Gesetz zum Evangelischen Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt Vom 3. Februar 1994
Gesetz zum Evangelischen Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt Vom 3. Februar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 152) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Evangelischen Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1994 | 10.02.1994 |
Artikel 1 | 01.05.2002 |
Artikel 2 | 01.05.2002 |
Artikel 3 | 01.05.2002 |
Anlage - Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit den Evangelischen Landeskirchen in Sachsen-Anhalt (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt) Vom 15. September 1993 | 10.02.1994 |
Artikel 1 - Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit | 10.02.1994 |
Artikel 2 - Zusammenwirken | 10.02.1994 |
Artikel 3 - Staatliche Theologenausbildung | 10.02.1994 |
Artikel 4 - Kirchliche Hochschulen | 10.02.1994 |
Artikel 5 - Religionsunterricht | 10.02.1994 |
Artikel 6 - Kirchliche Schulen | 10.02.1994 |
Artikel 7 - Schutz des Kirchenvermögens | 10.02.1994 |
Artikel 8 - Kirchliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen | 10.02.1994 |
Artikel 9 - Widmungsgarantie und Kirchengebäude | 10.02.1994 |
Artikel 10 - Denkmalpflege | 10.02.1994 |
Artikel 11 - Patronatswesen | 10.02.1994 |
Artikel 12 - Anstaltsseelsorge | 10.02.1994 |
Artikel 13 - Staatsleistung | 10.02.1994 |
Artikel 14 - Kirchensteuer | 10.02.1994 |
Artikel 15 - Verwaltung der Kirchensteuer | 10.02.1994 |
Artikel 16 - Spenden und Sammlungen | 10.02.1994 |
Artikel 17 - Gebührenbefreiung | 10.02.1994 |
Artikel 18 - Diakonie und Bildungseinrichtungen | 10.02.1994 |
Artikel 19 - Feiertagsschutz | 10.02.1994 |
Artikel 20 - Seelsorgegeheimnis | 10.02.1994 |
Artikel 21 - Kirchliche Friedhöfe | 10.02.1994 |
Artikel 22 - Rundfunk | 10.02.1994 |
Artikel 23 - Meldewesen | 10.02.1994 |
Artikel 24 - Kirchliche Gerichtsbarkeit | 10.02.1994 |
Artikel 25 - Parität | 10.02.1994 |
Artikel 26 - Freundschaftsklausel | 10.02.1994 |
Artikel 27 - Sprachliche Gleichstellung | 10.02.1994 |
Artikel 28 - Inkrafttreten | 10.02.1994 |
Anlage - Schlußprotokoll | 10.02.1994 |
Artikel 1
(1) Dem am 15. September 1993 unterzeichneten Evangelischen Kirchenvertrag
Sachsen-Anhalt samt Schlußprotokoll wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
(aufgehoben)
Artikel 3
Artikel 1 tritt
am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Magdeburg,
den 3. Februar 1994.
Der Präsident des Landtages von
Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des
Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Bergner
Der Kultusminister des
Landes Sachsen-Anhalt
Schomburg
Anlage
Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit den Evangelischen
Landeskirchen in Sachsen-Anhalt (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt) Vom
15. September 1993
Das Land Sachsen-Anhalt
(im folgenden: das Land),
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
und
die Evangelische Landeskirche Anhalts,
die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
sowie
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
(im folgenden: die Kirchen),
jeweils vertreten durch ihre kirchenordnungsmäßigen Vertreter,
-
als Ausdruck des gemeinsamen
Willens, unter Beachtung des Grundrechts der Religionsfreiheit und des Grundsatzes
der gegenseitigen Unabhängigkeit von Staat und Kirche die Eigenständigkeit
und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirche zu wahren,
-
in der Absicht, in einer freien
Gesellschaft und in einem religiös und weltanschaulich neutralen Staat
die bildungs- und kulturpolitische sowie die diakonische Tätigkeit der
Kirchen im Lande Sachsen-Anhalt zu fördern,
-
unter Berücksichtigung
und inhaltlicher Fortbildung der historisch gewachsenen Rechte und Pflichten,
wie sie insbesondere ihren Niederschlag im Vertrag des Freistaates Preußen
mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 und in dem zwischen dem
Anhaltischen Staatsministerium und dem Evangelischen Landeskirchenrat für
Anhalt abgeschlossenen Vertrag vom 4. Oktober 1924 in der Fassung des am 3.
