Gesetz zum Evangelischen Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt Vom 3. Februar 1994
                            Gesetz zum Evangelischen Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt  Vom 3. Februar 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 152) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Evangelischen Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1994 | 10.02.1994 | 
| Artikel 1 | 01.05.2002 | 
| Artikel 2 | 01.05.2002 | 
| Artikel 3 | 01.05.2002 | 
| Anlage - Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit den Evangelischen Landeskirchen in Sachsen-Anhalt (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt) Vom 15. September 1993 | 10.02.1994 | 
| Artikel 1 - Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit | 10.02.1994 | 
| Artikel 2 - Zusammenwirken | 10.02.1994 | 
| Artikel 3 - Staatliche Theologenausbildung | 10.02.1994 | 
| Artikel 4 - Kirchliche Hochschulen | 10.02.1994 | 
| Artikel 5 - Religionsunterricht | 10.02.1994 | 
| Artikel 6 - Kirchliche Schulen | 10.02.1994 | 
| Artikel 7 - Schutz des Kirchenvermögens | 10.02.1994 | 
| Artikel 8 - Kirchliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen | 10.02.1994 | 
| Artikel 9 - Widmungsgarantie und Kirchengebäude | 10.02.1994 | 
| Artikel 10 - Denkmalpflege | 10.02.1994 | 
| Artikel 11 - Patronatswesen | 10.02.1994 | 
| Artikel 12 - Anstaltsseelsorge | 10.02.1994 | 
| Artikel 13 - Staatsleistung | 10.02.1994 | 
| Artikel 14 - Kirchensteuer | 10.02.1994 | 
| Artikel 15 - Verwaltung der Kirchensteuer | 10.02.1994 | 
| Artikel 16 - Spenden und Sammlungen | 10.02.1994 | 
| Artikel 17 - Gebührenbefreiung | 10.02.1994 | 
| Artikel 18 - Diakonie und Bildungseinrichtungen | 10.02.1994 | 
| Artikel 19 - Feiertagsschutz | 10.02.1994 | 
| Artikel 20 - Seelsorgegeheimnis | 10.02.1994 | 
| Artikel 21 - Kirchliche Friedhöfe | 10.02.1994 | 
| Artikel 22 - Rundfunk | 10.02.1994 | 
| Artikel 23 - Meldewesen | 10.02.1994 | 
| Artikel 24 - Kirchliche Gerichtsbarkeit | 10.02.1994 | 
| Artikel 25 - Parität | 10.02.1994 | 
| Artikel 26 - Freundschaftsklausel | 10.02.1994 | 
| Artikel 27 - Sprachliche Gleichstellung | 10.02.1994 | 
| Artikel 28 - Inkrafttreten | 10.02.1994 | 
| Anlage - Schlußprotokoll | 10.02.1994 | 
Artikel 1
                            (1) Dem am 15. September 1993 unterzeichneten Evangelischen Kirchenvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachsen-Anhalt samt Schlußprotokoll wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Artikel 1 tritt
am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg,
den 3. Februar 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Landtages   von
Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Keitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident   des
Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Bergner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Kultusminister   des
Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schomburg
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit  den Evangelischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landeskirchen in Sachsen-Anhalt   (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt)  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. September 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (im folgenden: das Land),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch den Ministerpräsidenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Evangelische Landeskirche Anhalts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (im folgenden: die Kirchen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils vertreten durch ihre kirchenordnungsmäßigen Vertreter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Ausdruck des gemeinsamen
Willens, unter Beachtung des Grundrechts der Religionsfreiheit und des Grundsatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der gegenseitigen Unabhängigkeit von Staat und Kirche die Eigenständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirche zu wahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Absicht, in einer freien
Gesellschaft und in einem religiös und weltanschaulich neutralen Staat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die bildungs- und kulturpolitische sowie die diakonische Tätigkeit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchen im Lande Sachsen-Anhalt zu fördern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter Berücksichtigung
und inhaltlicher Fortbildung der historisch gewachsenen Rechte und Pflichten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wie sie insbesondere ihren Niederschlag im Vertrag des Freistaates Preußen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 und in dem zwischen dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhaltischen Staatsministerium und dem Evangelischen Landeskirchenrat für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhalt abgeschlossenen Vertrag vom 4. Oktober 1924 in der Fassung des am 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Februar 1930 vor dem Oberlandesgericht Naumburg geschlossenen Vergleichs und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des im Anschluß daran vereinbarten Abkommens vom 18./20. März 1930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie in dem Vertrag zwischen dem Freistaat Braunschweig und der braunschweigischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            evangelisch-lutherischen Landeskirche vom 8. August 1923 gefunden haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dem Ziel, unter veränderten
politischen Bedingungen die Grundlagen für das Verhältnis zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staat und Kirche in einer freiheitlichen Gesamtordnung umfassend und dauerhaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu gestalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben folgendes vereinbart:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit
                            (1) Das Land Sachsen-Anhalt gewährt der Freiheit, den evangelischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zusammenwirken
                            (1) Die Landesregierung und die Kirchenleitungen werden sich regelmäßig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und bei Bedarf zu gemeinsamen Gesprächen über solche Fragen treffen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei Gesetzgebungsvorhaben und Programmen auf Sachgebieten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die die Belange der Kirchen unmittelbar betreffen, wird die Landesregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kirchen angemessen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Kirchen einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinsamen Beauftragten und richten am Sitz der Landesregierung eine Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Staatliche Theologenausbildung
