DVO VermKatG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DVO VermKatG LSA) Vom 24. Juni 1992

Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DVO VermKatG LSA) Vom 24. Juni 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 8-10 und § 11 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DVO VermKatG LSA) vom 24. Juni 199201.07.1992
Eingangsformel01.07.1992
§ 1 - Schutz der Vermessungsmarken01.07.1992
§ 2 - Inhalt des Liegenschaftskatasters01.07.1992
§ 3 - Offenlegung01.07.1992
§ 4 - Feststellen von Grenzen01.07.1992
§ 5 - Abmarkung01.07.1992
§ 6 - Niederschrift über den Grenztermin01.07.1992
§ 7 - Grenzfeststellung und Abmarkung in öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- und Enteignungsverfahren01.07.1992
§§ 8 bis 10 - (aufgehoben)01.05.2002
§ 11 - Inkrafttreten01.05.2002
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 2, des § 11 Abs. 4 Satz 2, des § 12 Abs. 5, des § 18 Abs. 2 und des § 20 Nr. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VermKatG LSA) vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 362) wird verordnet:

§ 1 Schutz der Vermessungsmarken

(1) Eine Schutzfläche wird beansprucht für Vermessungsmarken, die mit dem Boden verbunden sind und die
1.
einen Lagefestpunkt des Deutschen Hauptdreiecksnetzes und seiner ersten drei Verdichtungsstufen,
2.
einen Höhenfestpunkt des Deutschen Haupthöhennetzes und seiner ersten beiden Verdichtungsstufen,
3.
einen Schwerefestpunkt des Deutschen Hauptschwerenetzes
kennzeichnen. Hierbei gelten die jeweiligen Netze 1. Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt als Bestandteil des betreffenden Deutschen Hauptnetzes. Für Aufnahmepunkte wird keine Schutzfläche eingerichtet.
(2) Die Schutzfläche liegt kreisförmig um die Vermessungsmarke. Ihr Halbmesser beträgt
1.
bei Vermessungsmarken des Deutschen Haupthöhennetzes, sofern sie Unterirdische Festlegungen oder Rohrfestpunkte sind, 30 m,
2.
bei allen übrigen Vermessungsmarken von Festpunkten 2 m.
(3) Das Zentrum der Schutzfläche ist örtlich sichtbar zu kennzeichnen.

§ 2 Inhalt des Liegenschaftskatasters

(1) Der obligatorische Inhalt des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftsdaten) besteht aus den geometrischen Daten, den bezeichnenden Daten, den beschreibenden Daten, den Eigentumsangaben und den Grundbuchangaben.
(2) Angaben zu der Geometrie der einzelnen Liegenschaften (geometrische Daten) betreffen die Flurstücksgrenzen, die Grenzmarken und die Gebäudegrundrisse.
(3) Bezeichnende Daten sind Gemarkungsname, Flur- und Flurstücksnummer.
(4) Angaben zu den tatsächlichen Eigenschaften der Liegenschaften und zu ihren rechtlichen Merkmalen (beschreibende Daten) umfassen die Lagebezeichnung, den Flächeninhalt der Flurstücke, die Nutzung, Bodenschätzungsergebnisse und weitere Klassifizierungen, öffentlich-rechtliche Festlegungen, die Zugehörigkeit zu Gebietskörperschaften sowie Vermerke nach § 4 Abs. 1 oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften.
(5) Zu den Eigentumsangaben gehören die Namen der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten mit ergänzenden Angaben. Weiterhin sind nachzuweisen die Inhaber der im Grundbuch eingetragenen grundstücksgleichen Nutzungsrechte an staatlichen oder genossenschaftlichen Liegenschaften mit ergänzenden Angaben. Ergänzende Angaben sind grundsätzlich nachzuweisen und betreffen in der Regel Geburtsdaten, Anschrift, Eigentums- und Nutzungsanteile, die Art von grundstücksgleichen Rechten sowie Mitbenutzungsrechte.
(6) Grundbuchangaben sind Grundbuchkennzeichen, die laufende Nummer des Grundstücks im Bestandsverzeichnis und die Buchungsart.
(7) Werden zu den Liegenschaftsdaten andere Angaben geführt, um die Verwaltung der Daten zu erleichtern, so dienen sie dem internen Gebrauch. Hierzu gehören sonstige geometrische Angaben und bezeichnende Daten, deklaratorische Hinweise, reale Sachverhalte oder verwaltungsinterne Angaben.

