Kommunalwahlgeräte-Verordnung (KWGer-VO) Vom 30. April 2001
Kommunalwahlgeräte-Verordnung (KWGer-VO) Vom 30. April 2001
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 16. März 2004 (GVBl. LSA S. 204) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Kommunalwahlgeräte-Verordnung (KWGer-VO) vom 30. April 2001 | 05.05.2001 |
Eingangsformel | 05.05.2001 |
§ 1 - Allgemeines | 05.05.2001 |
§ 2 - Zulassung von Wahlgeräten | 05.05.2001 |
§ 3 - Rücknahme und Widerruf der Zulassung | 05.05.2001 |
§ 4 - Einsatz von Wahlgeräten | 05.05.2001 |
§ 5 - Anwendung der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt | 20.03.2004 |
§ 6 - Wahlbekanntmachung | 05.05.2001 |
§ 7 - Überprüfung der Wahlgeräte | 05.05.2001 |
§ 8 - Einweisung der Wahlvorsteher und Wahlvorsteherinnen | 05.05.2001 |
§ 9 - Ausstattung des Wahlvorstandes | 05.05.2001 |
§ 10 - Standort des Wahlgerätes | 05.05.2001 |
§ 11 - Eröffnung der Wahlhandlung | 05.05.2001 |
§ 12 - Stimmabgabe | 20.03.2004 |
§ 13 - Schluss der Wahlhandlung | 05.05.2001 |
§ 14 - Zählung der Wähler und Wählerinnen | 05.05.2001 |
§ 15 - Zählung der Stimmen | 05.05.2001 |
§ 16 - Wahlniederschrift | 05.05.2001 |
§ 17 - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte | 20.03.2004 |
§ 18 - Feststellung des Wahlergebnisses | 05.05.2001 |
§ 19 - Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Vorschrift | 20.03.2004 |
Anlage | 05.05.2001 |
Aufgrund des § 68 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom
22. Dezember 1993 (GVBl. LSA S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 18. Januar
2001 (GVBl. LSA S. 6), wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
Bei Kommunalwahlen und Abstimmungen dürfen mechanisch
oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte
eingesetzt werden, die der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen
dienen (Wahlgeräte). Ihr Einsatz bedarf der vorherigen Zulassung.
§ 2 Zulassung von Wahlgeräten
(1) Wahlgeräte werden auf Antrag der herstellenden oder vertreibenden
Person durch das Ministerium des Innern zugelassen. Dem Antrag ist ein Prüfbericht
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beizufügen, der den Anforderungen
des § 2 Abs. 2 der
Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl.
I S. 2459), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung
der Bundeswahlgeräteverordnung und der Europawahlverordnung vom 20. April
1999 (BGBl. I S. 749), entspricht.
(2) Durch die Zulassung wird festgestellt, dass das Wahlgerät
für eine oder alle Kommunalwahlen und Abstimmungen geeignet ist. Bei
rechnergesteuerten Wahlgeräten wird die Eignung der eingesetzten Software
festgestellt.
(3) Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen
verbunden und befristet werden.
(4) Zugelassene Wahlgeräte sind unter Angabe der Bauartbezeichnung
und der Bezeichnung der einzelnen Kommunalwahlen und Abstimmungen, für
die sie eingesetzt werden dürfen, vom Ministerium des Innern im Ministerialblatt
für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. Bei rechnergesteuerten
Wahlgeräten wird zusätzlich die Bezeichnung der Software bekannt
gemacht.
§ 3 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Das Ministerium des Innern kann die Zulassung zurücknehmen,
wenn die Voraussetzungen nach § 2 bei
der Erteilung nicht vorgelegen haben.
(2) Das Ministerium des Innern kann die Zulassung widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
§ 4 Einsatz von Wahlgeräten
Wahlgeräte und deren Software dürfen von den Kommunen
nur dann eingesetzt werden, wenn
1.
sie zugelassen sind,
2.
eine Erklärung der herstellenden
oder vertreibenden Person über die Baugleichheit dieses Gerätes
mit dem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüften Baumuster
(Baugleichheitserklärung) vorliegt und
3.
der Einsatz von Wahlgeräten
dem Ministerium des Innern spätestens drei Monate vor der Wahl unter
Nennung der speziellen Typenbezeichnung des Wahlgeräts und gegebenenfalls
der Bezeichnung der eingesetzten Software angezeigt wird. Bei Nachwahlen und
Stichwahlen bedarf es keiner erneuten Anzeige.
§ 5 Anwendung der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt
Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nicht etwas
anderes ergibt, gelten bei der Verwendung von Wahlgeräten die Vorschriften
der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 1994
(GVBl. LSA S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März
2004 (GVBl. LSA S. 110).
§ 6 Wahlbekanntmachung
(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin weist
in der Wahlbekanntmachung gemäß § 38 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt darauf
hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden.