                            (1) Für wissenschaftlich-theologische Ausbildungsgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt die Theologische Fakultät der Martin-Luther-Universität in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Halle-Wittenberg erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Vor der Berufung eines Professors oder eines Hochschuldozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für ein evangelisch-theologisches Fachgebiet unter Einschluß der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Religionspädagogik an einer Hochschule im Land Sachsen-Anhalt wird den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden Bedenken geäußert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die sich auf Lehre und Bekenntnis beziehen und im einzelnen begründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, wird die Landesregierung diese Stellungnahme beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            evangelischer Theologie werden erst nach der unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtes und der kirchlichen Lehre von den Kirchen gegebenen Zustimmung in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungsausschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Abschluß einer wissenschaftlichen Ausbildung einzurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Den evangelischen Universitätsprediger ernennt die örtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Theologischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus dem Kreis der ordinierten Mitglieder der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Kirchliche Hochschulen
                            (1) Die Kirchen und ihre diakonischen Werke können eigene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsstätten für kirchlich orientierte Berufe errichten, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Eigenschaft staatlich anerkannter Hochschulen nach näherer Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landesrechts erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Weitere bleibt jeweils einer Vereinbarung zwischen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesregierung und den Kirchen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Religionsunterricht
                            (1) Das Land gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            evangelischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Richtlinien und Lehrbücher für den evangelischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Kirchen zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts setzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine kirchliche Bevollmächtigung (vocatio) voraus. Darüber ist bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der ersten Anstellung eine Bescheinigung der örtlich zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirche vorzulegen. Handelt es sich um einen Pfarrer, so gilt die kirchliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bevollmächtigung als zuerkannt. Die Bevollmächtigung kann befristet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Recht, sich nach einem mit der Landesregierung vereinbarten Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Inhalt und die Gestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Religionsunterrichts den Lehren und Ordnungen der Kirche entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die vertragliche Gestellung von haupt- und nebenberuflichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkräften für den Religionsunterricht, die auf Dauer oder befristet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus dem Kirchendienst dazu abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Kirchliche Schulen
                            (1) Die Kirchen haben das Recht, allgemeinbildende Schulen in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kirchlicher Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage einzurichten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Nähere Regelungen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            solcher Schulen und ihre Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Landesrecht vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Schutz des Kirchenvermögens
                            (1) Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Kirchen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrer Kirchengemeinden und Gliederungen sowie ihrer Anstalten, Stiftungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbände und Einrichtungen genießen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbindung mit Artikel 138
Abs. 2 der Deutschen Verfassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. August 1919 besonderen staatlichen Schutz. Soweit sie unmittelbar kirchlichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sozialen oder diakonischen Zwecken dienen, werden sie nach Maßgabe des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden Steuerrechts als gemeinnützig anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften auf kirchliche Belange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücksicht nehmen und gegebenenfalls den Kirchen bei der Beschaffung gleichwertiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Sofern die Kirchen von früheren vermögensrechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eingriffen betroffen sind, richten sich Ansprüche nach den dafür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden Bestimmungen. Erwachsen den Kirchen daraus keine Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ist das Land Begünstigter eines solchen Vermögensverlustes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so wird es einen gerechten Ausgleich wohlwollend prüfen. Die Landesregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird sich ferner dafür verwenden, daß in gleicher Weise dort verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird, wo kommunale Gebietskörperschaften oder andere kommunale Rechtsträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begünstigt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Kirchliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
                            (1) Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Gliederungen und Verbände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Kirchen werden Beschlüsse über die beabsichtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts der Landesregierung sowie den räumlich beteiligten kommunalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebietskörperschaften rechtzeitig vor dem Wirksamwerden anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Errichtung und Veränderung öffentlich-rechtlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Vorschriften der Kirchen über die vermögensrechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichen Rechts werden der Landesregierung vor ihrem Erlaß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorgelegt. Die Landesregierung kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Widmungsgarantie und Kirchengebäude
