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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen auf dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" Vom 25. Oktober 1995

Verordnung über die Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen auf dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" Vom 25. Oktober 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 144)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen auf dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" vom 25. Oktober 199504.11.1995
Eingangsformel04.11.1995
§ 1 - Ziel der Weiterbildung04.11.1995
§ 2 - Art und Dauer der Weiterbildung04.11.1995
§ 3 - Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsermächtigungen04.11.1995
§ 4 - Zeugnisse04.11.1995
§ 5 - Inhalt und Umfang des theoretischen Lehrgangs04.11.1995
§ 6 - Abschluß der Weiterbildung04.11.1995
§ 7 - Prüfungsausschuß04.11.1995
§ 8 - Zulassung zur Prüfung04.11.1995
§ 9 - Prüfungsfächer04.11.1995
§ 10 - Schriftliche Prüfung04.11.1995
§ 11 - Mündliche Prüfung04.11.1995
§ 12 - Prüfungsnoten04.11.1995
§ 13 - Ergebnis der Prüfung04.11.1995
§ 14 - Gesamtnote04.11.1995
§ 15 - Wiederholung der Prüfung04.11.1995
§ 16 - Prüfungsniederschrift04.11.1995
§ 17 - Rücktritt, Säumnis und Täuschung04.11.1995
§ 18 - (aufgehoben)01.05.2002
§ 19 - Gebietsbezeichnung04.11.1995
§ 20 - Inkrafttreten01.05.2002
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung zur Änderung des Beschlusses über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und der Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 22. Juli 1994 (MBl. LSA S. 1954) wird verordnet:

§ 1 Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung auf dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" vermittelt dem Arzt und der Ärztin eingehende Kenntnisse und Fähigkeiten zur sachgerechten Wahrnehmung ärztlicher Aufgaben in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Hierzu gehören insbesondere
1.
Beobachtung, Wahrung und Förderung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung,
2.
Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen,
3.
Erhebung und Analyse von Daten zur Erkennung von Gesundheitsgefahren und Einleitung von Maßnahmen zur Beseitigung von Gesundheitsgefahren,
4.
Beratung und Aufklärung der Bevölkerung sowie der Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen,
5.
Durchführung von und Mitwirkung an Planungsaufgaben, die gesundheitliche Belange berühren,
6.
Überwachung der allgemeinen und speziellen Hygiene einschließlich des gesundheitlichen Umweltschutzes,
7.
Durchführung medizinischer Begutachtungen.

