vorarbeiten der Kartenbearbeitung, Kartentechnik, reproduktionstechnische Arbeiten,
Prüfungsfach 3: Rechts- und Verwaltungsgrundlagen und deren Anwendung in der Fachpraxis.
Das Prüfungsfach 3 ist auf die Aufgabenbereiche der Ausbildungsbehörde des Anwärters auszurichten.
(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 16 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind aus jedem Prüfungsfach eine oder mehrere Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufgaben bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Beisitzern.
(2) Die zur Verfügung stehende Zeit für die Bearbeitung der Aufgaben beträgt für die Prüfungsfächer 1 und 2 jeweils vier Zeitstunden, für das Prüfungsfach 3 fünf Zeitstunden. Der Prüfling hat die Prüfungsaufgaben an drei aufeinanderfolgenden Werktagen unter Aufsicht zu bearbeiten. Hierzu ist ein Aufsichtführender zu bestimmen.
(3) Jeder Prüfling erhält vor der schriftlichen Prüfung eine Kennummer, die statt des Namens in jede Aufsichtsarbeit einzusetzen ist. Die Liste mit den Kennummern ist von der Koordinierungsstelle bis zum Beginn der Vorbereitungen für die mündliche Prüfung unter Verschluß zu halten.

§ 17 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Beisitzern gemäß § 22 zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.
(2) Liefert ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, ohne daß ein Grund gemäß § 20 Abs. 2 vorliegt, gilt die Aufsichtsarbeit als mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.

§ 18 Zulassung zur mündlichen Prüfung

Der Prüfling ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn zwei der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit fünf Punkten bewertet worden sind oder wenn die Durchschnittspunktzahl der Aufsichtsarbeiten mindestens fünf Punkte beträgt. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; der Tag der Bekanntgabe ist der letzte Tag der Prüfung.

§ 19 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt alle Prüfungsfächer und die Lehrinhalte des Verwaltungslehrgangs.
(2) Bis zu vier Prüflinge können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden. Die Prüfung soll für einen Prüfling etwa 45 Minuten dauern.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beauftragte der Einstellungs- und der Ausbildungsbehörde des Prüflings bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer zulassen, wenn diese ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben. Das gilt nicht für die Beratung.

§ 20 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis

(1) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfling mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, zu welchem Zeitpunkt sie nachgeholt werden; vollständig abgeschlossene Leistungen in einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung sind anzuerkennen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(4) Versäumt ein Prüfling die schriftliche oder die mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; der Tag der Bekanntgabe ist der letzte Tag der Prüfung.

§ 21 Ordnungswidriges Verhalten

(1) Versucht ein Prüfling in der Prüfung zu täuschen oder stört er den Prüfungablauf derart, daß eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung - insbesondere für andere Prüfungsteilnehmer - nicht möglich ist, entscheidet der Prüfungsausschuß über die zu treffenden Maßnahmen. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder für eine oder mehrere Prüfungsleistungen die Note "ungenügend" (0 Punkte) erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Der Aufsichtführende kann unbeschadet der Rechte des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 vorläufige Maßnahmen treffen.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung.

§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden mit folgenden Punktzahlen und Noten bewertet:
15 und 14 Punkte sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte befriedigend (3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;
7 bis 5 Punkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
1 und 0 Punkte ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zu berechnen; es wird nicht gerundet. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 bis 15 Punkte = sehr gut,
von 11 bis 13,99 Punkte = gut,
von 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend,
von 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend,
von 2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,
von 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.

§ 23 Prüfungsnote

Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsfächer 1 und 2 mit jeweils 30 v. H., das Prüfungsfach 3 mit 40 v. H. zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Endpunktzahl der Prüfungsnote ist der schriftliche Prüfungsteil mit 60 v. H. und der mündliche Prüfungsteil mit 40 v. H. zu berücksichtigen.

§ 24 Gesamtergebnis

(1) Nach Festsetzung der Prüfungsnote entscheidet der Prüfungsausschuß über das Gesamtergebnis der Prüfung. Für die Bildung des Gesamtergebnisses wird die Prüfungsnote mit 70 v. H., die Lehrgangsbeurteilung (§ 10 Abs. 2) und die abschließende Beurteilung (§ 11 Abs. 2) mit jeweils 15 v. H. berücksichtigt.
(2) Das Gesamtergebnis ist durch eine Note nach § 22 auszudrücken. Die errechnete Punktzahl ist im Prüfungszeugnis hinter der Note in einer Klammer zu vermerken.
(3) Ist das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" (5 Punkte), so ist die Prüfung bestanden. Sie ist jedoch abweichend von Satz 1 nicht bestanden, wenn die Endpunktzahl der Prüfungsnote fünf Punkte nicht erreicht.

§ 25 Prüfungsniederschrift

Über die wesentlichen Teile der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Beisitzern zu unterzeichnen.

§ 26 Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis.
(2) Dem Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, werden die Gründe hierfür eröffnet. Das Nichtbestehen wird ihm schriftlich bekanntgegeben.

§ 27 Prüfungsakte

Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung seine Prüfungsakte bei der Koordinierungsstelle persönlich einzusehen.

§ 28 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, kann er sie einmal wiederholen.
(2) Die Prüfung ist grundsätzlich vollständig zu wiederholen. Auf Antrag des Prüflings kann der Prüfungsausschuß Leistungen aus der ersten Prüfung als Prüfungsleistung für die Wiederholungsprüfung anerkennen.
(3) Über die Dauer der weiteren Ausbildung entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 29 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Dienstbezeichnungen werden in dieser Verordnung aus Gründen der Textvereinfachung und Lesbarkeit nur in der männlichen Form geführt. Sie gelten für Frauen in der weiblichen Form entsprechend.

§ 30

(aufgehoben)

§ 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 20. Mai 1994.
Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Remmers
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
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