                            (1) Im Rahmen seiner Möglichkeiten gewährleistet das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land die uneingeschränkte Widmung der Domgebäude in Magdeburg, Havelberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Halberstadt und Halle sowie der Stiftskirche in Quedlinburg für kirchliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und diakonische Zwecke. Ergibt sich aus der Klärung der Eigentumsfrage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daß das Land Eigentümer der in Satz 1 aufgeführten Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, stellt es die damit verbundene notwendige Bauunterhaltung sicher. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rahmen der Widmung nehmen die Kirchen die Verkehrssicherungspflichten für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die von ihnen genutzten Gebäude wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Land gewährleistet die Widmung der Kirchengebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vereinigten Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitz für kirchliche und diakonische Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Hinsichtlich staatlicher Grundstücke und Gebäude,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die kirchlichen und diakonischen Zwecken gewidmet sind oder in den vergangenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Jahren gewidmet waren und die nicht anderen Bestimmungen dieses Vertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterliegen, werden die Landesregierung und die Kirchen innerhalb von zehn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahren in Verhandlungen über mögliche Eigentumsübertragungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und endgültige Regelungen der Baulast eintreten. Dabei sind auch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtsgeschichtlichen Zusammenhänge zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Soweit sich Grundstücke und Gebäude im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 3 im Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften oder anderer Körperschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts befinden, wird sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land für die Aufnahme entsprechender Verhandlungen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Denkmalpflege
                            (1) Die Kirchen verpflichten sich, denkmalswerte Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erhalten und zu pflegen. Sie werden dafür Sorge tragen, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Kirchengemeinden, Gliederungen, Anstalten und Stiftungen entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren, soweit diese Verpflichtungen im Einzelfall nicht zu unzumutbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Belastungen der Kirchengemeinden, Gliederungen, Anstalten oder Stiftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führen. Die Denkmalbehörden haben bei Kulturdenkmalen der Kirchen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die kultischen und seelsorgerlichen Belange, die von der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchenleitung festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchenleitung ins Benehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über gefahrabwendende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen der Denkmalbehörden, die diese zur Wahrnehmung ihrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben treffen, über Genehmigungspflichten sowie über die Ablieferung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Funden und über Enteignungen finden keine Anwendung auf Kulturdenkmale,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die im kirchlichen Eigentum stehen, soweit sie dem Gottesdienst und sonstigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind und die Kirchen im Einvernehmen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der obersten Denkmalbehörde eigene Vorschriften zum Schutz dieser Kulturdenkmale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bei der Vergabe der Mittel des Landes für die Denkmalpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden die Kirchen unter Beachtung der Regelungen des Denkmalschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angemessen berücksichtigt. Das Land wird sich dafür einsetzen, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhalten, die auf nationaler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Das Land wird darauf hinwirken, daß bei der Gestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der im Land Sachsen-Anhalt liegenden nichtkirchlichen reformationsgeschichtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gedenkstätten die Kirchen beteiligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Patronatswesen
                            (1) Die im Land Sachsen-Anhalt bestehenden staatlichen Patronatsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind, soweit dieser Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen enthält,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bezüglich der früher vereinigten Kirchen- und Schulämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden die Vertragsparteien darauf hinwirken, daß sowohl die kommunalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebietskörperschaften als auch die Kirchengemeinden und Gliederungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die erforderlichen Auseinandersetzungsverträge abschließen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die bereits abgeschlossenen Verträge durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Anstaltsseelsorge
                            (1) Das Land räumt den Kirchen die Möglichkeit ein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in staatlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und sonstigen Einrichtungen des Landes Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abzuhalten sowie seelsorgerlich tätig zu werden. Die dafür notwendigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Räume werden vom Land zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Werden diese Aufgaben von einem dafür freigestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrer im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen, geschieht für die Justizvollzugsanstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie für die Polizeiausbildungsstätten und andere Polizeieinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Berufung durch die zuständige Kirchenleitung im Einvernehmen, für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die sonstigen Einrichtungen im Benehmen mit der Landesregierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Näheres wird durch besondere Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Staatsleistung
                            (1) Das Land zahlt an die Kirchen im Land Sachsen-Anhalt anstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderer auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Staatsleistung). Über diese Staatsleistung hinaus werden weitere Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder den allgemeinen Gesetzen vorgesehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Staatsleistung beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                | 1991 | 18500000 DM | 
| 1992 | 25750000 DM | 
