APVO höhBiblD
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt (APVO höhBiblD) Vom 28. Februar 1993

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt (APVO höhBiblD) Vom 28. Februar 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt (APVO höhBiblD) vom 28. Februar 199330.03.1993
Eingangsformel30.03.1993
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften30.03.1993
§ 1 - Geltungsbereich30.03.1993
§ 2 - Sprachliche Gleichstellung30.03.1993
§ 3 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstätten, Ausbildungsleiter30.03.1993
§ 4 - Einstellungsvoraussetzungen30.03.1993
§ 5 - Bewerbungsunterlagen14.07.2020
§ 6 - Auswahl der Bewerber30.03.1993
§ 7 - Dienstverhältnis30.03.1993
Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst30.03.1993
§ 8 - Ziel des Vorbereitungsdienstes30.03.1993
§ 9 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes30.03.1993
Abschnitt 3 - Ausbildung30.03.1993
§ 10 - Grundsätze für die praktische Ausbildung30.03.1993
§ 11 - Praktische Ausbildung30.03.1993
§ 12 - Bewertung der praktischen Ausbildung14.07.2020
§ 13 - Theoretische Ausbildung30.03.1993
Abschnitt 4 - Laufbahnprüfung30.03.1993
§ 14 - Ablegung der Prüfung30.03.1993
§ 15 - Wirkung der Prüfung30.03.1993
Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlußvorschriften30.03.1993
§ 16 - (aufgehoben)01.05.2002
§ 17 - Inkrafttreten30.03.1993
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 715), wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstätten, Ausbildungsleiter

(1) Ausbildungsbehörde ist die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle. Ihr obliegt in Abstimmung mit den anderen wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes die Bedarfsermittlung, die Überwachung der Ausbildung und die Betreuung der Bibliotheksreferendare während des gesamten Vorbereitungsdienstes. Soweit erforderlich, erfolgt die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die in Satz 2 genannten Bibliotheken im gegenseitigen Einvernehmen.
(2) Ausbildungsstätten sind
1.
wissenschaftliche Bibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt, die das Ministerium für Wissenschaft und Forschung zu Ausbildungsbibliotheken bestimmt hat,
2.
die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln.
(3) Ausbildungsleiter während der praktischen Ausbildung ist der Leiter der Ausbildungsbibliothek oder ein anderer von ihm als Ausbildungsleiter bestellter Beamter des höheren Bibliotheksdienstes. Der Ausbildungsleiter hat eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. Er führt regelmäßige Besprechungen mit den Referendaren durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
(4) Auf Vorschlag des Ausbildungsleiters werden Ausbilder benannt. Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist.

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,
2.
nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes geeignet ist. Eine festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft schließt die Eignung nicht grundsätzlich aus.
3.
ein wissenschaftliches Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht unter drei Jahren liegt, mit einer Staatsprüfung oder einer Diplom- oder Magisterprüfung abgeschlossen hat.
(2) Kann das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht mit einer ersten Staatsprüfung oder Diplomprüfung oder Magisterprüfung abgeschlossen werden, ist als Hochschulprüfung die Promotion in dem betreffenden Fachgebiet nachzuweisen.

§ 5 Bewerbungsunterlagen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres an die Ausbildungsbehörde zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
eine Geburtsurkunde,
2.
ein vom Bewerber selbst verfaßter lückenloser Lebenslauf,
3.
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der Nachweis eines entsprechenden Bildungsstandes,
4.
das Zeugnis über die Staatsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2),
5.
Zeugnisse über bisherige Beschäftigungen,
6.
zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,
7.
eine Erklärung des Bewerbers darüber,
a)
ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
b)
ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und
c)
ob er Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist.
(3) Vor der in der Regel zum 1. April eines jeden Jahres erfolgenden Einstellung ist der Bewerber aufzufordern, bei der für ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen, sowie ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.

§ 6 Auswahl der Bewerber

(1) Die Bewerber werden nach ihrer fachlichen und persönlichen Qualifikation für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken sowie unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs ausgewählt. Die Eignung der Bewerber wird in einem Auswahlverfahren festgestellt.
(2) An dem Auswahlverfahren nehmen diejenigen Bewerber teil, die nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet erscheinen. Eine Vorauswahl wird bei Schwerbehinderten nicht getroffen.
(3) Das Auswahlverfahren wird bei der Ausbildungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt.
(4) Das Auswahlverfahren sowie die Besetzung der Auswahlkommission werden vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung als zuständigem Fachministerium gesondert geregelt.

§ 7 Dienstverhältnis

(1) Die Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Bibliotheksreferendar".
(2) Die Referendare unterstehen der Dienstaufsicht der Ausbildungsbehörde. Einzelne Befugnisse der Ausbildungsbehörde können auf die Ausbildungsbibliotheken übertragen werden.
(3) Die Bibliotheksreferendare unterstehen in ihrer dienstlichen Tätigkeit den Weisungen ihrer Ausbildungsbibliotheken.
(4) Das Beamtenverhältnis endet
1.
mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes
2.
bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit Ablauf des letzten Tages der Prüfung.

