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Gesetz zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt Vom 31. März 1998

Gesetz zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt Vom 31. März 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 152)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt vom 31. März 199807.04.1998
Artikel 101.05.2002
Artikel 207.04.1998
Anlage - Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt07.04.1998
Artikel 1 - Glaubensfreiheit07.04.1998
Artikel 2 - Zusammenwirken07.04.1998
Artikel 3 - Feiertage07.04.1998
Artikel 4 - Religionsunterricht07.04.1998
Artikel 5 - Theologische Studiengänge07.04.1998
Artikel 6 - Kirchliche Schulen07.04.1998
Artikel 7 - Kirchliche Hochschulen07.04.1998
Artikel 8 - Karitative und Bildungseinrichtungen07.04.1998
Artikel 9 - Jugend- und Erwachsenenbildung07.04.1998
Artikel 10 - Anstaltsseelsorge07.04.1998
Artikel 11 - Rundfunk07.04.1998
Artikel 12 - Besetzung kirchlicher Ämter07.04.1998
Artikel 13 - Orden und religiöse Genossenschaften07.04.1998
Artikel 14 - Körperschaftsrechte07.04.1998
Artikel 15 - Kirchliches Eigentumsrecht und kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum07.04.1998
Artikel 16 - Kirchliche Friedhöfe07.04.1998
Artikel 17 - Denkmalpflege07.04.1998
Artikel 18 - Staatsleistung07.04.1998
Artikel 19 - Kirchensteuerrecht Verwaltung und Vollstreckung der Kirchensteuern07.04.1998
Artikel 20 - Meldewesen07.04.1998
Artikel 21 - Gebührenbefreiung07.04.1998
Artikel 22 - Spenden und Sammlungen07.04.1998
Artikel 23 - Parität07.04.1998
Artikel 24 - Freundschaftsklausel07.04.1998
Artikel 25 - Abschließende Regelung07.04.1998
Artikel 26 - Inkrafttreten07.04.1998
Schlußprotokoll07.04.1998

Artikel 1

(1) Dem am 15. Januar 1998 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt samt Schlußprotokoll wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 31. März 1998.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Reck

Anlage

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt
Der Heilige Stuhl, vertreten durch
den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Giovanni Lajolo, Titularerzbischof von Cesariana,
und
das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch
den Ministerpräsidenten, Dr. Reinhard Höppner,
verbunden in dem Bewußtsein, daß durch die Wiedervereinigung Deutschlands im Land Sachsen-Anhalt unter Beachtung des Grundrechts der Religionsfreiheit und des Grundsatzes der gegenseitigen Unabhängigkeit von Kirche und Staat die Voraussetzungen für ein partnerschaftliches Verhältnis geschaffen wurden,
in dem Wunsche einig, die Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und dem Land Sachsen-Anhalt in freundschaftlichem Geiste zu festigen und zu fördern,
unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933, soweit es das Land bindet, und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929,
mit dem Ziel, die Grundlagen für gemeinsame Anliegen den gegenwärtigen Erfordernissen anzupassen, fortzubilden und auf Dauer zu regeln,
sind über folgende Artikel übereingekommen:

Artikel 1 Glaubensfreiheit

(1) Das Land Sachsen-Anhalt gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und öffentlich auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
(2) Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
(3) Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, berechtigt sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Das Land wird für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses eintreten.

Artikel 2 Zusammenwirken

(1) Die Landesregierung und die Diözesanbischöfe werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu gemeinsamen Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind.
(Schlußprotokoll)
(2) Bei Gesetzgebungsvorhaben und Programmen auf Sachgebieten, die die Belange der Katholischen Kirche unmittelbar betreffen, wird die Landesregierung die Katholische Kirche angemessen beteiligen.
(Schlußprotokoll)
(3) Zur Wahrnehmung solcher Aufgaben gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Diözesanbischöfe einen Beauftragten und richten am Sitz der Landesregierung ein Katholisches Büro als Kommissariat der Bischöfe im Land Sachsen-Anhalt ein.