                            (3) Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf der Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der für das Jahr 1992 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrundegelegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, 7. Dienstaltersstufe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Durch Vereinbarung der Kirchen untereinander wird die Staatsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die Kirchen aufgeteilt. Die Vereinbarung ist der Landesregierung anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils monatlich im voraus unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 4 an die Kirchen gezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Für eine Ablösung der Staatsleistung gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbindung mit Artikel 138
Abs. 1 der Deutschen Verfassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. August 1919.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Kirchensteuer
                            (1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sind berechtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchensteuern einschließlich Mindestbetragskirchensteuern sowie Kirchgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einkommensteuer (Lohnsteuer) werden sich die Kirchen auf einen einheitlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuschlagsatz einigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Kirchensteuerordnungen einschließlich ihrer Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ergänzungen sowie die Beschlüsse der Kirchensteuersätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedürfen der staatlichen Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Landesregierung anzeigen. Sie gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Verwaltung der Kirchensteuer
                            (1) Auf Antrag der Kirchen ist die Verwaltung (Festsetzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erhebung) der Landeskirchensteuer, soweit sie ankannt ist, den Finanzämtern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu übertragen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Land Sachsen-Anhalt erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kirchensteuer nach dem anerkannten Satz einzubehalten und abzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die Verwaltung der Kirchensteuern erhält das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land eine Entschädigung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchensteueraufkommen richtet. Der jährliche Vomhundertsatz wird gesondert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und unter Berücksichtigung des Datenschutzes und des Grundsatzes der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnismäßigkeit Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Vollstreckung der Kirchensteuer obliegt den Finanzämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie unterbleibt, wenn die Kirchen in besonders begründeten Einzelfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            darauf verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Spenden und Sammlungen
                            (1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sind berechtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von ihren Mitgliedern - unabhängig von Kirchensteuern einschließlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgeld - Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwecke zu erbitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die Kirchen gelten darüber hinaus alljährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei allgemeine Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als genehmigt. Die Sammlungszeiten werden im Benehmen mit der Landesregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Gebührenbefreiung
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird das Land die auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen für das Land auf die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sowie ihre öffentlich-rechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalten, Stiftungen und Verbände erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Diakonie und Bildungseinrichtungen
                            (1) Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht, im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigene Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht, im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigene Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Aus- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich entsprechen, ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse zuzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Soweit Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben erfüllen und ohne Rücksicht auf eine Kirchenzugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Anspruch genommen werden können, haben sie einen Anspruch auf Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen der Gesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Feiertagsschutz
                            Der Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Seelsorgegeheimnis
                            Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, berechtigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Das Land wird für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Kirchliche Friedhöfe
                            (1) Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            staatlichen Schutz wie die Kommunalfriedhöfe. Die Kirchengemeinden haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Recht, neue Friedhöfe anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Anerkennung der Benutzungs- und Gebührenordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für kirchliche Friedhöfe richtet sich nach den landesrechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsträgers im Vollstreckungsverfahren durch die zuständige kommunale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollstreckungsbehörde eingezogen. Die durch Vollstreckungsmaßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entstehenden und nicht beitreibbaren Verwaltungskosten und Auslagen sind der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollstreckungsbehörde vom kirchlichen Träger zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Rundfunk
                            (1) Das Land wird darauf hinwirken, daß die öffentlich-rechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rundfunkanstalten den Kirchen angemessene Sendezeiten für Zwecke der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündigung und der Seelsorge zur Verfügung stellen. In den Aufsichtsgremien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Rundfunkräte, Programmausschüsse und vergleichbare Gremien) sollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kirchen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Recht der Kirchen, privaten Rundfunk nach Maßgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der landesgesetzlichen Vorschriften zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Meldewesen
                            Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Mitgliedschaftswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden die Meldebehörden den Kirchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln. Diese Übermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzt voraus, daß im kirchlichen Bereich ein dem staatlichen Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gleichwertiger Datenschutz gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Kirchliche Gerichtsbarkeit
