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Verordnung zur Gemeindegebietsreform Vom 8. Oktober 1993

Verordnung zur Gemeindegebietsreform Vom 8. Oktober 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 23 und 24 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 137)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Gemeindegebietsreform vom 8. Oktober 199315.10.1993
Eingangsformel15.10.1993
Abschnitt 1 - Gemeindeneugliederungen15.10.1993
§ 1 - Landkreis Aschersleben15.10.1993
§ 2 - Landkreis Bernburg15.10.1993
§ 3 - Landkreis Halberstadt15.10.1993
§ 4 - Landkreis Haldensleben15.10.1993
§ 5 - Landkreis Havelberg15.10.1993
§ 6 - Landkreis Hettstedt15.10.1993
§ 7 - Landkreis Jessen15.10.1993
§ 8 - Landkreis Merseburg15.10.1993
§ 9 - Landkreis Naumburg15.10.1993
§ 10 - Landkreis Nebra15.10.1993
§ 11 - Landkreis Osterburg15.10.1993
§ 12 - Landkreis Saalkreis01.11.1993
§ 13 - Landkreis Salzwedel15.10.1993
§ 14 - Landkreis Sangerhausen15.10.1993
§ 15 - Landkreis Stendal15.10.1993
§ 16 - Landkreis Weißenfels01.07.1994
§ 17 - Landkreis Wernigerode15.10.1993
§ 18 - Landkreis Wittenberg15.10.1993
§ 19 - Landkreis Wolmirstedt15.10.1993
§ 20 - Beschreibung der Ortsteile15.10.1993
Abschnitt 2 - Rechtsfolgen der Auseinandersetzung15.10.1993
§ 21 - Geltung des Ortsrechts15.10.1993
§ 22 - Rechtsnachfolge15.10.1993
§ 23 - Vereinbarungen über Auseinandersetzungen01.05.2002
§ 24 - (aufgehoben)01.05.2002
Abschnitt 3 - Schlußvorschriften15.10.1993
§ 25 - Inkrafttreten15.10.1993
Anlage15.10.1993
Auf Grund des § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 des Ersten Vorschaltgesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 716) wird nach Anhörung der Bürger, die in den umittelbar betroffenen Gebieten wohnen, und nachdem die beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder ihrer Gemeindevertretungen die Gebietsänderungen beschlossen haben sowie nach Anhörung der betroffenen Landkreise und Vorlage an den Innenausschuß des Landtages von Sachsen-Anhalt verordnet:

Abschnitt 1 Gemeindeneugliederungen

§ 1 Landkreis Aschersleben

Aus dem Ortsteil Neu Königsaue der Gemeinde Schadeleben und den Fluren der Gemeinden Frose und Nachterstedt wird die Gemeinde Neu Königsaue gebildet.

§ 2 Landkreis Bernburg

Die Gemeinde Gnölbzig wird vorbehaltlich Satz 2 in die Stadt Alsleben eingegliedert. Der Ortsteil Nelben der Gemeinde Gnölbzig wird in die Stadt Könnern eingegliedert.

§ 3 Landkreis Halberstadt

Aus dem Ortsteil Osterode der Gemeinde Veltheim wird die Gemeinde Osterode gebildet.

§ 4 Landkreis Haldensleben

Die Gemeinden Satuelle, Uthmöden und Wedringen werden in die Stadt Haldensleben eingegliedert.

§ 5 Landkreis Havelberg

Aus dem Ortsteil Garz der Gemeinde Warnau wird die Gemeinde Garz gebildet.

§ 6 Landkreis Hettstedt

Aus dem Ortsteil Harkerode der Gemeinde Sylda wird die Gemeinde Harkerode gebildet.

§ 7 Landkreis Jessen

(1) Die Gemeinde Kremitz wird in die Gemeinde Holzdorf eingegliedert.
(2) Die Gemeinden Gerbisbach, Grabo, Großkorga, Klossa, Lindwerder, Mügeln, Schöneicho, Steinsdorf-Dixförda und die Stadt Schweinitz werden in die Stadt Jessen eingegliedert.
(3) Aus dem Ortsteil Schützberg der Gemeinde Klöden wird die Gemeinde Schützberg gebildet.

§ 8 Landkreis Merseburg

Aus den Ortsteilen Horburg und Maßlau der Gemeinde Kötschlitz wird die Gemeinde Horburg-Maßlau gebildet.

§ 9 Landkreis Naumburg

(1) Die Gemeinde Lißdorf wird in die Stadt Eckartsberga eingegliedert.
(2) Die Gemeinden Hassenhausen, Kleinheringen und Schieben werden in die Stadt Bad Kösen eingegliedert.
(3) Die Gemeinden Flemmingen, Neidschütz und Wettaburg werden in die Stadt Naumburg eingegliedert.