§ 2 Art und Dauer der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung dauert mindestens fünf Jahre.
(2) Während der Weiterbildung sind folgende Ausbildungsabschnitte zu absolvieren:
1.
drei Jahre kurative Medizin, davon
a)
eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit im Bereich der Inneren Medizin im Stationsdienst eines Akutkrankenhauses,
b)
eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit in der Psychiatrie, davon mindestens drei Monate im Stationsdienst; drei Monate können im sozialpsychiatrischen Dienst eines Gesundheitsamtes abgeleistet werden, der von einem Arzt oder einer Ärztin für Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie geleitet wird,
2.
eine mindestens 18monatige Tätigkeit in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes; davon müssen mindestens 12 Monate in einem Gesundheitsamt abgeleistet werden,
3.
ein theoretischer Lehrgang mit mindestens 600 Stunden und einer Gesamtdauer von in der Regel 24 Wochen an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen oder einer gleichwertigen Einrichtung; der Lehrgang kann in Kursabschnitten von jeweils zwei oder drei Wochen Dauer über die gesamte Weiterbildungszeit verteilt absolviert werden.
Im Rahmen des Satzes 1 Nr. 1 sollen weitere drei Monate Tätigkeit in einer pädiatrischen Abteilung eines Krankenhauses oder in einer für die Weiterbildung zum Facharzt oder zur Fachärztin zugelassenen pädiatrischen Praxis abgeleistet werden.
(3) Die Weiterbildungszeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 können nur angerechnet werden, wenn sie mindestens drei zusammenhängende Monate umfassen und unter der Leitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Arztes oder einer entsprechend ermächtigten Ärztin abgeleistet werden. Sofern ein theoretischer Kurs in einem Ausbildungsabschnitt durchgeführt wird, für den nur ein Zeitraum von drei Monaten geplant ist, verlängert sich die Ausbildungszeit des betreffenden Abschnitts entsprechend.
(4) Angerechnet werden können auch Tätigkeitszeiten nach Absatz 2, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeleistet worden sind.
(5) Tätigkeitszeiten, die als Arzt oder Ärztin im Praktikum absolviert worden sind und denjenigen in Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 entsprechen, können auf Antrag bis zu einem Zeitraum von insgesamt 18 Monaten auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Ist eine Weiterbildung nach dem Recht eines anderen Landes begonnen worden, so können die dort abgeleisteten Weiterbildungszeiten angerechnet werden, sofern diese gleichwertig sind.
(6) Eine Unterbrechung der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehrdienst oder andere vergleichbare Gründe von insgesamt mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.
(7) Die Weiterbildung wird ganztägig in hauptberuflicher Tätigkeit durchgeführt. Wenn eine ganztägige Tätigkeit aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, so kann sie mit Genehmigung in Teilzeit-Tätigkeit erfolgen, wenn dadurch das Weiterbildungsziel nicht gefährdet ist. Dabei ist diese Zeit in dem Verhältnis anrechnungsfähig, wie sie zur Vollzeit-Tätigkeit steht. Die Genehmigung setzt einen begründeten Antrag voraus, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind.
(8) Die Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 7 trifft die Ärztekammer Sachsen-Anhalt.

§ 3 Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsermächtigungen

(1) Für die Weiterbildungszeit in der kurativen Medizin erfolgt die Weiterbildung in vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit zugelassenen Einrichtungen und durch Ärzte oder Ärztinnen, die durch die Ärztekammer für das jeweilige Fachgebiet zur Weiterbildung ermächtigt sind.
(2) Weiterbildungsstätten im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sind die Gesundheitsämter. Durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit können weitere geeignete Weiterbildungsstätten, insbesondere versorgungsärztliche und gewerbeärztliche Dienststellen, zugelassen werden.
(3) Weiterbildungsermächtigungen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens werden durch die Ärztekammer im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit an fachlich und persönlich geeignete Ärzte und Ärztinnen auf Antrag erteilt. Diese Personen müssen über eine entsprechende Facharztbezeichnung verfügen und umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die sie befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln.

§ 4 Zeugnisse

(1) Die in den jeweiligen Weiterbildungsstätten zur Weiterbildung ermächtigten Ärzte und Ärztinnen stellen über die bei ihnen abgeleisteten Tätigkeiten Zeugnisse aus.
(2) Die Zeugnisse enthalten Angaben über die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie deren Unterbrechungen und die in der Weiterbildungszeit im einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Zeugnisse über Weiterbildungszeiten in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes enthalten zusätzlich Aussagen über die Eignung für diesen Bereich.
(3) Über die erfolgreiche Teilnahme an den theoretischen Kursen ist durch die Ausbildungsleitung zu befinden. Hierbei ist ausreichend, daß auf eine erfolgreiche Teilnahme erkannt wird. Diese ist den Teilnehmenden durch entsprechende Bescheinigung zu dokumentieren.

§ 5 Inhalt und Umfang des theoretischen Lehrgangs

Die Ausbildung an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen umfaßt neben den aktuellen Entwicklungen im Bereich der Bevölkerungsgesundheit insbesondere folgende Bereiche und Mindestausbildungszeiten:
1. Umweltmedizin und Hygiene50 Stunden,
2. Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten50 Stunden,
3. Gesundheitsförderung und Gesundheitshilfe einschließlich Sozialpädiatrie100 Stunden,
4. Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit einschließlich Gerichtsmedizin60 Stunden,
5. Gerichtliche Psychiatrie 30 Stunden,
6. Methodenlehre einschließlich Bevölkerungswissenschaft70 Stunden,
7. Rechts- und Verwaltungskunde100 Stunden.