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

§ 8 Ziel des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst soll den Referendar befähigen, die Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt in allen Arbeitsbereichen des Bibliothekswesens selbständig wahrzunehmen. Der Vorbereitungsdienst vermittelt neben dem Fachwissen insbesondere auch die Grundlagen für das zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche, technische und soziale Fragen.

§ 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er umfaßt die praktische Ausbildung in bibliothekarischen Schwerpunktbereichen sowie die theoretische Ausbildung.
(2) Die praktische Ausbildung in den Ausbildungsbibliotheken umfaßt ein großes Praktikum von zehn Monaten und ein kleines Praktikum von zwei Monaten.
(3) Die theoretische Ausbildung dauert zwölf Monate; sie findet statt bei der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen des Landes Nordrhein-Westfalen.
(4) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen und bei Kürzung von Ausbildungsabschnitten eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(5) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Ablegung der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 genannten Prüfungen zurückgelegt wurden, bis zu sechs Monaten angerechnet werden, wenn sie für die Ausbildung förderlich sind.

Abschnitt 3 Ausbildung

§ 10 Grundsätze für die praktische Ausbildung

(1) In den Praktika soll der Referendar berufliche Kenntnisse und Erfahrungen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die zur selbständigen Erfüllung der Aufgaben seiner Laufbahn erforderlich sind.
(2) Während der Praktika wird der Referendar in den Schwerpunktbereichen des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt mit den Aufgaben der Bibliotheken vertraut gemacht. Je nach seinem Ausbildungsstand soll der Referendar einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben seiner Laufbahn sind, selbständig bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die seiner Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.

§ 11 Praktische Ausbildung

(1) Der Bibliotheksreferendar wird an den Ausbildungsstätten praktisch ausgebildet. Er kann in einzelnen Sachgebieten an anderen Ausbildungsstätten ausgebildet werden.
(2) Der Bibliotheksreferendar soll insbesondere in folgenden Sachgebieten ausgebildet werden:
1.
Bestandsaufbau und -erschließung,
2.
Benutzungs-, Informations- und Beratungsdienst,
3.
Einsatz der Informationstechnik in Bibliotheken,
4.
Buchwesen,
5.
Bibliotheksbau und technische Einrichtungen,
6.
Organisation, allgemeine Verwaltung und Leitungsaufgaben.
Er soll in Fachreferaten der Ausbildungsstätte mitarbeiten und Fertigkeiten im Bibliographieren erwerben.
(3) Aufbau und Gliederung der praktischen Ausbildung werden in einem Rahmenplan festgelegt. Dieser wird im Zusammenwirken mit den Ausbildungsbibliotheken von der Ausbildungsbehörde erstellt.
(4) Jede Ausbildungsbibliothek erstellt einen Ausbildungsplan, der Art und Dauer der Tätigkeit des Referendars während der Ausbildung in den einzelnen Bereichen der Bibliothek regelt. Der Ausbildungsplan wird dem Referendar zu Beginn des Vorbereitungsdienstes ausgehändigt.

§ 12 Bewertung der praktischen Ausbildung

(1) Am Ende des großen Praktikums beurteilt die Ausbildungsbibliothek die Fähigkeiten des Bibliotheksreferendars. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Referendar das Ziel der praktischen Ausbildung erreicht hat. Sie soll Auskunft über die fachlichen Kenntnisse, die berufliche Eignung und über das Persönlichkeitsbild geben; auf besondere Fähigkeiten oder Mängel ist hinzuweisen.
(2) Am Ende des kleinen Praktikums gibt die Ausbildungsbibliothek für den Referendar einen Befähigungsbericht ab.
(3) Die Beurteilung und der Befähigungsbericht sind dem Bibliotheksreferendar von der Ausbildungsbibliothek zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Er erhält eine Ausfertigung und kann dazu schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

§ 13 Theoretische Ausbildung

(1) Der Bibliotheksreferendar wird in Lehrveranstaltungen, die an der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen des Landes Nordhrein-Westfalen in Köln abgehalten werden, theoretisch ausgebildet.
(2) Der Inhalt der Ausbildung richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

§ 14 Ablegung der Prüfung

Die Laufbahnprüfung wird nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung abgelegt.

§ 15 Wirkung der Prüfung

(1) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung nach § 14 erwirbt der Bibliotheksreferendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Der Bibliotheksreferendar ist berechtigt, nach Bestehen der Laufbahnprüfung die Berufsbezeichnung "Assessor des Bibliotheksdienstes" zu führen.

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 16

(aufgehoben)

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 28. Februar 1993.
Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Frick
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