                            Im Verfahren vor den Kirchengerichten und im förmlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kirchengerichte und
Disziplinargerichte berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Amtsgerichte verpflichtet,
Rechtshilfeersuchen stattzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses gilt nicht im Lehrbeanstandungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Parität
                            Sollte das Land in Verträgen mit anderen vergleichbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Freundschaftsklausel
                            Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Sprachliche Gleichstellung
                            Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Vertrag gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils in männlicher und weiblicher Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Inkrafttreten
                            (1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sollen in Magdeburg ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tage nach diesem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Austausch in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Beziehungen zwischen dem Land und den Kirchen regeln sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem Vertrag. (Schlußprotokoll)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in siebenfacher Urschrift unterzeichnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden; jede Vertragspartei erhält einen Originaltext.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lutherstadt
Wittenberg, am 15. September 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident   des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof.
Dr. Münch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landeskirchenrat   der Evangelischen Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Eberhard Natho   Kirchenpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Landeskirchenamt   der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hartwig Niemann   Oberlandeskirchenrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kirchenleitung   der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Christoph Demke   Bischof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kirchenleitung   der Evangelischen
Kirche in Berlin-Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Horstdieter Wildner   Konsistorialpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Landeskirchenamt   der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hans-Dieter Hofmann   Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landeskirchenrat   der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Walter Weispfenning
i. V.   Oberkirchenrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachung
über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Evangelischen Kirchenvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachsen-Anhalt vom 28. Februar 1994  (GVBl. LSA S. 434):  Der Evangelische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt ist nach seinem Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Februar 1994 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Schlußprotokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt mit den Evangelischen Landeskirchen in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachsen-Anhalt werden folgende Erklärungen abgegeben, die Bestandteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Vertrages sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 2 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Zwischen den Vertragsparteien
besteht Übereinstimmung darüber, daß mit "regelmäßigen"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Treffen Zusammenkünfte gemeint sind, die möglichst einmal jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Kirchen unterrichten die Landesregierung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter (z. B. Bischof, Kirchenpräsident,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konsistorialpräsident).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 2 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die "angemessene" Beteiligung der
Kirchen bei Gesetzgebungsvorhaben besteht in der Regel in der rechtzeitigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhörung vor der Beschlußfassung der Landesregierung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Einbringung des Gesetzentwufs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 3 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Die in
Frage kommenden Stellen werden einvernehmlich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Stellungnahme
der Kirchen wird nach Vorliegen des Berufungsvorschlages zu der zur Berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorgesehenen Person eingeholt. Die Landesregierung wendet sich dazu an die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchenleitung derjenigen Kirche, in deren Bereich die Hochschule ihren Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat. Die innerkirchliche Abstimmung ist Sache dieser Kirchenleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
Wird innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Anforderung keine Stellungnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgegeben, wird davon ausgegangen, daß von seiten der Kirchen keine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedenken geäußert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Will die Landesregierung trotz
fristgemäß geäußerter Bedenken das Berufungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die ausgewählte Person fortsetzen, so werden die Bedenken mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretern der Fakultät/des Fachbereichs und der Kirchenleitung erörtert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hält die Kirche ihre Bedenken aufrecht, wird eine Berufung nicht vorgenommen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es sei denn, die Wissenschaftsfreiheit würde ernsthaft gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 3 Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung holt die Zustimmung zu den Prüfungs-, Promotions-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Habilitationsordnungen bei derjenigen Kirche ein, in deren Bereich die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschule ihren Sitz hat. Die innerkirchliche Abstimmung ist Sache dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 5
Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als begründeter Fall für die
