Verordnung zur Errichtung von Kooperativen Gesamtschulen (KGSErr-VO) Vom 21. Juli 1999
Verordnung zur Errichtung von Kooperativen Gesamtschulen (KGSErr-VO) Vom 21. Juli 1999
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 8. August 2005 (GVBl. LSA S. 518) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Errichtung von Kooperativen Gesamtschulen (KGSErr-VO) vom 21. Juli 1999 | 27.07.1999 |
Eingangsformel | 27.07.1999 |
§ 1 - Grundsatz | 18.08.2005 |
§ 2 - Bedarfsermittlung | 18.08.2005 |
§ 3 - Bedarfsfeststellung | 18.08.2005 |
§ 4 - Errichtungsverfahren | 18.08.2005 |
§ 5 - Inkrafttreten | 27.07.1999 |
Auf Grund von § 5 a Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 30. März 1999 (GVBl. LSA S. 120), wird verordnet:
§ 1 Grundsatz
In der Kooperativen Gesamtschule werden die Sekundarschule und das Gymnasium pädagogisch und organisatorisch zusammengeführt. Beide Schulzweige sind jeweils mindestens zweizügig zu führen.
§ 2 Bedarfsermittlung
(1) Die Bedarfsermittlung zur Errichtung von Kooperativen Gesamtschulen ist durchzuführen, wenn der Schulträger beabsichtigt, eine Kooperative Gesamtschule zu errichten oder wenn Erziehungsberechtigte von mindestens 60 Schülerinnen und Schülern der Schuljahrgänge 1 bis 4 des möglichen Einzugsbereiches einer zu errichtenden Kooperativen Gesamtschule dies beantragen.
(2) Die notwendige Bedarfsermittlung ist wie folgt zu gestalten:
1.
Es sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Grundschulen des möglichen Einzugsbereiches einer zu errichtenden Kooperativen Gesamtschule, mindestens jedoch die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler von zwei aufeinanderfolgenden Schuljahrgängen, die jeweils den Eingangsjahrgang 5 der Kooperativen Gesamtschule bilden könnten, zu befragen.
2.
Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Form über die Schulform Kooperative Gesamtschule zu informieren.
3.
Die Befragung ist schriftlich mittels einheitlicher Fragebögen durchzuführen.
4.
Die Fragestellung muss eindeutig darauf gerichtet sein, ob die Erziehungsberechtigten daran interessiert sind, ihr Kind an einer Kooperativen Gesamtschule unterrichten zu lassen.
5.
Für die Befragung ist ein bestimmter Zeitraum festzulegen. Zeitpunkt und Verfahrensablauf der Befragung sind so zu gestalten, dass möglichst der Wille aller in Betracht kommender Erziehungsberechtigten ermittelt werden kann.
6.
Die Datenschutzerfordernisse sind zu beachten, die Ergebnisse dürfen nur anonymisiert bekanntgegeben werden.
§ 3 Bedarfsfeststellung
(1) Der Bedarf ist gegeben, wenn eine Zweizügigkeit je Schulzweig in den Schuljahrgängen 5 bis 10 gesichert erscheint. Dabei ist der Richtwert für Gesamtschulen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung vom 17. November 1999 (GVBl. LSA S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 2003 (GVBl. LSA S. 92), in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
(2) Die Errichtung einer eigenen gymnasialen Oberstufe folgt den Regelungen für die gymnasiale Oberstufe an Gymnasien. Die gymnasiale Oberstufe kann auch in Kooperation mit einer anderen Schule geführt werden.
§ 4 Errichtungsverfahren
Hinsichtlich des Errichtungsverfahrens gilt § 4 der Verordnung zur Errichtung von Integrierten Gesamtschulen vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 87), geändert durch Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl. LSA S. 498), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 21. Juli 1999.
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Harms
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