Februar 1930 vor dem Oberlandesgericht Naumburg geschlossenen Vergleichs und
des im Anschluß daran vereinbarten Abkommens vom 18./20. März 1930
sowie in dem Vertrag zwischen dem Freistaat Braunschweig und der braunschweigischen
evangelisch-lutherischen Landeskirche vom 8. August 1923 gefunden haben,
-
mit dem Ziel, unter veränderten
politischen Bedingungen die Grundlagen für das Verhältnis zwischen
Staat und Kirche in einer freiheitlichen Gesamtordnung umfassend und dauerhaft
zu gestalten,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1 Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit
(1) Das Land Sachsen-Anhalt gewährt der Freiheit, den evangelischen
Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
(2) Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
Artikel 2 Zusammenwirken
(1) Die Landesregierung und die Kirchenleitungen werden sich regelmäßig
und bei Bedarf zu gemeinsamen Gesprächen über solche Fragen treffen,
die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse
sind.
(Schlußprotokoll)
(2) Bei Gesetzgebungsvorhaben und Programmen auf Sachgebieten,
die die Belange der Kirchen unmittelbar betreffen, wird die Landesregierung
die Kirchen angemessen beteiligen.
(Schlußprotokoll)
(3) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und
zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Kirchen einen
gemeinsamen Beauftragten und richten am Sitz der Landesregierung eine Geschäftsstelle
ein.
Artikel 3 Staatliche Theologenausbildung
(1) Für wissenschaftlich-theologische Ausbildungsgänge
bleibt die Theologische Fakultät der Martin-Luther-Universität in
Halle-Wittenberg erhalten.
(2) Vor der Berufung eines Professors oder eines Hochschuldozenten
für ein evangelisch-theologisches Fachgebiet unter Einschluß der
Religionspädagogik an einer Hochschule im Land Sachsen-Anhalt wird den
Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden Bedenken geäußert,
die sich auf Lehre und Bekenntnis beziehen und im einzelnen begründet
werden, wird die Landesregierung diese Stellungnahme beachten.
(Schlußprotokoll)
(3) Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in
evangelischer Theologie werden erst nach der unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen
Amtes und der kirchlichen Lehre von den Kirchen gegebenen Zustimmung in Kraft
gesetzt.
(Schlußprotokoll)
(4) Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungsausschüsse
für den Abschluß einer wissenschaftlichen Ausbildung einzurichten.
(5) Den evangelischen Universitätsprediger ernennt die örtlich
zuständige Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Theologischen Fakultät
aus dem Kreis der ordinierten Mitglieder der Fakultät.
Artikel 4 Kirchliche Hochschulen
(1) Die Kirchen und ihre diakonischen Werke können eigene
Ausbildungsstätten für kirchlich orientierte Berufe errichten, die
die Eigenschaft staatlich anerkannter Hochschulen nach näherer Bestimmung
des Landesrechts erhalten.
(2) Das Weitere bleibt jeweils einer Vereinbarung zwischen der
Landesregierung und den Kirchen vorbehalten.
Artikel 5 Religionsunterricht
(1) Das Land gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen
evangelischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen
Schulen.
(2) Richtlinien und Lehrbücher für den evangelischen
Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Kirchen zu bestimmen.
(3) Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts setzt
eine kirchliche Bevollmächtigung (vocatio) voraus. Darüber ist bei
der ersten Anstellung eine Bescheinigung der örtlich zuständigen
Kirche vorzulegen. Handelt es sich um einen Pfarrer, so gilt die kirchliche
Bevollmächtigung als zuerkannt. Die Bevollmächtigung kann befristet
erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden.
(Schlußprotokoll)
(4) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Kirchen
das Recht, sich nach einem mit der Landesregierung vereinbarten Verfahren
durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Inhalt und die Gestaltung
des Religionsunterrichts den Lehren und Ordnungen der Kirche entsprechen.
(5) Die vertragliche Gestellung von haupt- und nebenberuflichen
Lehrkräften für den Religionsunterricht, die auf Dauer oder befristet
aus dem Kirchendienst dazu abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Vereinbarung
vorbehalten.
Artikel 6 Kirchliche Schulen
(1) Die Kirchen haben das Recht, allgemeinbildende Schulen in
kirchlicher Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage einzurichten und
zu betreiben.
(2) Nähere Regelungen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung
solcher Schulen und ihre Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben
dem Landesrecht vorbehalten.
Artikel 7 Schutz des Kirchenvermögens
(1) Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Kirchen,
ihrer Kirchengemeinden und Gliederungen sowie ihrer Anstalten, Stiftungen,
Verbände und Einrichtungen genießen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in
Verbindung mit Artikel 138
Abs. 2 der Deutschen Verfassung vom
11. August 1919 besonderen staatlichen Schutz. Soweit sie unmittelbar kirchlichen,
sozialen oder diakonischen Zwecken dienen, werden sie nach Maßgabe des
geltenden Steuerrechts als gemeinnützig anerkannt.