Zurücknahme der Bevollmächtigung im Sinne des Satzes 4 ist die fehlende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übereinstimmung des Unterrichts mit den Grundsätzen der kirchlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehre anzusehen. Die Vokation wird unwirksam, wenn der Lehrer aus der Kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            austritt. Die Kirchen werden sich darum bemühen, einheitliche Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Erteilung der Vokation im Land Sachsen-Anhalt zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 7 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten wird das Land kirchliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung ihres Waldbesitzes unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 7 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Es besteht Einvernehmen darüber, daß Artikel 7 Abs. 2 keinen Anspruch auf Übereignung eines staatlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder kommunalen Grundstücks begründet, sondern eine Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Suche nach einem Ersatzgrundstück und - im Rahmen der gesetzlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Möglichkeiten - gegebenenfalls eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücke im Falle mehrerer Interessenten bewirken soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
Wird bei Enteignungen kirchlicher Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Land geltend gemacht und hängt die Anerkennung des Anspruchs von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Beteiligten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ab, so werden die Landes- und Kommunalbehörden berücksichtigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daß der Schutz des Vermögens der Kirchen ein herausgehobener ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stehen sonstigen Körperschaften beim Grundstückserwerb Hindernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen, so gelten diese in der Regel auch für Kirchen; eine generelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnahmeregelung ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 7 Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vertragsparteien
nehmen in Aussicht, Einzelfälle durch besondere Vereinbarungen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie sind sich darüber einig, daß nur Fälle aus der Zeit zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem 30. Januar 1933 und dem 2. Oktober 1990 in Betracht kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 8 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Die Feststellung, daß kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie besagt nicht, daß der kirchliche Dienst öffentlicher Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der Selbständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kirchen und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jedoch in ihren Grundsätzen von den Kirchen übernommen, was zusätzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, daß ein Wechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus dem kirchlichen in den öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der dienstrechtlichen Bestimmungen keine unangemessenen Nachteile zur Folge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 8 Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es besteht Einvernehmen darüber, daß
nur besonders wichtige kirchliche Einrichtungen als öffentlich-rechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stiftungen oder Anstalten errichtet werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 8 Absatz 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Die Vorschriften
der Kirchen über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden auf Ersuchen der zuständigen kirchlichen Stelle als Bekanntmachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kultusministeriums veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die Klage gegen
den Einspruch ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 9 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Die Eigentumsfrage
wird im Vermögenszuordnungsverfahren oder in einem anderen ordentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren geklärt. Das Land wird für eine umgehende Einleitung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuordnungsverfahrens Sorge tragen. Bis zum Abschluß der Verfahren wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land zur Sicherung des Widmungszwecks nach den entsprechenden Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Denkmalschutzgesetzes im Rahmen der durch den Landeshaushalt zur Verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestellten Mittel die Bauunterhaltung sicherstellen. Eine Eigenleistung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchen wird dabei nicht zur Voraussetzung gemacht, soweit es sich nicht um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zweckgebundene Mittel der Kirchen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ergibt sich aus einem
der Verfahren zur Klärung der Eigentumsfrage, daß das Land nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentümer der Domgebäude ist, bleiben historisch gewachsene Bauunterhaltungspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Land wird unter Beteiligung der Kirchen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Möglichkeit prüfen, die in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zentral verwalten zu lassen, um damit eine organisatorische Grundlage für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gewährleistung des Widmungszwecks sowie für die Einrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Dombaukommissionen und - soweit erforderlich - Dombauhütten zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die zuständige Kirchengemeinde entscheidet über die Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebäude. Sie gewährleistet, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kirchengebäude wegen ihrer kulturgeschichtlichen Bedeutung der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in angemessener Weise zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Regelungen
für die Nutzung des Domgebäudes zu Havelberg sollen althergebrachte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechte angemessen berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Die Widmung des Domes zu
Zeitz bleibt weiteren Vereinbarungen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 11 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Der
Begriff "Patronatsrechte" umfaßt die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen den Beteiligten einschließlich der Unterhaltungspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Besetzung der Pfarrstellen für die in Artikel 9 Abs. 2 genannten Kirchen erfolgt im Benehmen mit den Vereinigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Domstiftern zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts Zeitz. Sonstige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsbeziehungen zwischen den Vereinigten Domstiftern und den zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchengemeinden bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Prälatur Michaelstein
wird ohne staatliche Mitwirkung durch die zuständigen kirchlichen Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besetzt; die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig verzichtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die Zahlung einer Abtspräbende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 13 Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vertragsparteien
stimmen darin überein, daß die Gleitklausel für die Erhöhung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Staatsleistungen ab 1993 gilt und im jeweiligen Haushaltsjahr wirksam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 13
