Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Vom 9. Oktober 1992
Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Vom 9. Oktober 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 142) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 9. Oktober 1992 | 15.10.1992 |
Artikel 1 | 01.05.2002 |
Artikel 2 | 15.10.1992 |
Artikel 1
(1) Dem am 8. November 1991 unterzeichneten Abkommen über
die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 9. Oktober 1992.
Ausgefertigt:
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Gegengezeichnet und verkündet:
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Gegengezeichnet:
Der Minister
des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau
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