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Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (Bildungsfreistellungsverordnung) Vom 24. Juni 1998

Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (Bildungsfreistellungsverordnung) Vom 24. Juni 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2004 (GVBl. LSA S. 351)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (Bildungsfreistellungsverordnung) vom 24. Juni 199802.07.1998
Eingangsformel02.07.1998
Abschnitt 1 - Anerkennungsverfahren02.07.1998
§ 1 - Antragsverfahren29.06.2004
§ 2 - Arten der Bildungsveranstaltungen01.01.2004
§ 3 - Anerkennungsvoraussetzungen29.06.2004
§ 4 - Nichtanerkennung29.06.2004
§ 5 - Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen29.06.2004
§ 6 - Zutritt der zuständigen Behörde29.06.2004
§ 7 - (aufgehoben)29.06.2004
§ 8 - Mitteilungs- und Auskunftspflichten29.06.2004
§ 9 - Verfahren bei länderübergreifenden Verfahren02.07.1998
Abschnitt 2 - Beirat02.07.1998
§ 10 - Bildung eines Beirates29.06.2004
§ 11 - Aufgaben29.06.2004
Abschnitt 3 - Schlußvorschriften02.07.1998
§ 12 - (aufgehoben)29.06.2004
§ 13 - Inkrafttreten02.07.1998
Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 4. März 1998 (GVBl. LSA S. 92) wird verordnet:

Abschnitt 1 Anerkennungsverfahren

§ 1 Antragsverfahren

Die Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen gemäß § 8 Abs. 2 des Bildungsfreistellungsgesetzes sind von den durchführenden Einrichtungen oder ihren Trägern spätestens drei Monate vor Beginn der Veranstaltung unter Verwendung eines vom Landesverwaltungsamt bestimmten amtlichen Vordrucks beim Landesverwaltungsamt einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Landesverwaltungsamt einem verkürzten Antragsverfahren zustimmen. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des Landesverwaltungsamtes.

§ 2 Arten der Bildungsveranstaltungen

(1) Im Sinne der Verordnung ist die Weiterbildung die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluß einer unterschiedlich ausgedehnten Bildungsphase und in der Regel nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Weiterbildung kann in Präsenzform, in der Form der Fernlehre, des Fernstudiums oder in kombinierten Formen stattfinden.
(2) Für die Freistellung von der Arbeit werden Bildungsveranstaltungen anerkannt, die thematisch einer berufsspezifischen Weiterbildung dienen (§ 8 Abs. 1 des Bildungsfreistellungsgesetzes).
(3) Als Bildungsveranstaltungen im Sinne der Verordnung gelten solche Veranstaltungen,
1.
die der Erneuerung, Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung von berufsübergreifenden oder berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Zusammenhängen (wie Fremdsprachen, Computernutzung) in der Verbindung mit der Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (wie Kreativität, Teamfähigkeit, Flexibilität) dienen,
2.
die zur Erlangung von beruflichen Qualifikationen und dazu notwendigen Abschlüssen führen einschließlich der im Zusammenhang stehenden Prüfungen.

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Bildungsveranstaltungen müssen von der veranstaltenden Stelle eigenverantwortlich geplant und organisiert und in fachlich-pädagogischer Verantwortung durchgeführt werden.
(2) Das Landesverwaltungsamt erkennt Bildungsveranstaltungen an, die in ihren Inhalten und Zielstellungen den Anforderungen des § 2 entsprechen sowie nach folgenden Maßgaben. Eine Bildungsveranstaltung kann anerkannt werden, wenn
1.
ihr eine inhaltliche Veranstaltungsbezeichnung vorangestellt ist,
2.
ihr ein didaktisch-methodisches Konzept zugrunde liegt, das mindestens Angaben über die Zielgruppe, die Lernziele, den inhaltlichen Aufbau, die zeitliche Ablaufplanung, das methodische Vorgehen oder die Verwendung von Medien beinhaltet und das in der Regel acht Unterrichtsstunden, aber mindestens sechs Unterrichtsstunden, täglich nachweist,
3.
für deren Durchführung dem Veranstalter auch geeignete und ausreichende Räumlichkeiten mit einer geeigneten Ausstattung und die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
4.
die Lehrkräfte die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten besitzen und ihre Anzahl in einem angemessenen Verhältnis zu den Teilnehmenden stehen,
5.
die Ziele mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt im Einklang stehen,
6.
sie öffentlich bekannt gemacht und für jede Person zugänglich ist. Die Teilnahme darf aber von pädagogisch begründeten Voraussetzungen sowie einer begründeten Zielgruppenorientierung abhängig gemacht werden,
7.
sie in der Regel an fünf aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet. Die Bildungsveranstaltung kann auch in Form von Tagesveranstaltungen als Veranstaltungsreihe durchgeführt werden und muß dann insgesamt mindestens fünf Tage umfassen und
8.
gewährleistet ist, daß bei deren Abschluß den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Teilnahme auf vom Kultusministerium bestimmten Vordrucken unentgeltlich ausgestellt wird.
Die Teilnahme an den Veranstaltungen erfolgt freiwillig. Sie darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft oder sonstigen Vereinigungen oder Institutionen abhängig gemacht werden. Dies schließt die Anerkennung einer Veranstaltung in Trägerschaft derartiger Vereinigungen oder Institutionen nicht aus.

