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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Erhebung von statistischen Daten im Schulbereich Vom 18. September 1995

Verordnung über die Erhebung von statistischen Daten im Schulbereich Vom 18. September 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2002 (GVBl. LSA S. 267)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von statistischen Daten im Schulbereich vom 18. September 199526.09.1995
Eingangsformel26.09.1995
§ 1 - Zweck und Umfang der Erhebungen22.05.2002
§ 2 - Erhebungsmerkmale26.09.1995
§ 3 - Hilfsmerkmale22.05.2002
§ 4 - Periodizität und Durchführung der Erhebungen22.05.2002
§ 5 - Auskunftspflicht22.05.2002
§ 6 - Inkrafttreten26.09.1995
Anlage 1 - Daten der allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Horte22.05.2002
Anlage 2 - Daten der berufsbildenden Schulen22.05.2002
Anlage 3 - Daten der staatlichen Seminare22.05.2002
Auf Grund des § 84 a Abs. 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 30. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 1995 (GVBl. LSA S. 22), wird verordnet:

§ 1 Zweck und Umfang der Erhebungen

(1) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können schulbezogene statistische Erhebungen durchgeführt und personenbezogene Daten zur Erstellung von Statistiken erhoben werden.
(2) Erhebungen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Amtliche Schulstatistik als Landesstatistik gemäß § 4 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 130) und die Erhebungen zur Unterrichtsversorgung als Geschäftsstatistik.
(3) In der Amtlichen Schulstatistik gemäß Absatz 2 werden Daten erhoben zu
1.
allgemein bildenden Schulen,
2.
berufsbildenden Schulen,
3.
staatlichen Seminaren.

§ 2 Erhebungsmerkmale

(1) Die Erhebungsmerkmale und Berichtszeiträume zu den in § 1 Abs. 3 genannten Statistiken sind aus den
Anlagen 1 bis 3
ersichtlich.
(2) Von der Erhebung einzelner Merkmale kann bei Durchführung einer Statistik abgesehen werden.

§ 3 Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind die beim Kultusministerium geführten Schuldateien der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie ein Verzeichnis der staatlichen Seminare.
(2) Der Name und der Vorname einschließlich eines Titels oder akademischen Grades einer Lehrkraft, einer pädagogischen Mitarbeiterin oder eines pädagogischen Mitarbeiters oder des Betreuungspersonals werden als Hilfsmerkmale nur für die Geschäftsstatistik gemäß § 1 Abs. 2 erhoben.

§ 4 Periodizität und Durchführung der Erhebungen

(1) Die Amtliche Schulstatistik für die allgemeinbildenden Schulen wird als Schuljahresanfangsstatistik und als Schuljahresendstatistik geführt. Die Amtliche Schulstatistik für die berufsbildenden Schulen und für die staatlichen Seminare wird einmal jährlich durchgeführt.
(2) Der jeweilige Stichtag wird durch das Kultusministerium festgelegt und bekanntgemacht.
(3) Die Durchführung der Erhebungen, die Auswertung der Daten und die Veröffentlichung von Ergebnissen werden vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt geregelt.

§ 5 Auskunftspflicht

(1) Die Auskunftspflicht gemäß § 84 a Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erstreckt sich sowohl auf öffentliche Schulen als auch auf genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen.
(2) Für die Statistiken der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen nach dieser Verordnung ist die Schulleitung auskunftspflichtig. Sind Daten zu Erhebungsmerkmalen an der Schule nicht vorhanden, so sind auch die Schulträger, Lehrkräfte, sonstige an der Schule tätigen Personen, die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern und Erziehungsberechtigte gegenüber den in § 1 Abs. 3 genannten Stellen auskunftspflichtig. Für die Statistik der staatlichen Seminare sind die Staatliche Schulämter und das Landesprüfungsamt auskunftspflichtig.

