Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt Vom 22. März 2006
Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt Vom 22. März 2006
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert und § 2 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238, 255) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 (GVBl. S. 128).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 | 01.01.2006 |
§ 2 - (aufgehoben) | 30.05.2009 |
§ 3 - Überprüfung der Auswirkungen der Umstellung auf die doppelte Buchführung | 01.01.2006 |
§ 2
(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 3 Überprüfung der Auswirkungen der Umstellung auf die doppelte Buchführung
(1) Die Auswirkungen des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt mit den darin enthaltenen Vorschriften über eine Haushaltswirtschaft nach den Regeln der doppelten Buchführung werden nach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den Stand der Umsetzung und den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft getroffenen Regelungen.
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