(Schlußprotokoll)
(2) Bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften werden
das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften auf kirchliche Belange
Rücksicht nehmen und gegebenenfalls den Kirchen bei der Beschaffung gleichwertiger
Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
(Schlußprotokoll)
(3) Sofern die Kirchen von früheren vermögensrechtlichen
Eingriffen betroffen sind, richten sich Ansprüche nach den dafür
geltenden Bestimmungen. Erwachsen den Kirchen daraus keine Ansprüche
und ist das Land Begünstigter eines solchen Vermögensverlustes,
so wird es einen gerechten Ausgleich wohlwollend prüfen. Die Landesregierung
wird sich ferner dafür verwenden, daß in gleicher Weise dort verfahren
wird, wo kommunale Gebietskörperschaften oder andere kommunale Rechtsträger
begünstigt worden sind.
(Schlußprotokoll)
Artikel 8 Kirchliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
(1) Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Gliederungen und Verbände
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher
Dienst.
(Schlußprotokoll)
(2) Die Kirchen werden Beschlüsse über die beabsichtigte
Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen
Rechts der Landesregierung sowie den räumlich beteiligten kommunalen
Gebietskörperschaften rechtzeitig vor dem Wirksamwerden anzeigen.
(3) Die Errichtung und Veränderung öffentlich-rechtlicher
kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit
bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen
bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.
(Schlußprotokoll)
(4) Die Vorschriften der Kirchen über die vermögensrechtliche
Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts werden der Landesregierung vor ihrem Erlaß
vorgelegt. Die Landesregierung kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben,
wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht
gewährleistet ist.
(Schlußprotokoll)
Artikel 9 Widmungsgarantie und Kirchengebäude
(1) Im Rahmen seiner Möglichkeiten gewährleistet das
Land die uneingeschränkte Widmung der Domgebäude in Magdeburg, Havelberg,
Halberstadt und Halle sowie der Stiftskirche in Quedlinburg für kirchliche
und diakonische Zwecke. Ergibt sich aus der Klärung der Eigentumsfrage,
daß das Land Eigentümer der in Satz 1 aufgeführten Gebäude
ist, stellt es die damit verbundene notwendige Bauunterhaltung sicher. Im
Rahmen der Widmung nehmen die Kirchen die Verkehrssicherungspflichten für
die von ihnen genutzten Gebäude wahr.
(Schlußprotokoll)
(2) Das Land gewährleistet die Widmung der Kirchengebäude
der Vereinigten Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts
Zeitz für kirchliche und diakonische Zwecke.
(3) Hinsichtlich staatlicher Grundstücke und Gebäude,
die kirchlichen und diakonischen Zwecken gewidmet sind oder in den vergangenen
60 Jahren gewidmet waren und die nicht anderen Bestimmungen dieses Vertrages
unterliegen, werden die Landesregierung und die Kirchen innerhalb von zehn
Jahren in Verhandlungen über mögliche Eigentumsübertragungen
und endgültige Regelungen der Baulast eintreten. Dabei sind auch die
rechtsgeschichtlichen Zusammenhänge zu berücksichtigen.
(4) Soweit sich Grundstücke und Gebäude im Sinne von
Absatz 3 im Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften oder anderer Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts befinden, wird sich
das Land für die Aufnahme entsprechender Verhandlungen einsetzen.
Artikel 10 Denkmalpflege
(1) Die Kirchen verpflichten sich, denkmalswerte Gebäude
nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände
zu erhalten und zu pflegen. Sie werden dafür Sorge tragen, daß
ihre Kirchengemeinden, Gliederungen, Anstalten und Stiftungen entsprechend
verfahren, soweit diese Verpflichtungen im Einzelfall nicht zu unzumutbaren
Belastungen der Kirchengemeinden, Gliederungen, Anstalten oder Stiftungen
führen. Die Denkmalbehörden haben bei Kulturdenkmalen der Kirchen,
die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind,
die kultischen und seelsorgerlichen Belange, die von der zuständigen
Kirchenleitung festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung
von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit der zuständigen
Kirchenleitung ins Benehmen.
(2) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über gefahrabwendende
Maßnahmen der Denkmalbehörden, die diese zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben treffen, über Genehmigungspflichten sowie über die Ablieferung
von Funden und über Enteignungen finden keine Anwendung auf Kulturdenkmale,
die im kirchlichen Eigentum stehen, soweit sie dem Gottesdienst und sonstigen
Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind und die Kirchen im Einvernehmen mit
der obersten Denkmalbehörde eigene Vorschriften zum Schutz dieser Kulturdenkmale
erlassen.