§ 4 Nichtanerkennung

(1) Vom Landesverwaltungsamt werden Bildungsveranstaltungen nicht anerkannt, wenn sie in ihren Inhalten und Zielstellungen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 nicht entsprechen. Bildungsveranstaltungen sind im Sinne der Verordnung ausgeschlossen, wenn sie
1.
unmittelbar der Durchsetzung partei- und verbandspolitischer Ziele oder der Herausbildung religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen und Betätigungen,
2.
der privaten Freizeitgestaltung, der Erholung, der Unterhaltung, touristischen Besichtigungen, der Geselligkeit,
3.
der privaten Lebensführung, der persönlichen Lebenshilfe oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten,
4.
dem Erlernen künstlerischer, sportlicher und handwerklicher Techniken oder der Betätigung in künstlerischen, sportlichen und handwerklichen Bereichen,
5.
dem Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen,
6.
der beruflichen Rehabilitation,
7.
der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder
8.
überwiegend betriebsinternen Erfordernissen
dienen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 können Veranstaltungen dagegen anerkannt werden, die der beruflichen Weiterbildung auf den betreffenden Gebieten dienen.

§ 5 Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen

(1) Wiederholungsveranstaltungen können ohne erneuten Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 anerkannt werden, wenn sie nach der Veranstaltungsbezeichnung und dem didaktisch-methodischen Konzept mit einer bereits anerkannten Weiterbildungsveranstaltung desselben Antragstellers übereinstimmen.
(2) Wiederholungsveranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 können auf Antrag auch für die Dauer von zwei Jahren anerkannt werden, wenn die gemäß § 8 geforderten Auskünfte nach Durchführung der ersten Veranstaltung vorliegen.

§ 6 Zutritt der zuständigen Behörde

Bediensteten oder Beauftragten und des Landesverwaltungsamtes ist der Zutritt zu den anerkannten Bildungsveranstaltungen nach Anmeldung zu gestatten.

§ 7

(aufgehoben)

§ 8 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

(1) Die veranstaltende Stelle hat dem Landesverwaltungsamt spätestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung den Zeitpunkt mitzuteilen, soweit dies nicht bereits im Antrag auf Anerkennung möglich war.
(2) Die veranstaltende Stelle hat dem Landesverwaltungsamt alle Veränderungen der für die Anerkennung maßgebenden Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen des Landesverwaltungsamtes hat die veranstaltende Stelle Auskünfte über laufende, und wenn sie mehrfach Bildungsveranstaltungen durchführt, auch über abgeschlossene Bildungsveranstaltungen zu erteilen.
(4) Die veranstaltende Stelle, die anerkannte Bildungsveranstaltungen durchgeführt hat, ist verpflichtet, die Auskunft gemäß § 9 des Bildungsfreistellungsgesetzes spätestens innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Veranstaltung auf dem vom Kultusministerium bestimmten Vordruck einzureichen.

§ 9 Verfahren bei länderübergreifenden Verfahren

Bei der Anerkennung von Bildungsveranstaltungen, die bereits durch zuständige Behörden des Bundes, anderer Länder oder durch die Zentralstelle für Fernunterricht für die Bildungsfreistellung anerkannt sind, soll dem Antrag der veranstaltenden Stelle der entsprechende Anerkennungsbescheid beigefügt werden. In diesen Fällen kann von der Prüfung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen abgesehen werden, wenn der Anerkennungsbescheid auf das Vorliegen vergleichbarer Voraussetzungen schließen läßt. Anstelle einer behördlichen Anerkennungsentscheidung können auch Anerkennungen auf Grund einer gesetzlichen Geltungsanordnung entsprechend berücksichtigt werden.

Abschnitt 2 Beirat

§ 10 Bildung eines Beirates

(1) Zur Beteiligung gemäß § 8 Abs. 3 des Bildungsfreistellungsgesetzes bildet das Kultusministerium einen Bildungsfreistellungsbeirat, in dem
1.
die Landesvereinigung der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände,
2.
die im Land bestehenden Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Kammern der freien Berufe,
3.
die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften,
4.
der Landesausschuß für Erwachsenenbildung
vertreten sind. Der Beirat besteht aus
1.
zwei Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 1,
2.
drei Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 2,
3.
fünf Mitgliedern (Deutscher Gewerkschaftsbund) nach Satz 1 Nr. 3,
4.
einem Mitglied nach Satz 1 Nr. 4.
Für jedes Mitglied wird nach dem gleichen Ernennungsverfahren ein stellvertretendes Mitglied berufen, das das Mitglied im Falle der Verhinderung vertritt. Die Mitglieder werden auf Vorschlag ihrer Institutionen vom Kultusministerium ernannt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(2) Das Kultusministerium beruft den Beirat ein und führt den Vorsitz. Es kann zu den Beratungen andere Ministerien und Sachverständige hinzuziehen.
(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens 60 v. H. der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, wird es durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter vertreten. Die Beteiligten nach Absatz 2 haben beratende Stimme.

§ 11 Aufgaben

Die Beteiligung umfaßt die Mitwirkung in grundsätzlichen Fragen der Anerkennung durch Abgabe von Stellungnahmen oder Empfehlungen.

Abschnitt 3 Schlußvorschriften

§ 12

(aufgehoben)

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 24. Juni 1998
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Reck
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