§ 3 Offenlegung

(1) Veränderungen im Liegenschaftsbuch und in der Liegenschaftskarte sind in den Diensträumen der Vermessungs- und Katasterbehörde oder der Gemeinde offenzulegen, in deren Gebiet die betroffenen Liegenschaften liegen.
(2) Die Vermessungs- und Katasterbehörde hat Ort und Zeit der Offenlegung mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegungsfrist in der Gemeinde, in der die betroffenen Liegenschaften liegen, ortsüblich bekanntzumachen.
(3) Nicht ortsansässigen Eigentümern betroffener Liegenschaften, deren Anschriften bekannt sind, soll die bevorstehende Offenlegung besonders mitgeteilt werden.

§ 4 Feststellen von Grenzen

(1) Kann im Grenzfeststellungsverfahren über den Verlauf einer Flurstücksgrenze nach sachverständigem Ermessen nicht zweifelsfrei entschieden werden, so unterbleibt die Grenzfeststellung; die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenze ist mit einem besonderen Vermerk zu versehen.
(2) Entspricht der Nachweis einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster nicht dem örtlichen Grenzverlauf und ist eine willkürliche Grenzänderung auszuschließen, so gilt der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf als fehlerhaft. In diesem Fall ist der örtliche Grenzverlauf als Flurstücksgrenze mit dem Vorbehalt festzustellen, daß das Grundbuchamt das Bestandsverzeichnis berichtigt.

§ 5 Abmarkung

Flurstücksgrenzen sind grundsätzlich in ihren Brechungspunkten abzumarken. Bogenförmige Grenzen sind so oft abzumarken, daß sie ausreichend erkennbar sind.

§ 6 Niederschrift über den Grenztermin

(1) Die Niederschrift über den Grenztermin muß mindestens enthalten:
1.
den Ort und Tag des Grenztermins,
2.
den Namen des Verhandlungsleiters als Beurkundenden,
3.
die Namen der anwesenden Beteiligten und etwaiger Bevollmächtigter mit Angaben zum Nachweis ihrer Identität,
4.
Angaben über die Anhörung der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt ihrer Erklärungen,
5.
den Befund und die Ergebnisse der Grenzermittlung, Angaben zur Festlegung neuer Grenzen und zur Abmarkung,
6.
einen Hinweis auf die Bedeutung der Vermessungs- und der Grenzmarken (§ 5 VermKatG LSA),
7.
die Bemerkung, daß die Niederschrift den anwesenden Beteiligten vorgelesen worden ist,
8.
die Unterschrift des Beurkundenden mit seiner Amtsbezeichnung und dem Dienstsiegel.
(2) Werden Grenzfeststellung und Abmarkung im Grenztermin vorgenommen, muß die Niederschrift zusätzlich enthalten:
1.
den Inhalt der bekanntgegebenen Entscheidungen zur Grenzfeststellung und zur Abmarkung,
2.
die Erklärung und Unterschrift des Beteiligten, der auf einen Rechtsbehelf verzichtet.
(3) Erklärungen in einem Schriftstück, auf das die Niederschrift verweist und das ihr beigefügt ist, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten.

§ 7 Grenzfeststellung und Abmarkung in öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- und Enteignungsverfahren

In einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren kann der Grenztermin (§ 17 VermKatG LSA) entfallen, wenn die Beteiligten des Grenzfeststellungs- und des Abmarkungsverfahrens in das Bodenordnungs- oder das Enteignungsverfahren einbezogen sind und die Grenzfeststellung (§ 16 Abs. 1 VermKatG LSA) und die Abmarkung (§ 16 Abs. 2 und 3 VermKatG LSA) mit der Entscheidung in dem jeweiligen Verfahren bekanntgegeben werden.

§§ 8 bis 10

(aufgehoben)

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Magdeburg, den 24. Juni 1992.
Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau
Markierungen
Leseansicht