(3) Bei der Vergabe der Mittel des Landes für die Denkmalpflege
werden die Kirchen unter Beachtung der Regelungen des Denkmalschutzgesetzes
angemessen berücksichtigt. Das Land wird sich dafür einsetzen, daß
die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhalten, die auf nationaler
und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig
sind.
(4) Das Land wird darauf hinwirken, daß bei der Gestaltung
der im Land Sachsen-Anhalt liegenden nichtkirchlichen reformationsgeschichtlichen
Gedenkstätten die Kirchen beteiligt werden.
Artikel 11 Patronatswesen
(1) Die im Land Sachsen-Anhalt bestehenden staatlichen Patronatsrechte
sind, soweit dieser Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen enthält,
aufgehoben.
(Schlußprotokoll)
(2) Bezüglich der früher vereinigten Kirchen- und Schulämter
werden die Vertragsparteien darauf hinwirken, daß sowohl die kommunalen
Gebietskörperschaften als auch die Kirchengemeinden und Gliederungen
die erforderlichen Auseinandersetzungsverträge abschließen oder
die bereits abgeschlossenen Verträge durchführen.
Artikel 12 Anstaltsseelsorge
(1) Das Land räumt den Kirchen die Möglichkeit ein,
in staatlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten
und sonstigen Einrichtungen des Landes Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen
abzuhalten sowie seelsorgerlich tätig zu werden. Die dafür notwendigen
Räume werden vom Land zur Verfügung gestellt.
(2) Werden diese Aufgaben von einem dafür freigestellten
Pfarrer im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen, geschieht für die Justizvollzugsanstalten
sowie für die Polizeiausbildungsstätten und andere Polizeieinrichtungen
die Berufung durch die zuständige Kirchenleitung im Einvernehmen, für
die sonstigen Einrichtungen im Benehmen mit der Landesregierung.
(3) Näheres wird durch besondere Vereinbarung geregelt.
Artikel 13 Staatsleistung
(1) Das Land zahlt an die Kirchen im Land Sachsen-Anhalt anstelle
früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke
und Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie
anderer auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuß
(Staatsleistung). Über diese Staatsleistung hinaus werden weitere Leistungen
nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder den allgemeinen Gesetzen vorgesehen
sind.
(2) Die Staatsleistung beträgt:
1991 | 18500000 DM |
1992 | 25750000 DM |
(3) Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten
im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf der Grundlage
der für das Jahr 1992 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrundegelegt
wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen
Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, 7. Dienstaltersstufe,
2 Kinder.
(Schlußprotokoll)
(4) Durch Vereinbarung der Kirchen untereinander wird die Staatsleistung
auf die Kirchen aufgeteilt. Die Vereinbarung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(5) Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages
jeweils monatlich im voraus unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach
Absatz 4 an die Kirchen gezahlt.
(Schlußprotokoll)
(6) Für eine Ablösung der Staatsleistung gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in
Verbindung mit Artikel 138
Abs. 1 der Deutschen Verfassung vom
11. August 1919.
Artikel 14 Kirchensteuer
(1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sind berechtigt,
nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen
Kirchensteuern einschließlich Mindestbetragskirchensteuern sowie Kirchgeld
zu erheben.
(2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur
Einkommensteuer (Lohnsteuer) werden sich die Kirchen auf einen einheitlichen
Zuschlagsatz einigen.
(3) Die Kirchensteuerordnungen einschließlich ihrer Änderungen
und Ergänzungen sowie die Beschlüsse der Kirchensteuersätze
bedürfen der staatlichen Anerkennung.
(4) Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze
der Landesregierung anzeigen. Sie gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten
Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.
Artikel 15 Verwaltung der Kirchensteuer
(1) Auf Antrag der Kirchen ist die Verwaltung (Festsetzung und
Erhebung) der Landeskirchensteuer, soweit sie ankannt ist, den Finanzämtern
zu übertragen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten
im Land Sachsen-Anhalt erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten,
die Kirchensteuer nach dem anerkannten Satz einzubehalten und abzuführen.
(Schlußprotokoll)
(2) Für die Verwaltung der Kirchensteuern erhält das
Land eine Entschädigung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten
Kirchensteueraufkommen richtet. Der jährliche Vomhundertsatz wird gesondert
vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen
Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen
und unter Berücksichtigung des Datenschutzes und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit Auskunft zu geben.
(Schlußprotokoll)
(3) Die Vollstreckung der Kirchensteuer obliegt den Finanzämtern.
