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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 Vom 27. Juni 1992

Gesetz zum Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 Vom 27. Juni 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 155)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 vom 27. Juni 199204.07.1992
Eingangsformel04.07.1992
Artikel 101.05.2002
Artikel 204.07.1992
Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 197804.07.1992
Artikel I04.07.1992
Artikel II04.07.1992
Artikel III04.07.1992
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

(1) Dem am 4. Dezember 1991 unterzeichneten Staatsvertrag über
die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom
16. Februar 1978 wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 27. Juni 1992.
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Sobetzko

Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages
über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
das Land Thüringen
schließen folgenden Staatsvertrag:

Artikel I

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
vom 16. Februar 1978 bei.

Artikel II

Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzierungsausgleichs
gilt für die in Art. 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge
folgende Regelung:
Der Zuschußbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel
getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung
der Zentralstelle erfolgt nicht.
Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf
(beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein
getragen. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan
ausgewiesen.
Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende
Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.

Artikel III

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft,
der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten
Ratifizierungsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
hinterlegt wird.
*
Bonn, den 4. Dezember 1991.
Für das Land Baden-Württemberg
Teufel
Für den Freistaat Bayern
Dr. Berghofer-Weichner
Für das Land Berlin
Diepgen
Für das Land Brandenburg
Dr. Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen
Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Dr. Voscherau
Für das Land Hessen
Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Gomolka
Für das Land Niedersachsen
Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Dr. Schnoor
Für das Land Rheinland-Pfalz
Scharping
Für das Saarland
Kasper
Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Für das Land Schleswig-Holstein
Engholm
Für das Land Thüringen
Ducha
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 24. März 1994 (GVBl. LSA S. 502): Der Staatsvertrag über
die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom
16. Februar 1978 vom 4. Dezember 1991 ist am 1. Februar 1994 in Kraft getreten.
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