§ 10 Landkreis Nebra

Aus der Gemeinde Gleina wird der Ortsteil Zscheiplitz in die Stadt Freyburg eingegliedert.

§ 11 Landkreis Osterburg

(1) Die Gemeinde Dobbrun wird in die Stadt Osterburg eingegliedert.
(2) Der Ortsteil Wasmerslage der Gemeinde Iden wird in die Gemeinde Königsmark eingegliedert.

§ 12 Landkreis Saalkreis

Der Ortsteil Köchstedt der Gemeinde Bennstedt wird in die Gemeinde Teutschenthal eingegliedert.

§ 13 Landkreis Salzwedel

(1) Die Gemeinden Dolsleben und Fahrendorf werden in die Gemeinde Dähre eingegliedert.
(2) Die Gemeinden Abbendorf, Schadeberg und Waddekath werden in die Gemeinde Diesdorf eingegliedert.
(3) Die Gemeinde Lüge wird in die Gemeinde Fleetmark eingegliedert.
(4) Die Gemeinden Andorf und Barnebeck (vorbehaltlich Absatz 5) werden in die Gemeinde Henningen eingegliedert.
(5) Die Gemeinde Holzhausen und der Ortsteil Kortenbeck der Gemeinde Barnebeck werden in die Gemeinde Lagendorf eingegliedert.
(6) Die Gemeinde Königstedt wird in die Gemeinde Pretzier eingegliedert.

§ 14 Landkreis Sangerhausen

(1) Aus dem Ortsteil Katharinenrieth der Gemeinde Allstedt wird die Gemeinde Katharinenrieth gebildet.
(2) Aus dem Ortsteil Sotterhausen der Gemeinde Beyernaumburg wird die Gemeinde Sotterhausen gebildet.
(3) Aus den Ortsteilen Drebsdorf, Kleinleinungen, Morungen und Hainrode der Gemeinde Großleinungen werden die Gemeinden Drebsdorf, Kleinleinungen, Morungen und Hainrode gebildet.
(4) Aus dem Ortsteil Liedersdorf der Gemeinde Holdenstedt wird die Gemeinde Liedersdorf gebildet.
(5) Aus dem Ortsteil Grillenberg der Gemeinde Obersdorf wird die Gemeinde Grillenberg gebildet.

§ 15 Landkreis Stendal

Aus dem Ortsteil Beelitz der Stadt Arneburg wird die Gemeinde Beelitz gebildet.

§ 16 Landkreis Weißenfels

Der Ortsteil Schmerdorf der Gemeinde Gröbitz wird in die Gemeinde Gieckau im Landkreis Naumburg eingegliedert.

§ 17 Landkreis Wernigerode

(1) Die Gemeinde Börnecke wird in die Stadt Blankenburg eingegliedert.
(2) Die Gemeinden Benzingerode, Minsleben und Silstedt werden in die Stadt Wernigerode eingegliedert.

§ 18 Landkreis Wittenberg

(1) Die Gemeinde Reinharz wird in die Stadt Bad Schmiedeberg eingegliedert.
(2) Die Gemeinden Pratau, Reinsdorf und Seegrehna werden in die Stadt Lutherstadt Wittenberg eingegliedert.
(3) Die Gemeinde Klebitz wird vorbehaltlich Satz 2 in die Stadt Zahna eingegliedert. Aus dem Ortsteil Rahnsdorf der Gemeinde Klebitz wird die Gemeinde Rahnsdorf gebildet.

§ 19 Landkreis Wolmirstedt

Die Gemeinde Mose wird in die Stadt Wolmirstedt eingegliedert.

§ 20 Beschreibung der Ortsteile

In den Fällen einer Aus- oder Eingliederung von Ortsteilen ergeben sich die zum jeweiligen Ortsteil gehörenden Flurstücke aus der
Anlage
.

Abschnitt 2 Rechtsfolgen der Auseinandersetzung

§ 21 Geltung des Ortsrechts

(1) Haben die aufgelösten Gemeinden nicht ausdrücklich auf ihren Namen verzichtet, behalten sie diesen als Ortsteilnamen bei.
(2) In den aufgelösten Gemeinden, die in eine andere Gemeinde eingegliedert werden, sowie in Ortsteilen, die ihre Gemeindezugehörigkeit wechseln, erlischt das bisher geltende Ortsrecht und gilt das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde. Anderweitige Regelungen eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Gebietsänderungsvertrages bleiben unberührt.
(3) In den Gemeinden, die neu gebildet werden, gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird.
(4) Im Ortsteil Schmerdorf (§ 16, Nr. 18 der Anlage) erlischt das bisher geltende Recht des Landkreises Weißenfels und gilt das Recht des Landkreises Naumburg.