Sie unterbleibt, wenn die Kirchen in besonders begründeten Einzelfällen
darauf verzichten.
Artikel 16 Spenden und Sammlungen
(1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sind berechtigt,
von ihren Mitgliedern - unabhängig von Kirchensteuern einschließlich
Kirchgeld - Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche
Zwecke zu erbitten.
(2) Für die Kirchen gelten darüber hinaus alljährlich
zwei allgemeine Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke
als genehmigt. Die Sammlungszeiten werden im Benehmen mit der Landesregierung
festgelegt.
Artikel 17 Gebührenbefreiung
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird das Land die auf
Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen für das Land auf die
Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sowie ihre öffentlich-rechtlichen
Anstalten, Stiftungen und Verbände erstrecken.
(Schlußprotokoll)
Artikel 18 Diakonie und Bildungseinrichtungen
(1) Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht, im
Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigene Einrichtungen
für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen zu unterhalten.
(2) Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht, im
Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigene Einrichtungen
für die Aus- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter zu unterhalten.
Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich entsprechen, ist
eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse zuzusprechen.
(Schlußprotokoll)
(3) Soweit Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 allgemeine
Aufgaben erfüllen und ohne Rücksicht auf eine Kirchenzugehörigkeit
in Anspruch genommen werden können, haben sie einen Anspruch auf Förderung
im Rahmen der Gesetze.
(Schlußprotokoll)
Artikel 19 Feiertagsschutz
Der Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage wird
gewährleistet.
Artikel 20 Seelsorgegeheimnis
Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, nach
denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf
den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, berechtigt
sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft
als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Das Land wird für
die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses
eintreten.
Artikel 21 Kirchliche Friedhöfe
(1) Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen
staatlichen Schutz wie die Kommunalfriedhöfe. Die Kirchengemeinden haben
das Recht, neue Friedhöfe anzulegen.
(Schlußprotokoll)
(2) Die Anerkennung der Benutzungs- und Gebührenordnungen
für kirchliche Friedhöfe richtet sich nach den landesrechtlichen
Bestimmungen. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen
Rechtsträgers im Vollstreckungsverfahren durch die zuständige kommunale
Vollstreckungsbehörde eingezogen. Die durch Vollstreckungsmaßnahmen
entstehenden und nicht beitreibbaren Verwaltungskosten und Auslagen sind der
Vollstreckungsbehörde vom kirchlichen Träger zu erstatten.
Artikel 22 Rundfunk
(1) Das Land wird darauf hinwirken, daß die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten den Kirchen angemessene Sendezeiten für Zwecke der
Verkündigung und der Seelsorge zur Verfügung stellen. In den Aufsichtsgremien
(Rundfunkräte, Programmausschüsse und vergleichbare Gremien) sollen
die Kirchen vertreten sein.
(Schlußprotokoll)
(2) Das Recht der Kirchen, privaten Rundfunk nach Maßgabe
der landesgesetzlichen Vorschriften zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern
des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt.
(Schlußprotokoll)
Artikel 23 Meldewesen
Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Mitgliedschaftswesens
werden die Meldebehörden den Kirchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln. Diese Übermittlung
setzt voraus, daß im kirchlichen Bereich ein dem staatlichen Bereich
gleichwertiger Datenschutz gesichert ist.
(Schlußprotokoll)
Artikel 24 Kirchliche Gerichtsbarkeit
Im Verfahren vor den Kirchengerichten und im förmlichen
Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind
1.
die Kirchengerichte und
Disziplinargerichte berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen,
2.
die Amtsgerichte verpflichtet,
Rechtshilfeersuchen stattzugeben.
Dieses gilt nicht im Lehrbeanstandungsverfahren.
Artikel 25 Parität
Sollte das Land in Verträgen mit anderen vergleichbaren
Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und
Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen,
ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages
notwendig sind.
Artikel 26 Freundschaftsklausel
Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen
etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung
dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 27 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Vertrag gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Artikel 28 Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
sollen in Magdeburg ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tage nach diesem
Austausch in Kraft.
*
(2) Die Beziehungen zwischen dem Land und den Kirchen regeln sich
mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem Vertrag. (Schlußprotokoll)
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in siebenfacher Urschrift unterzeichnet
worden; jede Vertragspartei erhält einen Originaltext.
Lutherstadt
Wittenberg, am 15. September 1993
Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof.
