Gesetz zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt (MSG) Vom 17. Februar 2006
Gesetz zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt (MSG) Vom 17. Februar 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt (MSG) vom 17. Februar 2006 | 31.03.2006 |
§ 1 - Musikschulen | 31.03.2006 |
§ 2 - Träger | 31.03.2006 |
§ 3 - Staatliche Anerkennung | 31.03.2006 |
§ 4 - Landesinteresse | 31.03.2006 |
§ 5 - Fördervoraussetzungen | 31.03.2006 |
§ 6 - Förderung durch das Land | 31.03.2006 |
§ 7 - Finanzierungsbeteiligung der Träger | 31.03.2006 |
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 31.03.2006 |
§ 1 Musikschulen
Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, deren wesentliche Aufgaben die Vermittlung einer musikalischen Grundbildung, die Herausbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die mögliche Vorbereitung auf ein Berufsstudium sind.
§ 2 Träger
Träger von Musikschulen können Kommunen oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sein.
§ 3 Staatliche Anerkennung
(1) Auf Antrag des Trägers ist der Musikschule die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung „Staatlich anerkannte Musikschule“ durch das für Kultur zuständige Ministerium zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 5 erfüllt sind und an der Einrichtung ein durch das für Kultur zuständige Ministerium bestätigtes Qualitätsmanagement durchgeführt wird.
(2) Das für Kultur zuständige Ministerium kann sich bei der Prüfung der Voraussetzungen Dritter bedienen. Die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Musikschule“ wird für den Zeitraum von vier Jahren vergeben, danach erfolgt eine erneute Prüfung.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Staatlich anerkannte Musikschule“ nicht mehr vorliegen, kann diese durch das für Kultur zuständige Ministerium widerrufen werden. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§ 4 Landesinteresse
(1) Musikschulen sind besonders geeignet, musikalische Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln. Mindestens die Hälfte ihrer Tätigkeit leisten sie im Trägerinteresse als musikalische Grundversorgung in ihrer Region.
(2) Das Landesinteresse besteht neben der musikalischen Grundausbildung in der Region vor allem in der Unterstützung der Entwicklung und Förderung besonderer musikalischer Begabungen (Landesförderschüler) bei Kindern und Jugendlichen. Das Land kann im Interesse der Herausbildung und Erprobung von besonderen Maßnahmen zur Hochbegabtenförderung sowie zur Entwicklung von Modellprojekten geeignete Projekte initiieren und einer gemäß § 3 anerkannten Musikschule übertragen.
(3) Das Land hat im Rahmen der musikalischen Bildung ein besonderes Interesse an der Kooperation von Musikschulen mit allgemein bildenden Schulen sowie zur Förderung der musikalischen Früherziehung mit Kindertageseinrichtungen. Durch die Unterstützung geeigneter Projekte fördert es die Entwicklung neuer, zusätzlicher Angebote und Modellprojekte.
(4) Das Land hat ein besonderes Interesse an der Fortbildung von Musikschullehrkräften. Diese Aufgaben können an vom Land institutionell geförderte Einrichtungen und staatliche Einrichtungen übertragen werden.
(5) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die nähere Ausgestaltung der Absätze 1 bis 3 insbesondere zur musikalischen Grundausbildung, zum Landesförderschüler und zur Begabtenförderung sowie zur musikalischen Bildung zu regeln.
§ 5 Fördervoraussetzungen
(1) Eine Musikschule ist förderfähig, wenn sie auf Dauer und planmäßig Unterricht durchführt und nach Rahmenlehrplänen arbeitet. Der Unterricht soll sowohl musikalische Grundausbildung, Instrumentalunterricht und Vokalunterricht in verschiedenen Schwierigkeitsgraden als auch Ensemble- und Ergänzungsfächer enthalten. Die Anerkennung einer Musikschule nach § 3 ist nicht Fördervoraussetzung.
(2) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung des Absatzes 1 zum Unterrichtsangebot, zur Qualifizierung der Musikschulleitung und der Lehrkräfte sowie zum Mindestunterrichtsumfang an den Musikschulen durch Verordnung zu regeln.
§ 6 Förderung durch das Land
Musikschulen, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe der vom für Kultur zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien gefördert werden.
§ 7 Finanzierungsbeteiligung der Träger
(1) Eine Förderung des Landes wird dem Träger der Musikschule gewährt, wenn die Musikschule die Fördervoraussetzungen nach § 5 erfüllt und wenn sich der Träger der Musikschule an den Gesamtkosten für die Musikschule angemessen beteiligt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Träger, die einen Rechtsanspruch gegenüber einer Kommune oder einem Gemeindeverband auf Finanzierung der Musikschule haben.
§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 31. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten § 85 und § 87 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520), geändert durch § 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508), außer Kraft.
Magdeburg, den 17. Februar 2006.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt | Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt | Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt |
Prof. Dr. Spotka | Prof. Dr. Böhmer | Prof. Dr. Olbertz |
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