Kirchenaustrittsgesetz Vom 15. April 1998
Kirchenaustrittsgesetz Vom 15. April 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2004 (GVBl. LSA S. 234) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Kirchenaustrittsgesetz vom 15. April 1998 | 01.06.1998 |
§ 1 - Entgegennahme der Austrittserklärung | 01.06.1998 |
§ 2 - Höchstpersönliche Erklärung | 01.06.1998 |
§ 3 - Form und Wirksamkeit der Erklärung | 01.06.1998 |
§ 4 - Austrittsbescheinigung und Mitteilungspflichten | 31.03.2004 |
§ 5 - Übergangsvorschrift | 01.06.1998 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.05.2002 |
§ 1 Entgegennahme der Austrittserklärung
Die Erklärung zum Austritt aus einer Kirche, einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nimmt das Standesamt entgegen, in dessen Bezirk die erklärende Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 2 Höchstpersönliche Erklärung
Rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Austrittserklärung ist ausgeschlossen.
§ 3 Form und Wirksamkeit der Erklärung
(1) Die Erklärung kann mündlich zur Niederschrift bei dem zuständigen Standesamt oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Die schriftliche Erklärung muß durch einen Notar öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
(2) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang bei dem zuständigen Standesamt wirksam.
§ 4 Austrittsbescheinigung und Mitteilungspflichten
(1) Über die Erklärung erteilt das zuständige Standesamt der ausgetretenen Person eine Bescheinigung, in der die Wirksamkeit des Austritts bestätigt wird.
(2) Das zuständige Standesamt übersendet innerhalb einer Woche nach Wirksamwerden der Erklärung der zuständigen Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift der Erklärung. Ferner unterrichtet es die für den Bezirk des Standesamtes zuständige Meldebehörde und,
1.
falls die erklärende Person verheiratet oder verheiratet gewesen ist, das Standesamt, das das Familienbuch oder, falls ein solches nicht angelegt sein sollte, den Heiratseintrag führt, oder
2.
falls die erklärende Person eine Eingetragene Lebenspartnerschaft führt oder geführt hat, das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsbuch führt.
§ 5 Übergangsvorschrift
Soweit seit dem 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, gegenüber einem Standesamt oder einer anderen öffentlichen Stelle erklärt worden ist, ist die Erklärung mit ihrer Abgabe oder mit ihrem Zugang bei dieser Stelle wirksam geworden.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
(2)
(aufgehoben)
Magdeburg, den 15. April 1998.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Püchel
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