Artikel 3 Feiertage

Der Schutz der Sonntage und kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

Artikel 4 Religionsunterricht

(1) Das Land gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen.
(2) Lerninhalte und Lehrbücher für den katholischen Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Diözesanbischöfen festzulegen.
(3) Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Lehrbefähigung
(missio canonica)
durch den zuständigen Diözesanbischof voraus. Darüber ist bei der ersten Anstellung eine Bescheinigung des zuständigen Diözesanbischofs vorzulegen. Handelt es sich um einen Priester, so gilt die kirchliche Lehrbefähigung als erteilt. Die kirchliche Lehrbefähigung kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden.
(Schlußprotokoll)
(4) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts hat der zuständige Diözesanbischof das Recht, sich nach einem mit der Landesregierung vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichts der Lehre und den Grundsätzen der Katholischen Kirche entsprechen.
(5) Die vertragliche Gestellung von haupt- und nebenberuflichen Lehrkräften für den Religionsunterricht, die auf Dauer oder befristet aus dem Kirchendienst dazu abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.
(6) Die Beteiligung der Katholischen Kirche an der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrkräften wird durch besondere Vereinbarung geregelt.

Artikel 5 Theologische Studiengänge

(1) Das Land gewährleistet in den jeweiligen Lehramtsstudiengängen die Ausbildung im Fach Katholische Religion für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Ausbildung in diesen Studiengängen entspricht der Lehre und den Grundsätzen der Katholischen Kirche.
(Schlußprotokoll)
(2) Professoren und Professorinnen und sonstige Personen, die selbständig Lehraufgaben wahrnehmen und deren Beauftragung mit Lehraufgaben der staatlichen Zustimmung bedarf, werden erst berufen oder beauftragt, wenn sich die Landesregierung in einem vertraulichen Verfahren bei dem Diözesanbischof vergewissert hat, daß im Hinblick auf Lehre und Lebenswandel keine Bedenken bestehen. Werden Einwendungen erhoben, sind diese vom Diözesanbischof gemäß den Umständen des Einzelfalles angemessen darzulegen.
(Schlußprotokoll)
(3) Verstößt eine solche Lehrperson gegen die Lehre der Katholischen Kirche oder ist ihr Lebenswandel mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche nicht mehr vereinbar und ist dies von seiten der Kirche festgestellt, wird der Diözesanbischof dies der Landesregierung anzeigen. In diesem Falle kann die Person ihre Lehrtätigkeit nicht weiter ausüben. Das Land wird für einen zur Erfüllung der Lehrbedürfnisse erforderlichen gleichwertigen Ersatz sorgen. Gleichzeitig nimmt die Landesregierung unverzüglich Verhandlungen mit dem Diözesanbischof über die Art und den Umfang der zu leistenden Abhilfe auf.
(4) Prüfungsordnungen werden erst in Kraft gesetzt, wenn zuvor durch Anfrage bei dem Diözeseanbischof festgestellt worden ist, daß begründete Einwendungen nicht erhoben werden. Entsprechendes gilt bei der Aufstellung von Studienordnungen.
(Schlußprotokoll)

Artikel 6 Kirchliche Schulen

(1) Die Katholische Kirche, einschließlich der zu ihr gehörenden Orden und religiösen Genossenschaften sowie anderer kirchlicher Einrichtungen, hat das Recht, Schulen in freier Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben.
(2) Nähere Regelungen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung solcher Schulen und ihrer Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben dem Landesrecht vorbehalten; das Land wird die katholischen Schulen gleichermaßen wie andere Schulen in freier Trägerschaft fördern.