§ 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 18. September 1995.
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Reck

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 3 Nr. 1)
Daten der allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Horte
1.
Schuljahresanfangsstatistik
Erhebung:
Aggregierte Schülerdaten nach Schule, Bildungsgang, Schuljahrgang, Klasse
Erhebungsmerkmale:
a)
Geschlecht
b)
Herkunft nach Land
c)
Herkunft nach Kreis bei sachsen-anhaltischen Schülern
d)
Herkunft nach Staatsangehörigkeit bei ausländischen Schülern und Schülerinnen
e)
ausländerrechtlicher Status (Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtling oder ähnliches) bei ausländischen Schülern und Schülerinnen
f)
Herkunftsland bei Kindern von Aussiedlern
g)
Betreuung im Hort
h)
Unterbringung im Schülerwohnheim
i)
Wohnen in einem zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit gehörenden Kinderheim
j)
Geburtsjahrgang
k)
Hauptschüler in kombinierten Klassen
l)
schulische Herkunft (Schulform- oder Bildungsgangswechsel, Versetzungsentscheidung)
m)
Teilnahme am fremdsprachlichen Unterricht
n)
Art der Vorbildung bei Schulen und Klassen des zweiten Bildungsweges
o)
gegenwärtige Beschäftigung bei Abendklassen
p)
Schülerbeförderung.
2.
Schuljahresendstatistik
Erhebung:
Aggregierte Schülerdaten nach Schule, Bildungsgang, Schuljahrgang
Erhebungsmerkmale:
a)
Schulabgänger nach
aa)
erreichtem Abschluß
ab)
Schulbesuchsjahren bei Schulen für Geistigbehinderte
ac)
schulischer Herkunft (Versetzte, Wiederholer)
ad)
Geburtsjahrgängen
ae)
Geschlecht
af)
Unterscheidung in deutsche und ausländische Herkunft
b)
Nachprüfungen
c)
Nachzuholende Prüfungen
d)
Nichtschüler und Nichtschülerinnen nach
da)
Zulassung zur Prüfung
db)
erworbenen Abschlüssen
dc)
Geschlecht
dd)
Altersgruppen
de)
wiederholten Prüfungen
df)
Unterscheidung in deutsche und ausländische Herkunft
e)
Schüler und Schülerinnen mit Teilnahme an einem Betriebspraktikum
ea)
Anzahl
eb)
Praktikumsdauer

Anlage 2

(zu § 1 Abs. 3 Nr. 2)
Daten der berufsbildenden Schulen
Erhebung:
Anonymisierte Individualdaten je Schüler und Schülerin, Schulabgänger und Schulabgängerin, Praktikant und Praktikantin nach Schule, Schulform, Ausbildungsberuf, Berufsfeld/Fachrichtung, Ausbildungsjahr, Klasse
Erhebungsmerkmale:
1.
Schüler und Schülerinnen nach
a)
Geschlecht
b)
Geburtsjahr und -monat
c)
Herkunft nach Land, Landkreis des Hauptwohnsitzes
d)
schulischer und beruflicher Vorbildung, dabei zuletzt besuchte allgemein bildende oder berufliche Schulform oder ausgeübte Tätigkeit
e)
Staatsangehörigkeit
f)
Teilnahme und Art des fremdsprachlichen Unterrichts
g)
erreichter Schulabschluss an der zuletzt besuchten beruflichen Schulform
2.
Schulabgänger und Schulabgängerinnen des vorhergehenden Schuljahres nach
a)
erreichtem Abschluß
b)
Geschlecht
c)
Geburtsjahr und -monat
d)
Staatsangehörigkeit
e)
an den berufsbildenden Schulen erreichte höherer allgemein bildender Abschluss
3.
Praktikanten und Praktikantinnen
a)
Geschlecht
b)
Geburtsjahr und -monat
c)
Praktikantenvertrag

Anlage 3

(zu § 1 Abs. 3 Nr. 3)
Daten der staatlichen Seminare
Erhebung:
Anonymisierte Individualdaten der Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter und Studienreferendarinnen oder Studienreferendare
Erhebungsmerkmale:
1.
Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter und Studienreferendarinnen oder Studienreferendare nach
a)
Geschlecht
b)
Geburtsjahr
c)
Erste Staatsprüfung (Monat, Jahr, Land, Fach/Fachrichtung)
d)
derzeitiger Ausbildungsabschnitt
2.
Erfolgreich abgelegte Zweite Staatsprüfungen
a)
Anzahl der Prüflinge nach Geschlecht
b)
Anzahl der Prüflinge nach Fach/Fachrichtung
3.
Nicht bestandene/endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfungen
a)
Anzahl der Prüflinge nach Geschlecht
b)
Anzahl der Prüflinge nach Fach/Fachrichtung
4.
Leiterinnen und Leiter sowie stellvertretende Leiterinnen und Leiter nach
a)
Geschlecht
b)
Beschäftigungsumfang
Markierungen
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