(2) Über die Anforderungen des § 38 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt hinaus
ist dem Abdruck der Wahlbekanntmachung eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes,
an der die wahlberechtigte Person ihre Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer
Darstellung der Wahlvorschläge und Bewerbungen beizufügen.
§ 7 Überprüfung der Wahlgeräte
(1) Es dürfen nur Wahlgeräte verwendet werden, die vor
der Wahl an Hand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften der herstellenden
oder vertreibenden Person überprüft und deren Funktionstüchtigkeit
durch die Gemeinde festgestellt worden ist. Die Feststellung der Funktionstüchtigkeit
ist zu protokollieren. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme
eines rechnergesteuerten Wahlgerätes den Einsatz externer Datenträger
voraus, so hat die Gemeinde für deren ordnungsgemäße Verwendung
zu sorgen.
(2) Der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin bei Kreiswahlen
und der Gemeindewahlleiter oder die Gemeindewahlleiterin bei Gemeindewahlen
kann selbst oder durch eine von ihm oder ihr beauftragte Person die zum Einsatz
vorgesehenen Wahlgeräte und externen Datenträger überprüfen,
die Beseitigung von Mängeln anordnen oder einzelne Wahlgeräte für
den Einsatz sperren.
(3) Die Wahlgeräte müssen dem amtlichen Stimmzettel
entsprechend beschriftet sein. Die Wahlgeräte müssen auch für
die Abgabe ungültiger Stimmen eingerichtet sein.
§ 8 Einweisung der Wahlvorsteher und Wahlvorsteherinnen
In Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte verwendet werden
sollen, sind die Wahlvorsteher und Wahlvorsteherinnen und deren Stellvertreter
oder Stellvertreterinnen vor der Wahl von dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin
oder den von ihnen beauftragten Personen mit den Wahlgeräten vertraut
zu machen und sie in deren Bedienung einzuweisen.
§ 9 Ausstattung des Wahlvorstandes
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin übergibt
dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin vor Beginn der Wahlhandlung außer
den in § 40 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt aufgeführten
Gegenständen
1.
die benötigten Wahlgeräte
mit den jeweils dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,
2.
eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes,
an der die wahlberechtigte Person ihre Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer
Darstellung der Wahlvorschläge und Bewerbungen und einer Anleitung zur
Stimmabgabe mit dem Wahlgerät,
3.
die benötigten Exemplare der
Bedienungsanleitung,
4.
einen Abdruck dieser Verordnung,
ohne Anlagen, und
5.
soweit gerätetechnisch erforderlich,
Material zum Versiegeln jedes Wahlgerätes und des Zubehörs.
§ 10 Standort des Wahlgerätes
Das Wahlgerät ist so aufzustellen, dass jede wahlberechtigte
Person ihre Stimme unbeobachtet abgeben kann.
§ 11 Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin überprüft
vor Beginn der Stimmabgabe, ob
1.
der Inhalt der gerätespezifischen
Darstellung der Wahlvorschläge und Bewerbungen mit dem amtlichen Stimmzettel
übereinstimmt,
2.
eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes,
an der die wahlberechtigte Person ihre Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer
Darstellung der Wahlvorschläge und Bewerbungen und einer Anleitung zur
Stimmabgabe mit dem Wahlgerät im Wahlraum aufgehängt sind,
3.
sämtliche Zählwerke
oder Anzeigen auf Null stehen,
4.
nicht benötigte Zählwerke
gesperrt sind
und stellt festgestellte Mängel ab.
(2) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin verschließt
das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen. Eine
Benutzung der Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht gestattet.
Dies gilt nicht, wenn das Wahlgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl
ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen
Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht
werden muss. Die Schlüssel für das Wahlgerät oder dessen Zähl-
und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung getrennt
vom Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin und anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes
aufzubewahren.
§ 12 Stimmabgabe
(1) Für die Stimmabgabe an den Wahlgeräten gelten die
§§ 46 bis
48 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt mit
den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Maßgaben.
(2) Sobald der Schriftführer oder die Schriftführerin
den Namen der wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis gefunden und
die Wahlberechtigung festgestellt hat, gibt der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin
oder das von ihm oder ihr bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes die Vorrichtung
zur Stimmabgabe frei, wenn die vorausgegangene wahlberechtigte Person das
Wahlgerät verlassen hat. Nach der Freigabe begibt sich die wahlberechtigte
Person an das Wahlgerät und gibt ihre Stimme oder Stimmen ab. Gleichzeitig
vermerkt der Schriftführer oder die Schriftführerin im Wählerverzeichnis
die Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl
muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf,
dass sich immer nur eine wahlberechtigte Person und diese nur so lange wie
notwendig am Wahlgerät aufhält.
(3) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin oder das von ihm
oder ihr bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft an Hand
der Kontrollvorrichtungen, ob die wahlberechtigte Person gewählt hat
und das Wahlgerät wieder gesperrt ist. Unterbleibt die Stimmabgabe, so
ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der
Spalte Bemerkungen das Wort "Nichtwähler" oder ein "N" einzutragen.