Artikel 7 Kirchliche Hochschulen

(1) Von der Katholischen Kirche errichtete kirchliche Hochschulen können die Eigenschaft staatlich anerkannter Hochschulen nach näherer Bestimmung des Landesrechts erhalten.
(Schlußprotokoll)
(2) Das weitere bleibt jeweils einer Vereinbarung zwischen der Landesregierung und der Katholischen Kirche vorbehalten.

Artikel 8 Karitative und Bildungseinrichtungen

(1) Die Katholische Kirche, einschließlich der zu ihr gehörenden Orden und religiösen Genossenschaften sowie anderer kirchlicher und karitativer Einrichtungen, hat das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen zu unterhalten.
(2) Die Katholische Kirche hat das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu unterhalten. Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, ist eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse zuzusprechen.
(3) Soweit Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 allgemeine Aufgaben erfüllen und ohne Rücksicht auf Kirchenzugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, haben sie Anspruch auf Förderung im Rahmen der Gesetze.
(Schlußprotokoll)

Artikel 9 Jugend- und Erwachsenenbildung

(1) Die kirchliche Jugendarbeit wird gewährleistet und im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb der jugendpolitischen Gremien des Landes angemessen berücksichtigt.
(2) Die Freiheit der Katholischen Kirche, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch das Land gewährleistet. Nähere Regelungen des Verfahrens zur Anerkennung von kirchlichen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ihrer Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben dem Landesrecht vorbehalten.

Artikel 10 Anstaltsseelsorge

(1) Das Land räumt der Katholischen Kirche die Möglichkeit ein, in staatlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen des Landes Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerlich tätig zu werden. Die dafür notwendigen Räume werden vom Land zur Verfügung gestellt.
(2) Werden diese Aufgaben von einem dafür freigestellten Seelsorger im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen, geschieht für die Justizvollzugsanstalten sowie für die Polizeiausbildungsstätten und andere Polizeieinrichtungen die Berufung durch den zuständigen Diözeseanbischof im Einvernehmen, für die sonstigen Einrichtungen im Benehmen mit der Landesregierung.
(3) Näheres wird durch besondere Vereinbarungen geregelt.

Artikel 11 Rundfunk

(1) Das Land wird darauf hinwirken, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Katholischen Kirche angemessene Sendezeiten für ihren Verkündigungsdienst zur Verfügung stellen. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräte, Programmausschüsse und vergleichbare Gremien) soll die Katholische Kirche vertreten sein.
(Schlußprotokoll)
(2) Das Recht der Katholischen Kirche, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt.

Artikel 12 Besetzung kirchlicher Ämter

(1) Die Katholische Kirche verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Landes oder der bürgerlichen Gemeinde.
(Schlußprotokoll)
(2) Im Falle der Behinderung oder der Vakanz des Bischöflichen Stuhls teilt das Kathedralkapital dem Ministerpräsidenten den Namen desjenigen mit, der die vorübergehende Leitung der Diözese übernommen hat.
(3) Einige Tage vor der Bestellung eines Geistlichen im Bistum Magdeburg zum Ortsordinarius, zum Weihbischof oder zum Generalvikar wird die zuständige kirchliche Stelle dem Ministerpräsidenten von dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.
(Schlußprotokoll)

Artikel 13 Orden und religiöse Genossenschaften

Orden und religiöse Genossenschaften unterliegen in bezug auf ihre Gründung, Niederlassung und Betätigung ausschließlich den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Artikel 14 Körperschaftsrechte

(1) Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle, die Kathedralkapitel und die Kirchengemeinden sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
(Schlußprotokoll)
(2) Die Katholische Kirche wird Beschlüsse über die beabsichtigte Errichtung, Aufhebung und Änderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften rechtzeitig vor dem Wirksamwerden anzeigen. Die Errichtung und Veränderung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.
(Schlußprotokoll)
(3) Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden der Landesregierung vor ihrem Erlaß vorgelegt. Die Landesregierung kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist.
(Schlußprotokoll)

Artikel 15 Kirchliches Eigentumsrecht und kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum

