FHPolVO
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Verordnung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt (FHPolVO) Vom 10. März 2006

Verordnung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt (FHPolVO) Vom 10. März 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt (FHPolVO) vom 10. März 200616.03.2006
Eingangsformel16.03.2006
§ 116.03.2006
§ 216.03.2006
Aufgrund des § 2a Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836), geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 34), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 , des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSA 2006 S. 7), wird verordnet:

§ 1

Der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt werden als weitere Aufgaben übertragen:
1.
die Durchführung von Auswahlverfahren,
2.
die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
3.
die Aufstiegsausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst,
4.
die fachtheoretische Ausbildung der Beamtinnen und Beamten während der Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst, für Ausbildungsabschnitte, die innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt stattfinden,
5.
die Organisation und Durchführung der Fortbildung der Polizei, soweit diese nicht anderen Polizeibehörden oder Polizeieinrichtungen übertragen ist.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 10. März 2006.
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Jeziorsky
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