§ 6 Abschluß der Weiterbildung

Die Weiterbildung endet mit einer Prüfung. Diese besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil.

§ 7 Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß bei der Ärztekammer Sachsen-Anhalt abgelegt. Auf Vorschlag der Ärztekammer beruft das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit für die Dauer von vier Jahren jeweils ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied für den Prüfungsausschuß sowie vier weitere Mitglieder und deren stellvertretende Personen. Als Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Fachleute aus den in § 5 genannten Bereichen ausgewählt werden. Mindestens ein Mitglied soll Amtsarzt oder Amtsärztin sein.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem vorsitzenden oder stellvertretend vorsitzenden Mitglied drei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Pflicht zur Verschwiegenheit über den Inhalt ihrer Beratungen. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

§ 8 Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung wird durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag zugelassen, wer folgende Unterlagen vorlegt:
1.
Nachweis über die Approbation als Arzt oder Ärztin,
2.
Zeugnisse über die Ableistung der Ausbildungsabschnitte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 oder Bescheinigungen über die Anerkennung entsprechender anderweitiger Ausbildungszeiten,
3.
Bescheinigung einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen über die erfolgreiche Teilnahme an dem theoretischen Lehrgang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,
4.
Lebenslauf, aus dem insbesondere der berufliche Werdegang hervorgeht.

§ 9 Prüfungsfächer

Gegenstand der Prüfungen sind die in § 5 aufgeführten Ausbildungsinhalte.

§ 10 Schriftliche Prüfung

(1) Mit der Mitteilung über die Zulassung zur Prüfung wird dem Prüfling eine schriftliche Prüfungsaufgabe zur häuslichen Bearbeitung zugesandt, die einem der in § 5 aufgeführten Ausbildungsinhalte entnommen ist.
(2) Die schriftliche Arbeit ist bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens sechs Monate nach Zugang des Themas in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit innerhalb dieses Zeitraumes bei der Post aufgegeben wird. Die Arbeit muß ohne fremde Hilfe angefertigt werden. Es dürfen nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Der Prüfling hat eine entsprechende Erklärung nach den Sätzen 3 und 4 in einem gesonderten Schriftstück abzugeben.
(3) Auf Antrag kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Prüfling die schriftliche Arbeit erlassen, wenn der Prüfling eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aus dem Bereich der in § 5 aufgeführten Ausbildungsinhalte veröffentlicht hat.
(4) Auf Antrag kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine Nachfrist gewähren, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Wer eine häusliche Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, kann eine andere Aufgabe nur noch einmal erhalten.
(6) Die schriftliche Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu benoten. Diese Mitglieder werden von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach ihrer fachlichen Eignung zur Beurteilung des Themas der schriftlichen Arbeit ausgewählt. Bei abweichenden Benotungen entscheidet das vorsitzende Mitglied.
(7) Das Ergebnis der schriftlichen Arbeit wird dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen Prüfung mitgeteilt.

§ 11 Mündliche Prüfung

(1) Die Ladung zur mündlichen Prüfung ist dem Prüfling mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zuzustellen, der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgelegt wird. Eine Ladung findet nicht statt, wenn die schriftliche Arbeit des Prüflings schlechter als mit der Prüfungsnote "ausreichend" bewertet worden ist.
(2) Die Prüfung besteht aus sieben Abschnitten, die sich aus den in § 5 aufgeführten Ausbildungsinhalten zusammensetzen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses überträgt die Durchführung der Prüfung in den einzelnen Prüfungsgebieten auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(3) Für die mündliche Prüfung ist je Prüfling ein Zeitraum von mindestens 30 Minuten vorzusehen, wobei die Prüfung so zu gestalten ist, daß eine hinreichende Bewertung der in der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten möglich ist. Mehr als drei Prüflinge sollen in einem Prüfungstermin nicht zusammen geprüft werden.
(4) Die Benotung der einzelnen Prüfungsabschnitte erfolgt durch die jeweiligen Prüfer oder Prüferinnen.