(4) Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Funktionsstörungen
auf, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der
bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand
solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben. Sind Störungen
nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits
abgegebenen Stimmen zu beheben, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der
Wahl mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn diese ohne nennenswerte
Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich
ist; § 7 Abs. 1 und 3 sowie § 11 finden Anwendung. Anderenfalls
ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen.
In diesem Falle ist das Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren
und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu
versiegeln.
§ 13 Schluss der Wahlhandlung
Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin hat nach Schließung
der Wahlhandlung das Wahlgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere
Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern dies gerätetechnisch
erforderlich ist, zu versiegeln.
§ 14 Zählung der Wähler und Wählerinnen
Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von einem Wahlgerät
gezählten Stimmen werden zur Feststellung der Zahl der Wähler und
Wählerinnen die am Wahlgerät insgesamt angegebenen Zahlen abgelesen.
Danach wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und
die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Ergibt sich dabei
auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der vom Wahlgerät
angegebenen Zahl, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Als Zahl
der Wähler und Wählerinnen gilt in diesem Fall die Zahl der vom
Wahlgerät gezählten Stimmen.
§ 15 Zählung der Stimmen
(1) Der Schriftführer oder die Schriftführerin trägt
die an jedem verwendeten Wahlgerät angezeigten oder ausgedruckten Zahlen
der Reihenfolge nach in die Zählkontrollvermerke der Wahlniederschrift
ein, soweit nicht ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu verwenden
ist.
(2) Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den Maßgaben
der
Anlage
zu dieser Verordnung unter
Nr. 3
.
(3) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin oder das von ihm
oder ihr bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt danach durch lautes
Ablesen der einzelnen Anzeigen, gegebenenfalls durch Verlesen des ausgedruckten
Zählkontrollvermerks, fest die Zahl der an den Wahlgeräten
1.
insgesamt abgegebenen Stimmen,
2.
abgegebenen ungültigen Stimmen,
3.
abgegebenen gültigen Stimmen,
4.
für jeden Bewerber abgegebenen
Stimmen.
Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich von
der Richtigkeit dieser Feststellung und, soweit nicht ein Ausdruck als Zählkontrollvermerk
zu verwenden ist (Absatz 1), von ihrer Übertragung in die Wahlniederschrift.
(4) Stimmt die Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse
nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen überein,
so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung
des Wahlgerätes und der Bedienungsanleitung darzustellen und in der Wahlniederschrift
zu vermerken.
§ 16 Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer oder der Schriftführerin
eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage zu erstellen und von den
anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Beschlüsse
über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist das Wahlgerät
zu schließen und, soweit dies gerätetechnisch erforderlich ist,
zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern,
bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist,
genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem
sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.
(3) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 12 Abs. 4), so ist hierüber eine
besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 23 der Kommunalwahlordnung
für das Land Sachsen-Anhalt aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist
in die Wahlniederschrift nach Anlage 23 der Kommunalwahlordnung für das
Land Sachsen-Anhalt zu übernehmen.
(4) Der Wahlniederschrift sind beizufügen:
1.
Wahlscheine, über die der
Wahlvorstand nach § 49 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt besonders
beschlossen hat,
2.
Zählkontrollvermerke oder
die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 15 Abs. 1).
§ 17 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so gibt der Wahlvorsteher
oder die Wahlvorsteherin der Gemeinde
1.
die Wahlgeräte oder den herausgenommenen
Stimmenspeicher nebst Schlüsseln und Zubehör,
2.
das Wählerverzeichnis,
3.
die ihm sonst zur Verfügung
gestellten Gegenstände und Unterlagen und
4.
die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen
zurück und händigt ihr die Wahlniederschrift mit den Anlagen
sowie die eingenommenen Wahlscheine aus.
(2) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin und die Gemeinde
haben sicherzustellen, dass die eingesetzten Wahlgeräte oder deren herausgenommene
Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung
der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte oder der herausgenommenen
Stimmenspeicher unbefugten Personen nicht zugänglich sind.
§ 18 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit
des Wahlgeschäftes, der Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift,
hat der Gemeindewahlleiter oder die Gemeindewahlleiterin bei Gemeindewahlen
und der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin bei Kreiswahlen selbst
oder durch eine von ihm oder ihr beauftragten Person vor der Feststellung
des Wahlergebnisses durch den jeweiligen Wahlausschuss die Übereinstimmung
der angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse mit den Eintragungen
in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen
und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte
oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln. § 16 Abs. 2 findet Anwendung.
(2) § 86 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt gilt
entsprechend.
§ 19 Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Vorschrift
(1) Abweichend von § 4 darf
beim erstmaligen Einsatz von Wahlgeräten und bei verbundenen Wahlen am
13. Juni 2004 die Frist zur Anzeige über den Einsatz von Wahlgeräten
unterschritten werden.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, 30. April 2001.
Der Minister des
Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Püchel
Anlage
(zu § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1)
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