§ 22 Rechtsnachfolge

(1) In den Fällen, in denen eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen wird, ist die aufnehmende Gemeinde Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinde. Satz 1 gilt auch, wenn von der Eingliederung ein Ortsteil ausgenommen ist.
(2) Eine neugebildete Gemeinde wird Rechtsnachfolger bezüglich des auf ihrem Gebiet befindlichen Gemeindevermögens und die einen Ortsteil aufnehmende Gemeinde Rechtsnachfolger bezüglich des im Gebiet des Ortsteils befindlichen Gemeindevermögens.

§ 23 Vereinbarungen über Auseinandersetzungen

Die in § 7 Abs. 2, §§ 12 und 16 genannten Gemeinden können bis zum 31. Oktober 1993 von § 22 abweichende oder ergänzende Vereinbarungen über Auseinandersetzungen in Gebietsänderungsverträgen treffen. Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde und sind wie Satzungen öffentlich bekanntzumachen.

§ 24

(aufgehoben)

Abschnitt 3 Schlußvorschriften

§ 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 und 3 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 7 Abs. 2 und § 12 treten am 1. November 1993 in Kraft. § 16 tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Magdeburg, den 8. Oktober 1993.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Perschau

Anlage

(zu § 20)
1.
Zu § 1:
Die Gemeinde Neu Königsaue besteht aus den Fluren 1 bis 8 der Gemarkung Königsaue sowie den Fluren ... der Gemeinde Frose und den Fluren ... der Gemeinde Nachterstedt.
2.
Zu § 2 Satz 2:
Zum Ortsteil Nelben gehören die Fluren 1 bis 4 der Gemarkung Gnölbzig.
3.
Zu § 3 :
Zum Ortsteil Osterode gehören die Fluren 1 bis 8 der Gemarkung Osterode.
4.
Zu § 5 :
Zum Ortsteil Garz gehören die Fluren 5 bis 9 der Gemarkung Warnau.
5.
Zu § 6:
Zum Ortsteil Harkerode gehören die Fluren 1 bis 5 der Gemarkung Harkerode.
6.
Zu § 7 Abs. 3:
Zum Ortsteil Schützberg gehören die Fluren 1 bis 8 der Gemarkung Schützberg.
7.
Zu § 8 :
Zu den Ortsteilen Horburg und Maßlau gehören die Fluren 1 bis 4 der Gemarkung Horburg.
8.
Zu § 10:
Zum Ortsteil Zscheiplitz gehören die Fluren 1 bis 3 der Gemarkung Zscheiplitz.
9.
Zu § 11 Abs. 2:
Zum Ortsteil Warsmerslage gehört die Flur 9 der Gemarkung Iden.
10.
Zu § 12:
Zum Ortsteil Köchstedt gehören die Fluren 7 und 8 der Gemarkung Bennstedt.
11.
Zu § 13 Abs. 5:
Zum Ortsteil Kortenbeck gehören die Fluren 1 und 2 der Gemarkung Kortenbeck.
12.
Zu § 14 Abs. 1:
Zum Ortsteil Katharinenrieth gehören die Fluren 1 bis 5 der Gemarkung Katharinenrieth.
13.
Zu § 14 Abs. 2:
Zum Ortsteil Sotterhausen gehören die Fluren 1 bis 3 der Gemarkung Sotterhausen.
14.
Zu § 14 Abs. 3:
(1) Zum Ortsteil Drebsdorf gehören die Fluren 1 bis 5 der Gemarkung Drebsdorf.
(2) Zum Ortsteil Kleinleinungen gehören die Fluren 1 und 2 der Gemarkung Kleinleinungen.
(3) Zum Ortsteil Morungen gehören die Fluren 1 bis 6 der Gemarkung Morungen.
(4) Zum Ortsteil Hainrode gehören die Fluren 1 bis 10 der Gemarkung Hainrode.
15.
Zu § 14 Abs. 4:
Zum Ortsteil Liedersdorf gehören die Fluren 1 und 2 der Gemarkung Liedersdorf.
16.
Zu § 14 Abs. 5:
Zum Ortsteil Grillenberg gehören die Fluren 1 bis 4 der Gemarkung Grillenberg.
17.
Zu § 15:
Zum Ortsteil Beelitz gehört die Flur 1 der Gemarkung Beelitz.
18.
Zu § 16:
Zum Ortsteil Schmerdorf gehört die Flur 8 der Gemarkung Gröbitz.
19.
Zu § 18 Abs. 3 Satz 2:
Zum Ortsteil Rahnsdorf gehören die Fluren 1 bis 4 der Gemarkung Rahnsdorf.
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