(1) Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Katholischen Kirche werden gewährleistet.
(Schlußprotokoll)
(2) Bei Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften werden das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und gegebenenfalls der Katholischen Kirche bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
(Schlußprotokoll)
(3) Für Gotteshäuser und andere kirchliche Gebäude, die im Eigentum des Landes stehen und zu kirchlichen oder karitativen Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird das Land für die Unterhaltung dieser Gebäude sorgen. Im Rahmen der Widmung nimmt die Katholische Kirche die Verkehrssicherungspflichten für die von ihr genutzten Gebäude wahr. Das Land wird sich gegenüber den Kommunen dafür einsetzen, daß der Widmungszweck kommunaler kirchlicher Gebäude erhalten bleibt.
(Schlußprotokoll)
(4) Durch Vereinbarung mit der jeweilig zuständigen kirchlichen Stelle kann sich der baulastpflichtige Eigentümer verpflichten, das kirchlichen oder karitativen Zwecken gewidmete Gebäudegrundstück unter Ablösung der Baulast, gegebenenfalls gegen eine Entschädigung, zu übereignen.

Artikel 16 Kirchliche Friedhöfe

Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die Kommunalfriedhöfe. Die Kirchengemeinden haben das Recht, neue Friedhöfe anzulegen.
(Schlußprotokoll)

Artikel 17 Denkmalpflege

(1) Die Katholische Kirche verpflichtet sich, denkmalswerte Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten und zu pflegen. Sie wird dafür Sorge tragen, daß ihre Kirchengemeinden, Anstalten und Stiftungen entsprechend verfahren, soweit diese Verpflichtungen im Einzelfall nicht zu unzumutbaren Belastungen der Kirchengemeinden, Anstalten oder Stiftungen führen. Die Denkmalbehörden haben bei Kulturdenkmalen der Katholischen Kirche, die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, die kultischen und seelsorgerlichen Belange, die von dem zuständigen Diözesanbischof festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit dem zuständigen Diözesanbischof ins Benehmen.
(2) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über gefahrabwendende Maßnahmen der Denkmalbehörden, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben treffen, über Genehmigungspflichten sowie über die Ablieferung von Funden und über Enteignungen finden keine Anwendung auf Kulturdenkmale, die im kirchlichen Eigentum stehen, soweit sie dem Gottesdienst und sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind und die Katholische Kirche im Einvernehmen mit der obersten Denkmalbehörde eigene Vorschriften zum Schutz dieser Kulturdenkmale erläßt.
(3) Bei der Vergabe der Mittel des Landes für die Denkmalpflege wird die Katholische Kirche unter Beachtung der Regelungen des Denkmalschutzgesetzes angemessen berücksichtigt. Das Land wird sich dafür einsetzen, daß die Katholische Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

Artikel 18 Staatsleistung

(1) Das Land zahlt an die Katholische Kirche anstelle früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke und Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie anderer auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuß (Staatsleistung). Die Staatsleistung umfaßt auch Zuschüsse auf Grund der Errichtung des Bistums Magdeburg. Die staatlichen Patronate sind aufgehoben.
(Schlußprotokoll)
(2) Über diese Staatsleistung hinaus werden weitere Leistungen nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder in den allgemeinen Gesetzen vorgesehen sind.
(3) Die Staatsleistung beträgt:
1991: 4200000,00 DM
1992: 5300000,00 DM
(Schlußprotokoll)

Artikel 19 Kirchensteuerrecht Verwaltung und Vollstreckung der Kirchensteuern

(1) Die Bistümer, ihre Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben.
(Schlußprotokoll)
(2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) werden sich die Bistümer auf einen einheitlichen Zuschlagsatz einigen.
(3) Die Kirchensteuerordnungen einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse der Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Anerkennung.
(Schlußprotokoll)
(4) Auf Antrag der Bistümer ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer, soweit sie anerkannt ist, den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land Sachsen-Anhalt erhoben wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer nach dem anerkannten Satz einzubehalten und abzuführen.
(Schlußprotokoll)
(5) Den Finanzämtern obliegt die Vollstreckung der von ihnen verwalteten Kirchensteuern.