§ 12 Prüfungsnoten

Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (1)=eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechendeLeistung,
gut (2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3)=eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechendeLeistung,
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzenden Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind unddie Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht undbei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel inabsehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 13 Ergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jedem Prüfungsfach sowie die häusliche Arbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4) bewertet worden sind. Über die bestandene Prüfung erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Prüfling unter Angabe der Gesamtnote ein Zeugnis.
(2) Hat der Prüfling in einem Prüfungsfach oder in der häuslichen Arbeit die Note "ausreichend" (4) nicht erreicht, so teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ihm dies unverzüglich mit.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Prüfling einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.

§ 14 Gesamtnote

(1) Beim mündlichen Prüfungsteil zählt jedes Prüfungsfach einfach. Der schriftliche Prüfungsteil zählt doppelt. Zur Bildung der Gesamtnote wird die Summe der Noten durch neun geteilt. Ergeben sich bei der Teilung Brüche, so werden diese, wenn sie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, im übrigen nicht berücksichtigt.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei der Entscheidung über die Festlegung der Gesamtnote der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert um eine Note abweichen, wenn dieses auf Grund des Gesamteindrucks, insbesondere unter Berücksichtigung der Beurteilungen für die mündliche Prüfung, den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat.
(3) Ist die häusliche Arbeit nach § 10 Abs. 3 erlassen, so bleibt sie bei der Ermittlung der Gesamtnote außer Betracht.

§ 15 Wiederholung der Prüfung

(1) In Prüfungsfächern, in denen nicht mindestens die Prüfungsnote "ausreichend" (4) erreicht worden ist, darf die Prüfung zweimal und frühestens nach jeweils drei Monaten wiederholt werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling im Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung mit, ob und welche Weiterbildungszeiten zu absolvieren und welche Leistungsnachweise vor der Wiederholungsprüfung zu erbringen sind.
(3) Ist eine häusliche Arbeit nicht mindestens mit "ausreichend" (4) benotet worden, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob die Arbeit zu überarbeiten oder eine neue Aufgabe zu bearbeiten ist.

§ 16 Prüfungsniederschrift

Die Prüfungsgegenstände und die Prüfungsnoten sowie Besonderheiten im Verlauf der Prüfung sind von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses in eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 17 Rücktritt, Säumnis und Täuschung

(1) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von der Prüfung für ein Prüfungsfach zurück, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden. Ist der Rücktritt aus wichtigem Grund genehmigt, gilt der jeweilige Prüfungsabschnitt als nicht unternommen.
(2) Gilt ein Prüfungsabschnitt als nicht unternommen, so wird dieser an einem von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festzulegenden Termin durchgeführt.
(3) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die Prüfungsleistung als nicht bestanden bewertet.

§ 18

(aufgehoben)

§ 19 Gebietsbezeichnung

(1) Nach Vorlage des Zeugnisses nach § 13 Abs. 1 Satz 2 über die bestandene Prüfung oder eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgelegte und gleichwertige Prüfung in einem anderen Land erteilt die Ärztekammer Sachsen-Anhalt auf Antrag die Urkunde über die Gebietsbezeichnung "Facharzt/Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen".
(2) Wer eine Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Facharzt/Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen" nach § 6 der Verordnung zur Übergangsregelung der Amtsarztqualifikation vom 8. März 1993 (GVBl. LSA S. 134) hat, ist befugt, diese Gebietsbezeichnung weiterzuführen.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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