Dr. Münch
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Landeskirche
Anhalts
Dr. Eberhard Natho Kirchenpräsident
Das Landeskirchenamt der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Hartwig Niemann Oberlandeskirchenrat
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Dr. Christoph Demke Bischof
Die Kirchenleitung der Evangelischen
Kirche in Berlin-Brandenburg
Horstdieter Wildner Konsistorialpräsident
Das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Hans-Dieter Hofmann Präsident
Der Landeskirchenrat der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
Walter Weispfenning
i. V. Oberkirchenrat
Fußnoten
*)
Bekanntmachung
über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Evangelischen Kirchenvertrages
Sachsen-Anhalt vom 28. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 434): Der Evangelische
Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt ist nach seinem Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 am
15. Februar 1994 in Kraft getreten.
Anlage
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen
Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt mit den Evangelischen Landeskirchen in
Sachsen-Anhalt werden folgende Erklärungen abgegeben, die Bestandteil
des Vertrages sind:
Zu Artikel 2 Absatz 1
(1) Zwischen den Vertragsparteien
besteht Übereinstimmung darüber, daß mit "regelmäßigen"
Treffen Zusammenkünfte gemeint sind, die möglichst einmal jährlich
stattfinden.
(2) Die Kirchen unterrichten die Landesregierung über
Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter (z. B. Bischof, Kirchenpräsident,
Konsistorialpräsident).
Zu Artikel 2 Absatz 2
Die "angemessene" Beteiligung der
Kirchen bei Gesetzgebungsvorhaben besteht in der Regel in der rechtzeitigen
Anhörung vor der Beschlußfassung der Landesregierung über
die Einbringung des Gesetzentwufs.
Zu Artikel 3 Absatz 2
(1) Die in
Frage kommenden Stellen werden einvernehmlich festgelegt.
(2) Die Stellungnahme
der Kirchen wird nach Vorliegen des Berufungsvorschlages zu der zur Berufung
vorgesehenen Person eingeholt. Die Landesregierung wendet sich dazu an die
Kirchenleitung derjenigen Kirche, in deren Bereich die Hochschule ihren Sitz
hat. Die innerkirchliche Abstimmung ist Sache dieser Kirchenleitung.
(3)
Wird innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Anforderung keine Stellungnahme
abgegeben, wird davon ausgegangen, daß von seiten der Kirchen keine
Bedenken geäußert werden.
(4) Will die Landesregierung trotz
fristgemäß geäußerter Bedenken das Berufungsverfahren
für die ausgewählte Person fortsetzen, so werden die Bedenken mit
Vertretern der Fakultät/des Fachbereichs und der Kirchenleitung erörtert.
Hält die Kirche ihre Bedenken aufrecht, wird eine Berufung nicht vorgenommen,
es sei denn, die Wissenschaftsfreiheit würde ernsthaft gefährdet.
Zu Artikel 3 Absatz 3
Die Landesregierung holt die Zustimmung zu den Prüfungs-, Promotions-
und Habilitationsordnungen bei derjenigen Kirche ein, in deren Bereich die
Hochschule ihren Sitz hat. Die innerkirchliche Abstimmung ist Sache dieser
Kirche.
Zu Artikel 5
Absatz 3
Als begründeter Fall für die
Zurücknahme der Bevollmächtigung im Sinne des Satzes 4 ist die fehlende
Übereinstimmung des Unterrichts mit den Grundsätzen der kirchlichen
Lehre anzusehen. Die Vokation wird unwirksam, wenn der Lehrer aus der Kirche
austritt. Die Kirchen werden sich darum bemühen, einheitliche Regelungen
für die Erteilung der Vokation im Land Sachsen-Anhalt zu treffen.
Zu Artikel 7 Absatz 1
Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten wird das Land kirchliche
Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung ihres Waldbesitzes unterstützen.
Zu Artikel 7 Absatz 2
(1) Es besteht Einvernehmen darüber, daß Artikel 7 Abs. 2 keinen Anspruch auf Übereignung eines staatlichen
oder kommunalen Grundstücks begründet, sondern eine Unterstützung
bei der Suche nach einem Ersatzgrundstück und - im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten - gegebenenfalls eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher
Grundstücke im Falle mehrerer Interessenten bewirken soll.
(2)
Wird bei Enteignungen kirchlicher Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung
in Land geltend gemacht und hängt die Anerkennung des Anspruchs von der
Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Beteiligten
ab, so werden die Landes- und Kommunalbehörden berücksichtigen,
daß der Schutz des Vermögens der Kirchen ein herausgehobener ist.
Stehen sonstigen Körperschaften beim Grundstückserwerb Hindernisse
entgegen, so gelten diese in der Regel auch für Kirchen; eine generelle
Ausnahmeregelung ist nicht möglich.
Zu Artikel 7 Absatz 3
Die Vertragsparteien
nehmen in Aussicht, Einzelfälle durch besondere Vereinbarungen zu regeln.