Absatz 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Die Kirchen beschließen über
ihre Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage öffentlicher Haushaltspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und unterliegen der Kontrolle durch kircheneigene unabhängige Rechnungsprüfungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Eine Prüfung der Verwendung der Mittel durch staatliche Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 15 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kirchen sind damit einverstanden,
daß das gesamte Aufkommen an Landeskirchensteuern in den Gebieten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzelnen Landeskirchen einem einheitlichen Konto der Evangelischen Kirchenprovinz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachsen zugeführt wird. Die Kirchenprovinz Sachsen teilt die erhaltene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchensteuer auf die einzelnen steuerberechtigten Landeskirchen nach Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf, die die Kirchenprovinz Sachsen mit diesen vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 15 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vertragsparteien
sind sich darüber einig, daß mit der Zahlung dieser Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alle im Zusammenhang mit der Kirchensteuerverwaltung stehenden Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgegolten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Amtshandlungen, die auf Grund eines
Gesetzes auch von privaten (beliehenen) Unternehmern vorgenommen werden, besteht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keine Gebührenfreiheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 18 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 18 Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unter "allgemeinen
Aufgaben" sind solche zu verstehen, die die Kirchen und ihre Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ersatzweise für ein Tätigwerden des Staates wahrnehmen. Im übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besteht Einvernehmen darüber, daß eine Förderung in anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fällen unberührt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 21 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land
wird sich dafür verwenden, daß die kommunalen Gebietskörperschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit erforderlich, Vereinbarungen mit den Trägern evangelischer Friedhöfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Errichtung oder Instandsetzung von Friedhofsbauten abschließen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unberührt bleibt darüber hinaus der mögliche Abschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Vereinbarungen über die Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an den Kosten eines Grundstückserwerbs und an den Verwaltungskosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn sonst eine Erhöhung der Gebühren zu unzumutbaren Belastungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die betroffenen Bürger führen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 22 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem Anliegen
von Absatz 1 ist für den Mitteldeutschen Rundfunk durch § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rundfunk vom 30. Mai 1991 (Anlage zum Gesetz vom 25. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 , GVBl. LSA S. 111) sowie für das Zweite Deutsche Fernsehen durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 § 11 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Buchst. d des Staatsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Gesetz vom 2. Dezember 1991 , GVBl. LSA S. 478) Rechnung getragen. Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung der bestehenden und Abschluß neuer Rundfunk-Staatsverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden die Vertragsparteien wegen der Berücksichtigung kirchlicher Interessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorher miteinander in Verbindung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 22 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Absatz 2 wird auf § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt vom 22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mai 1991  (GVBl. LSA S. 87) hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Die Kirchen
teilen mit, welchen kirchlichen Stellen die Daten aus den Melderegistern zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übermitteln sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Feststellung über ausreichende Datenschutzmaßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im kirchlichen Bereich trifft die Landesregierung auf Grund der von den Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzulegenden kirchengesetzlichen Regelungen durch Erlaß.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Artikel 28 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kirchen erklären, daß dieser Vertrag aus ihrer Sicht an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Stelle des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landeskirchen vom 11. Mai 1931 und des zwischen dem Anhaltischen Staatsministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und dem Evangelischen Landeskirchenrat für Anhalt abgeschlossenen Vertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 4. Oktober 1924 in der Fassung des am 3. Februar 1930 vor dem Oberlandesgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naumburg geschlossenen Vergleichs und des im Anschluß daran vereinbarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkommens vom 18./20. März 1930 sowie des zwischen dem Freistaat Braunschweig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche abgeschlossenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertrages vom 8. August 1923 tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lutherstadt Wittenberg, am 15. September
1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident   des
Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Münch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landeskirchenrat   der
Evangelischen Landeskirche Anhalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Eberhard Natho   Kirchenpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Landeskirchenamt   der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Braunschweig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hartwig Niemann   Oberlandeskirchenrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kirchenleitung   der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Christoph Demke   Bischof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kirchenleitung   der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Horstdieter Wildner   Konsistorialpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Landeskirchenamt   der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hans-Dieter Hofmann   Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landeskirchenrat   der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Walter Weispfenning i. V.   Oberkirchenrat