Verordnung zur Errichtung von Integrierten Gesamtschulen (IGSErr-VO) Vom 26. Februar 1998
Verordnung zur Errichtung von Integrierten Gesamtschulen (IGSErr-VO) Vom 26. Februar 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: neuer § 1 eingefügt und §§ 1 bis 4 zu §§ 2 bis 5 durch Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl. LSA S. 498) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Errichtung von Integrierten Gesamtschulen (IGSErr-VO) vom 26. Februar 1998 | 06.03.1998 |
Eingangsformel | 06.03.1998 |
§ 1 - Grundsatz | 06.08.2005 |
§ 2 - Bedarfsermittlung | 06.08.2005 |
§ 3 - Bedarfsfeststellung | 06.08.2005 |
§ 4 - Errichtungsverfahren | 06.08.2005 |
§ 5 - Inkrafttreten | 06.08.2005 |
Auf Grund von § 5a Abs. 7 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27. August 1996
(GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes
zum Abbau vom Benachteiligungen von Lesben und Schwulen vom 22. Dezember 1997
(GVBl. LSA S. 1072), wird verordnet:
§ 1 Grundsatz
Die Integrierte Gesamtschule
bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit und ermöglicht
in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge, die ohne Zuordnung
zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarstufen
I und II führen. Die Integrierte Gesamtschule wird mindestens vierzügig
geführt. Die Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 2 Bedarfsermittlung
(1) Die Bedarfsermittlung zur Errichtung von Integrierten Gesamtschulen
ist durchzuführen, wenn der Schulträger beabsichtigt, eine Integrierte
Gesamtschule zu errichten oder wenn Erziehungsberechtigte von mindestens 60
Schülerinnen und Schülern der Schuljahrgänge 1 bis 4 des möglichen
Einzugsbereiches einer zu errichtenden Integrierten Gesamtschule dies beantragen.
(2) Die notwendige Bedarfsermittlung ist wie folgt zu gestalten:
1.
Es sind die Erziehungsberechtigten
der Schülerinnen und Schüler der Grundschulen des möglichen
Einzugsbereiches einer zu errichtenden Integrierten Gesamtschule, mindestens
jedoch die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler von
zwei aufeinanderfolgenden Schuljahrgängen, die jeweils den Eingangsjahrgang
5 der Integrierten Gesamtschule bilden könnten, zu befragen.
2.
Die Erziehungsberechtigten sind
in geeigneter Form über die Schulform Integrierte Gesamtschule zu informieren.
3.
Die Befragung ist schriftlich mittels
einheitlicher Fragebögen durchzuführen.
4.
Die Fragestellung muß eindeutig
darauf gerichtet sein, ob die Erziehungsberechtigten daran interessiert sind,
ihr Kind an einer Integrierten Gesamtschule unterrichten zu lassen.
5.
Für die Befragung ist ein
bestimmter Zeitraum festzulegen. Zeitpunkt und Verfahrensablauf der Befragung
sind so zu gestalten, daß möglichst der Wille aller in Betracht
kommender Erziehungsberechtigten ermittelt werden kann.
6.
Die Datenschutzerfordernisse sind
zu beachten, die Ergebnisse dürfen nur anonymisiert bekanntgegeben werden.
§ 3 Bedarfsfeststellung
(1) Der für die Errichtung erforderliche Bedarf ist festzustellen,
wenn die Auswertung der Elternbefragung ergibt, dass in der Regel eine Vierzügigkeit
in den Schuljahrgängen 5 bis 10 gesichert erscheint. Dabei ist der Richtwert
für Gesamtschulen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung vom
17. November 1999 (GVBl. LSA S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 2003 (GVBl. LSA S. 92), in der jeweils geltenden
Fassung zugrunde zu legen.
(2) Integrierte Gesamtschulen sind in der Regel mit dem 5. Schuljahrgang
aufwachsend zu errichten.
(3) Die Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe folgt den Regelungen
für die gymnasiale Oberstufe an Gymnasien. Die gymnasiale Oberstufe kann
auch in Kooperation mit einer anderen Schule geführt werden.
(4) Liegt das Ergebnis der Bedarfsermittlung nur geringfügig
unter der erforderlichen Zügigkeit gemäß Absatz 1, kann der
Schulträger den Errichtungsbeschluß unter dem Vorbehalt fassen,
daß im Anmeldeverfahren die notwendige Schülerzahl erreicht wird.
Dies gilt insbesondere, wenn der Schulträger Vereinbarungen gemäß § 66 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit benachbarten Schulträgern
anstrebt.
§ 4 Errichtungsverfahren
(1) Nach Feststellung des erforderlichen Bedarfs, hat der Träger
der Schulentwicklungsplanung die Errichtung der Integrierten Gesamtschule
und die zeitliche Umsetzung des Errichtungsbeschlusses im Schulentwicklungsplan
aufzunehmen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 der Verordnung zur Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung in
der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Zeitraum von der Feststellung des erforderlichen Bedarfs
für die Errichtung der Integrierten Gesamtschule bis zum Beginn des Schulbetriebs
soll drei Jahre nicht überschreiten. Sofern die gymnasiale Oberstufe
einer Integrierten Gesamtschule in Kooperation mit einer anderen Schule geführt
werden soll, ist die Kooperation rechtzeitig im Schulentwicklungsplan aufzunehmen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, den 26. Februar 1998.
Kultusministerium des
Landes Sachsen-Anhalt
Reck
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