Sie sind sich darüber einig, daß nur Fälle aus der Zeit zwischen
dem 30. Januar 1933 und dem 2. Oktober 1990 in Betracht kommen.
Zu Artikel 8 Absatz 1
(1) Die Feststellung, daß kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst
ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Sie besagt nicht, daß der kirchliche Dienst öffentlicher Dienst
im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der Selbständigkeit
der Kirchen und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst
unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche
Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden
jedoch in ihren Grundsätzen von den Kirchen übernommen, was zusätzlich
die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst rechtfertigt.
(2) Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, daß ein Wechsel
aus dem kirchlichen in den öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung
der dienstrechtlichen Bestimmungen keine unangemessenen Nachteile zur Folge
hat.
Zu Artikel 8 Absatz 3
Es besteht Einvernehmen darüber, daß
nur besonders wichtige kirchliche Einrichtungen als öffentlich-rechtliche
Stiftungen oder Anstalten errichtet werden sollen.
Zu Artikel 8 Absatz 4
(1) Die Vorschriften
der Kirchen über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
werden auf Ersuchen der zuständigen kirchlichen Stelle als Bekanntmachung
des Kultusministeriums veröffentlicht.
(2) Für die Klage gegen
den Einspruch ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Zu Artikel 9 Absatz 1
(1) Die Eigentumsfrage
wird im Vermögenszuordnungsverfahren oder in einem anderen ordentlichen
Verfahren geklärt. Das Land wird für eine umgehende Einleitung des
Zuordnungsverfahrens Sorge tragen. Bis zum Abschluß der Verfahren wird
das Land zur Sicherung des Widmungszwecks nach den entsprechenden Bestimmungen
des Denkmalschutzgesetzes im Rahmen der durch den Landeshaushalt zur Verfügung
gestellten Mittel die Bauunterhaltung sicherstellen. Eine Eigenleistung der
Kirchen wird dabei nicht zur Voraussetzung gemacht, soweit es sich nicht um
zweckgebundene Mittel der Kirchen handelt.
(2) Ergibt sich aus einem
der Verfahren zur Klärung der Eigentumsfrage, daß das Land nicht
Eigentümer der Domgebäude ist, bleiben historisch gewachsene Bauunterhaltungspflichten
unberührt.
(3) Das Land wird unter Beteiligung der Kirchen die
Möglichkeit prüfen, die in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Gebäude
zentral verwalten zu lassen, um damit eine organisatorische Grundlage für
die Gewährleistung des Widmungszwecks sowie für die Einrichtung
von Dombaukommissionen und - soweit erforderlich - Dombauhütten zu schaffen.
(4) Die zuständige Kirchengemeinde entscheidet über die Nutzung
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebäude. Sie gewährleistet, daß
die Kirchengebäude wegen ihrer kulturgeschichtlichen Bedeutung der Öffentlichkeit
in angemessener Weise zugänglich gemacht werden.
(5) Die Regelungen
für die Nutzung des Domgebäudes zu Havelberg sollen althergebrachte
Rechte angemessen berücksichtigen.
(6) Die Widmung des Domes zu
Zeitz bleibt weiteren Vereinbarungen vorbehalten.
Zu Artikel 11 Absatz 1
(1) Der
Begriff "Patronatsrechte" umfaßt die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen
zwischen den Beteiligten einschließlich der Unterhaltungspflichten.
(2) Die Besetzung der Pfarrstellen für die in Artikel 9 Abs. 2 genannten Kirchen erfolgt im Benehmen mit den Vereinigten
Domstiftern zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts Zeitz. Sonstige
Rechtsbeziehungen zwischen den Vereinigten Domstiftern und den zuständigen
Kirchengemeinden bleiben unberührt.
(3) Die Prälatur Michaelstein
wird ohne staatliche Mitwirkung durch die zuständigen kirchlichen Behörden
besetzt; die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig verzichtet
auf die Zahlung einer Abtspräbende.
Zu Artikel 13 Absatz 3
Die Vertragsparteien
stimmen darin überein, daß die Gleitklausel für die Erhöhung
der Staatsleistungen ab 1993 gilt und im jeweiligen Haushaltsjahr wirksam
wird.
Zu Artikel 13
Absatz 5
(1) Die Kirchen beschließen über
ihre Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage öffentlicher Haushaltspläne
und unterliegen der Kontrolle durch kircheneigene unabhängige Rechnungsprüfungsstellen.
(2) Eine Prüfung der Verwendung der Mittel durch staatliche Stellen
findet nicht statt.