Artikel 20 Meldewesen

Die Meldebehörden werden der Katholischen Kirche zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben die hierzu erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln. Die Katholische Kirche gewährleistet, daß ein gegenüber dem staatlichen Bereich gleichwertiger Datenschutz gesichert ist.
(Schlußprotokoll)

Artikel 21 Gebührenbefreiung

Das Land wird die auf Landesrecht beruhenden und für das Land geltenden Gebührenbefreiungen auf die Bistümer, die Bischöflichen Stühle, die Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie auf ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände erstrecken.
(Schlußprotokoll)

Artikel 22 Spenden und Sammlungen

(1) Die Katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sind berechtigt, von ihren Mitgliedern - unabhängig von Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld - Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.
(2) Sollte durch Landesrecht für Sammlungen ein allgemeiner Genehmigungsvorbehalt eingeführt werden, gelten für die Katholische Kirche alljährlich insgesamt zwei allgemeine Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke als genehmigt. Die Sammlungszeiten werden dann im Benehmen mit der Landesregierung festgelegt.

Artikel 23 Parität

Sollte das Land in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen diese Vertrages geboten sind.

Artikel 24 Freundschaftsklausel

Die Vertragsparteien werden über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben, einen ständigen Austausch pflegen. Sie werden in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Artikel 25 Abschließende Regelung

Die in diesem Vertrag behandelten Gegenstände der Beziehungen zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Katholischen Kirche sind durch diesen Vertrag abschließend geregelt.

Artikel 26 Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag, einschließlich des Schlußprotokolls, das einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
*
Geschehen in zweifacher Urschrift.
Magdeburg, den 15. Januar 1998
Für den Heiligen Stuhl
Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für das Land Sachsen-Anhalt
Dr. Reinhard Höppner
Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 263): Der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 1998 ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 am 23. April 1998 in Kraft getreten.

