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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Kreisgebietsreform Vom 13. Juli 1993

Gesetz zur Kreisgebietsreform Vom 13. Juli 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3 bis 26, 28 bis 33a, 35 bis 37 aufgehoben, durch Gesetz vom 11. November 2005 (GVBl. LSA S. 692)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Kreisgebietsreform vom 13. Juli 199301.07.1994
Abschnitt 1 - Neugliederung der Landkreise01.07.1994
§ 101.05.2002
§ 201.05.2002
§§ 3 bis 21 - (aufgehoben)01.07.2007
Abschnitt 2 - Kreisfreie Städte01.07.1994
§§ 22 und 23 - (aufgehoben)01.07.2007
Abschnitt 3 - Übergangs- und Schlußvorschriften01.07.1994
§§ 24 bis 37 - (aufgehoben)01.07.2007
Anlage01.07.1994

Abschnitt 1 Neugliederung der Landkreise

§ 1

(1)
(aufgehoben)
(2) Es wird ein neuer Landkreis Westliche Altmark gebildet aus
a)
den Gemeinden des bisherigen Landkreises Gardelegen mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 Buchst. d genannten Gemeinden,
b)
den Gemeinden des bisherigen Landkreises Klötze mit Ausnahme der Stadt Oebisfelde und den Gemeinden Breitenrode, Buchhorst, Gehrendorf, Niendorf, Wassensdorf und Weddendorf,
c)
den Gemeinden des bisherigen Landkreises Salzwedel,
d)
den Gemeinden Arendsee/Altmark, Höwisch, Kläden, Kleinau, Leppin, Neulingen, Sanne-Kerkuhn, Schrampe, Thielbeer und Ziemendorf des bisherigen Landkreises Osterburg.
(3) Sitz des Landkreises ist die Stadt Salzwedel.

§ 2

(1)
(aufgehoben)
(2) Es wird ein neuer Landkreis Östliche Altmark gebildet aus
a)
den Gemeinden des bisherigen Landkreises Havelberg mit Ausnahme der Gemeinde Mangelsdorf,
b)
den Gemeinden des bisherigen Landkreises Osterburg mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Buchst. d genannten Gemeinden,
c)
den Gemeinden des bisherigen Landkreises Stendal mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Buchst. c genannten Gemeinden,
d)
den Gemeinden Berkau, Bismark/Altmark, Büste, Holzhausen, Könnigde und Kremkau des bisherigen Landkreises Gardelegen.
(3) Sitz des Landkreises ist die Stadt Stendal.

§§ 3 bis 21

(aufgehoben)

Abschnitt 2 Kreisfreie Städte

§§ 22 und 23

(aufgehoben)

Abschnitt 3 Übergangs- und Schlußvorschriften

§§ 24 bis 37

(aufgehoben)

Anlage

(zu § 33 Satz 3)
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