TSB-UmwandG
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Umwandlung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Talsperrenbetrieb des Landes Sachsen-Anhalt" in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (TSB-UmwandG) Vom 17. Dezember 2003

Gesetz zur Umwandlung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Talsperrenbetrieb des Landes Sachsen-Anhalt" in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (TSB-UmwandG) Vom 17. Dezember 2003
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung GVBl. LSA 2004, S. 44
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung desr wasserwirtschaftlichen Aktivitäten und zur Umwandlung des Talsperrenbetriebes des Landes Sachsen-Anhalt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Umwandlung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Talsperrenbetrieb des Landes Sachsen-Anhalt" in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (TSB-UmwandG) vom 17. Dezember 200301.01.2004
§ 1 - Umwandlung, Name, Sitz01.01.2004
§ 2 - Stammkapital, Gesellschafter, Gesellschaftsvertrag01.01.2004
§ 3 - Gründer, Sachgründungsbericht, Umwandlungsbericht01.01.2004
§ 4 - Geschäftsführer, Anmeldung der Gesellschaft01.01.2004
§ 5 - Folgen für die Arbeitnehmer01.01.2004
Anlage - Gesellschaftsvertrag Fernwasser Sachsen-Anhalt GmbH01.01.2004
§ 1 - Firma, Sitz01.01.2004
§ 2 - Gegenstand des Unternehmens01.01.2004
§ 5 - Vertretung, Geschäftsführung01.01.2004
§ 6 - Jahresabschluss01.01.2004
§ 7 - Schlussbestimmungen01.01.2004
§ 3 - Stammkapital, Stammeinlagen01.01.2004
§ 4 - Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr01.01.2004

§ 1 Umwandlung, Name, Sitz

(1) Die durch das Gesetz zur Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Talsperrenbetrieb des Landes Sachsen-Anhalt" vom 4. März 1998 (GVBl. LSA S. 94) errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts "Talsperrenbetrieb des Landes Sachsen-Anhalt" wird in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt.
(2) Die Gesellschaft erhält den Namen "Fernwasser Sachsen-Anhalt GmbH".
(3) Sitz der Gesellschaft ist Magdeburg.

§ 2 Stammkapital, Gesellschafter, Gesellschaftsvertrag

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25000 Euro. Die einzige Stammeinlage in gleicher Höhe wird durch Formwechsel des Talsperrenbetriebes des Landes Sachsen-Anhalt erbracht.
(2) Die Stammeinlage gemäß Absatz 1 Satz 2 wird von dem Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt übernommen.
(3) Die Rechtsverhältnisse der Fernwasser Sachsen-Anhalt GmbH werden im Rahmen dieses Gesetzes durch Gesellschaftsvertrag bestimmt. Der Gesellschaftsvertrag wird in der
Anlage
zu diesem Gesetz festgestellt. Änderungen des Gesellschaftsvertrages erfolgen nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

§ 3 Gründer, Sachgründungsbericht, Umwandlungsbericht

(1) Der Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt steht dem Gründer der Gesellschaft im Sinne des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gleich.
(2) Der Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt hat einen Sachgründungsbericht zu erstellen. Die Erstellung eines Umwandlungsberichts ist nicht erforderlich.

§ 4 Geschäftsführer, Anmeldung der Gesellschaft

(1) Der Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt bestellt den oder die ersten Geschäftsführer der Gesellschaft. Danach werden die Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung bestellt.
(2) Der oder die ersten Geschäftsführer melden die Gesellschaft zum Handelsregister an.

§ 5 Folgen für die Arbeitnehmer

Die Umwandlung des Talsperrenbetriebes des Landes Sachsen-Anhalt hat für die Arbeitnehmer keine Folgen.

Anlage

Gesellschaftsvertrag Fernwasser Sachsen-Anhalt GmbH

§ 1 Firma, Sitz

(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:
Fernwasser Sachsen-Anhalt GmbH.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Magdeburg.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Belieferung von Kommunen und Wasserversorgungsgesellschaften mit Roh- und Trinkwasser sowie der Betrieb, die Verwaltung und Unterhaltung von fernwassertypischen Anlagen.
(2) Die Gesellschaft darf Beteiligungen an anderen Unternehmen halten und übernehmen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma errichten.

§ 5 Vertretung, Geschäftsführung

(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder im Gesellschaftsvertrag kann Geschäftsführern die Befugnis zur Einzelvertretung erteilt werden. Jeder Geschäftsführer und ein Alleingesellschafter kann durch Gesellschafterbeschluss oder im Gesellschaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches allgemein oder für den Einzelfall befreit werden.
(2) Gesetzliche Vorschriften, die die Vornahme bestimmter Handlungen von der Einwilligung der Gesellschafterversammlung abhängig machen, bleiben unberührt. Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit allgemein oder für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Handlungen nur mit ihrer Einwilligung vorgenommen werden dürfen.

§ 6 Jahresabschluss

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und, soweit eine Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist, den Abschlussprüfern zur Prüfung vorzulegen.
(2) Soweit eine Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist, hat sich der Auftrag an den Abschlussprüfer auch auf die sich aus § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ergebenden Aufgaben zu erstrecken.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Für Liquidatoren gelten die auf Geschäftsführer bezogenen Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke sind die Gesellschafter verpflichtet, eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
(3) Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das vorstehende Schriftformerfordernis.
(4) Die Gesellschaft übernimmt die Gründungskosten in geschätzter Höhe von 3000 Euro.

§ 3 Stammkapital, Stammeinlagen

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25000 Euro (fünfundzwanzigtausend Euro). Die Gesellschaft ist durch Formwechsel des Talsperrenbetriebes des Landes Sachsen-Anhalt gegründet.
(2) Die Stammeinlage wird durch Formwechsel des Talsperrenbetriebes des Landes Sachsen-Anhalt erbracht.

§ 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr

(1) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. Ein Austritt aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
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