Schlußprotokoll

Zu Artikel 2 Absatz 1:
Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung darüber, daß mit "regelmäßigen" Treffen Zusammenkünfte gemeint sind, die möglichst einmal jährlich stattfinden.
Zu Artikel 2 Absatz 2:
Die "angemessene" Beteiligung der Katholischen Kirche bei Gesetzgebungsvorhaben besteht in der Regel in der rechtzeitigen Anhörung vor der Beschlußfassung der Landesregierung über die Einbringung des Gesetzentwurfs.
Zu Artikel 4 Absatz 3:
Mit dem Ablauf der Frist oder mit dem Widerruf der kirchlichen Lehrbefähigung erlischt die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen. Die Katholische Kirche wird sich darum bemühen, einheitliche Regelungen für die Erteilung und den Entzug der
missio canonica
im Land Sachsen-Anhalt zu treffen. Zuständig für den Entzug der
missio canonica
ist der Diözesanbischof, in dessen Diözese der Religionsunterricht erteilt wird.
Zu Artikel 5 Absatz 1:
(1) Näheres wird durch besondere Vereinbarung geregelt.
(2) Anstelle der im Schlußprotokoll zu Artikel 19 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 genannten kirchlichen Vorschriften gelten für das Verhältnis aller theologischen und religionspädagogischen Lehrstühle an den staatlichen Hochschulen im Land Sachsen-Anhalt zur kirchlichen Behörde zur Zeit des Vertragsabschlusses die Apostolische Konstitution "Sapientia Christiana" vom 15. April 1979 sowie die hierzu erlassenen Verordnungen vom 29. April 1979 (
A. A. S., LXXI
, S. 469 - 521) und die zwei Dekrete der Kongregation für das katholische Bildungswesen vom 1. Januar 1983 (
A. A. S., LXXV
, S. 336 - 341).
Zu Artikel 5 Absatz 2v:
Soweit die Vorgeschlagenen nicht auf den priesterlichen Lebenswandel verpflichtet sind, ist ein Lebenswandel nach den Grundsätzen der Katholischen Kirche erforderlich.
Zu Artikel 5 Absatz 4:
Der Diözesanbischof ist berechtigt, einen Vertreter als Beobachter zu den mündlichen Abschlußprüfungen in Fachgebieten der Katholischen Theologie zu entsenden. Die entsprechenden Termine sind ihm jeweils rechtzeitig im voraus anzuzeigen.
Zu Artikel 7 Absatz 1:
"Kirchliche Hochschulen" im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 umfaßt auch ein Diözesanseminar gemäß Artikel 6 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg vom 13. April 1994.
Zu Artikel 8 Absatz 3:
Unter "allgemeinen Aufgaben" sind solche zu verstehen, die die Katholische Kirche anstelle eines Tätigwerdens des Staates wahrnimmt. Im übrigen besteht Einvernehmen darüber, daß eine Förderung in anderen Fällen unberührt bleibt.
Zu Artikel 11 Absatz 1:
Dem Anliegen von Absatz 1 ist durch die bestehenden rundfunkrechtlichen Staatsverträge (Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk [MDR] vom 30. Mai 1991 GVBl. LSA S. 112, Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 GVBl. LSA S. 479, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. August 1996 bis 11. September 1996 GVBl. LSA S. 381, Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 GVBl. LSA S. 771, geändert durch Artikel 6 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. August 1996 bis 11. September 1996 GVBl. LSA S. 381) Rechnung getragen. Bei Änderung der bestehenden und Abschluß neuer rundfunkrechtlicher Staatsverträge werden die Vertragsparteien wegen der Berücksichtigung kirchlicher Interessen vorher miteinander in Verbindung treten.
Zu Artikel 12 Absatz 1:
Das Land besteht nicht auf der Einhaltung der in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 genannten Erfordernissen.
Zu Artikel 12 Absatz 3:
(1) Das Land verzichtet auf die Anwendung der Artikel 6 und 7 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929, soweit sie sich auf die Mitwirkung des Landes beziehen.
(2) Das Land wendet Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 nicht an.
Zu Artikel 14 Absatz 1:
(1) Die Feststellung, daß kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, daß der kirchliche Dienst öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der Selbständigkeit der Katholischen Kirche und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden jedoch in ihren Grundsätzen von der Katholischen Kirche übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst rechtfertigt.
(2) Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, daß ein Wechsel aus dem kirchlichen in den öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine unangemessenen Nachteile zur Folge hat.
Zu Artikel 14 Absatz 2:
(1) Es besteht Einvernehmen darüber, daß nur besonders wichtige kirchliche Einrichtungen als öffentlich-rechtliche Stiftungen oder Anstalten errichtet werden sollen.
(2) Geringfügige Gebietsänderungen der Bistümer, die im Interesse der örtlichen Seelsorge erfolgen, sind dem Land anzuzeigen. Im übrigen erfolgen Änderungen der Diözeseanorganisation und -zirkumskription im Einvernehmen mit der Landesregierung.
Zu Artikel 14 Absatz 3:
