Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in den Gymnasialzweig an der Integrierten Gesamtschule Vom 9. Juli 2003
Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in den Gymnasialzweig an der Integrierten Gesamtschule Vom 9. Juli 2003
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 29. September 2004 (GVBl. LSA S. 728) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in den Gymnasialzweig an der Integrierten Gesamtschule vom 9. Juli 2003 | 01.08.2003 |
Eingangsformel | 01.08.2003 |
§ 1 | 05.10.2004 |
§ 2 | 01.08.2003 |
Gemäß § 5a Abs. 8 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 42), wird verordnet:
§ 1
(1) An Integrierten Gesamtschulen kann nach Anhörung der Gesamtkonferenz auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters und mit Genehmigung des Kultusministeriums ab dem 9. Schuljahrgang ein Gymnasialzweig eingerichtet werden.
(2) Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten zum Beginn des 9. Schuljahrganges in den Gymnasialzweig aufgenommen, wenn sie am Ende des 8. Schuljahrganges die in § 6 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I vom 1. April 2004 (GVBl. LSA S. 238) genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Feststellung, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Bedingungen erfüllt, trifft die Klassenkonferenz.
(4) Die Einrichtung des Gymnasialzweiges im 9. Schuljahrgang bedarf der Mindestschülerzahl von 25.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Magdeburg, den 9. Juli 2003.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Olbertz
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