Zu Artikel 15 Absatz 1
Die Kirchen sind damit einverstanden,
daß das gesamte Aufkommen an Landeskirchensteuern in den Gebieten der
einzelnen Landeskirchen einem einheitlichen Konto der Evangelischen Kirchenprovinz
Sachsen zugeführt wird. Die Kirchenprovinz Sachsen teilt die erhaltene
Kirchensteuer auf die einzelnen steuerberechtigten Landeskirchen nach Bestimmungen
auf, die die Kirchenprovinz Sachsen mit diesen vereinbart.
Zu Artikel 15 Absatz 2
Die Vertragsparteien
sind sich darüber einig, daß mit der Zahlung dieser Entschädigung
alle im Zusammenhang mit der Kirchensteuerverwaltung stehenden Leistungen
abgegolten sind.
Zu Artikel 17
Für Amtshandlungen, die auf Grund eines
Gesetzes auch von privaten (beliehenen) Unternehmern vorgenommen werden, besteht
keine Gebührenfreiheit.
Zu Artikel 18 Absatz 2
Artikel 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
Zu Artikel 18 Absatz 3
Unter "allgemeinen
Aufgaben" sind solche zu verstehen, die die Kirchen und ihre Einrichtungen
ersatzweise für ein Tätigwerden des Staates wahrnehmen. Im übrigen
besteht Einvernehmen darüber, daß eine Förderung in anderen
Fällen unberührt bleibt.
Zu Artikel 21 Absatz 1
Das Land
wird sich dafür verwenden, daß die kommunalen Gebietskörperschaften,
soweit erforderlich, Vereinbarungen mit den Trägern evangelischer Friedhöfe
über die Errichtung oder Instandsetzung von Friedhofsbauten abschließen.
Unberührt bleibt darüber hinaus der mögliche Abschluß
von Vereinbarungen über die Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften
an den Kosten eines Grundstückserwerbs und an den Verwaltungskosten,
wenn sonst eine Erhöhung der Gebühren zu unzumutbaren Belastungen
für die betroffenen Bürger führen würde.
Zu Artikel 22 Absatz 1
Dem Anliegen
von Absatz 1 ist für den Mitteldeutschen Rundfunk durch § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen
Rundfunk vom 30. Mai 1991 (Anlage zum Gesetz vom 25. Juni
1991 , GVBl. LSA S. 111) sowie für das Zweite Deutsche Fernsehen durch
Artikel 3 § 11 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Buchst. d des Staatsvertrages
über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Anlage
zum Gesetz vom 2. Dezember 1991 , GVBl. LSA S. 478) Rechnung getragen. Bei
Änderung der bestehenden und Abschluß neuer Rundfunk-Staatsverträge
werden die Vertragsparteien wegen der Berücksichtigung kirchlicher Interessen
vorher miteinander in Verbindung treten.
Zu Artikel 22 Absatz 2
Zu Absatz 2 wird auf § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt vom 22.
Mai 1991 (GVBl. LSA S. 87) hingewiesen.
Zu Artikel 23
(1) Die Kirchen
teilen mit, welchen kirchlichen Stellen die Daten aus den Melderegistern zu
übermitteln sind.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.
(3) Die Feststellung über ausreichende Datenschutzmaßnahmen
im kirchlichen Bereich trifft die Landesregierung auf Grund der von den Kirchen
vorzulegenden kirchengesetzlichen Regelungen durch Erlaß.
Zu Artikel 28 Absatz 2
Die Kirchen erklären, daß dieser Vertrag aus ihrer Sicht an
die Stelle des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen
Landeskirchen vom 11. Mai 1931 und des zwischen dem Anhaltischen Staatsministerium
und dem Evangelischen Landeskirchenrat für Anhalt abgeschlossenen Vertrages
vom 4. Oktober 1924 in der Fassung des am 3. Februar 1930 vor dem Oberlandesgericht
Naumburg geschlossenen Vergleichs und des im Anschluß daran vereinbarten
Abkommens vom 18./20. März 1930 sowie des zwischen dem Freistaat Braunschweig
und der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche abgeschlossenen
Vertrages vom 8. August 1923 tritt.
Lutherstadt Wittenberg, am 15. September
1993
Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Ministerpräsident des
Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Der Landeskirchenrat der
Evangelischen Landeskirche Anhalts
Dr. Eberhard Natho Kirchenpräsident
Das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in
Braunschweig
Hartwig Niemann Oberlandeskirchenrat
Die Kirchenleitung der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Dr. Christoph Demke Bischof
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
Horstdieter Wildner Konsistorialpräsident
Das Landeskirchenamt der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Hans-Dieter Hofmann Präsident
Der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
Walter Weispfenning i. V. Oberkirchenrat
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