(1) Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden auf Ersuchen der zuständigen kirchlichen Stelle als Bekanntmachung des Kultusministeriums im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.
(2) Für die Klage gegen den Einspruch ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Zu Artikel 15 Absatz 1:
Der Umfang der Gewährleistung bemißt sich nach Artikel 140 des Grundgesetzes und nach Artikel 32 Absatz 5 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919.
Zu Artikel 15 Absatz 2:
(1) Es besteht Einvernehmen darüber, daß Artikel 15 Absatz 2 keinen Anspruch auf Übereignung eines staatlichen oder kommunalen Grundstücks begründet, sondern eine Unterstützung bei der Suche nach einem Ersatzgrundstück und - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - gegebenenfalls eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Grundstücke im Falle mehrerer Interessenten bewirken soll.
(2) Wird bei Enteignungen kirchlicher Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung in Land geltend gemacht und hängt die Anerkennung des Anspruchs von der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Beteiligten ab, so werden die Landes- und Kommunalbehörden berücksichtigen, daß der Schutz des Vermögens der Katholischen Kirche ein herausgehobener ist. Stehen sonstigen Körperschaften beim Grundstückserwerb Hindernisse entgegen, so gelten diese in der Regel auch für die Katholische Kirche; eine generelle Ausnahmeregelung ist nicht möglich.
Zu Artikel 15 Absatz 3:
Die Baulastpflicht für die Unterhaltung dieser Gebäude wird im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wahrgenommen.
Zu Artikel 16:
Die Träger kirchlicher Friedhöfe können nach den für die Kommunen geltenden Grundsätzen Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Trägers im Vollstreckungsverfahren durch die zuständige kommunale Vollstreckungsbehörde eingezogen. Die durch die Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden und nicht beitreibbaren Verwaltungskosten und -auslagen sind der Vollstreckungsbehörde vom kirchlichen Träger zu erstatten.
Zu Artikel 18 Absatz 1:
(1) Die Katholische Kirche beschließt über ihre Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für öffentliche Haushaltspläne geltenden Normen und unterliegt ausschließlich der Kontrolle durch kircheneigene unabhängige Prüfstellen.
(2) Eine Prüfung der Verwendung der Mittel durch staatliche Stellen findet nicht statt.
Zu Artikel 18 Absatz 3:
(1) Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf der Grundlage der für das Jahr 1992 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, 7. Stufe, zwei Kinder.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Gleitklausel für die Anpassung der Staatsleistung ab 1993 gilt und in jedem Haushaltsjahr wirksam wird.
(3) Die Staatsleistung wird mit 1/12 des Jahrsbetrages jeweils monatlich im voraus an die Katholische Kirche gezahlt.
(4) Für eine Ablösung der Staatsleistung gilt Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 32 Absatz 5 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919.
Zu Artikel 19 Absatz 1:
Kirchensteuer und Kirchgeld können sowohl einzeln als auch nebeneinander erhoben werden. Die Bistümer sind berechtigt, in ihren Kirchensteuerordnungen Mindestbeträge und Obergrenzen festzulegen.
Zu Artikel 19 Absatz 3:
Die Bistümer werden ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Landesregierung anzeigen. Sie gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.
Zu Artikel 19 Absatz 4:
(1) Die Bistümer werden dem Ministerium der Finanzen ein einzurichtendes Konto benennen, auf das die Kirchensteuereinnahmen der Bistümer insgesamt zu überweisen sind.
(2) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das Land eine Entschädigung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. Der jährliche Vomhundertsatz wird gesondert vereinbart. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß mit der Zahlung dieser Entschädigung alle im Zusammenhang mit der Kirchensteuerverwaltung stehenden Leistungen abgegolten sind. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des Datenschutzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Auskunft zu geben.
Zu Artikel 20:
(1) Die Katholische Kirche teilt mit, welcher kirchlichen Stelle die Daten aus den Melderegistern zu übermitteln sind.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.
(3) Die Feststellung über ausreichende Datenschutzmaßnahmen im kirchlichen Bereich trifft die Landesregierung auf Grund der von der Katholischen Kirche vorzulegenden kirchenrechtlichen Regelung durch Erlaß.
Zu Artikel 21:
Für Amtshandlungen, die auf Grund eines Gesetzes auch von privaten (beliehenen) Unternehmern vorgenommen werden, besteht keine Gebührenfreiheit.
Geschehen in zweifacher Urschrift.
Magdeburg, den 15. Januar 1998
Für den Heiligen Stuhl
Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für das Land Sachsen-Anhalt
Dr. Reinhard Höppner
Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
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