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Gesetz zu dem Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei Vom 23. März 2006

Gesetz zu dem Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei Vom 23. März 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei vom 23. März 200630.03.2006
Artikel 130.03.2006
Artikel 230.03.2006
Anlage30.03.2006
Artikel 130.03.2006
Artikel 230.03.2006
Artikel 330.03.2006
Artikel 430.03.2006
Artikel 530.03.2006
Artikel 630.03.2006
Artikel 730.03.2006
Artikel 830.03.2006
Anlage zum Abkommen - Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG) und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften30.03.2006
Artikel I - Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)30.03.2006
§ 1 - Geltungsbereich30.03.2006
§ 2 - Trägerschaft30.03.2006
Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschule30.03.2006
§ 3 - Rechtsstellung30.03.2006
§ 4 - Aufgaben30.03.2006
§ 5 - Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium30.03.2006
§ 6 - Forschung und Zusammenarbeit in der Forschung30.03.2006
Zweiter Abschnitt - Mitgliedschaft und Mitwirkung30.03.2006
§ 7 - Mitglieder und Angehörige30.03.2006
§ 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen30.03.2006
Dritter Abschnitt - Aufbau und Organisation der Hochschule30.03.2006
§ 9 - Organe der Hochschule30.03.2006
§ 10 - Die Präsidentin oder der Präsident30.03.2006
§ 11 - Organisation von Studium und Weiterbildung30.03.2006
§ 12 - Aufgaben des Senats30.03.2006
§ 13 - Mitglieder des Senats30.03.2006
§ 14 - Öffentlichkeit und Unterrichtung30.03.2006
§ 15 - Gleichstellungsbeauftragte30.03.2006
§ 16 - Institute der Hochschule30.03.2006
§ 17 - Hochschulbibliothek30.03.2006
Vierter Abschnitt - Das Hochschulpersonal30.03.2006
§ 18 - Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren30.03.2006
§ 19 - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren30.03.2006
§ 20 - Berufung von Professorinnen und Professoren30.03.2006
§ 21 - Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren30.03.2006
§ 22 - Nebenberufliche Professorinnen und Professoren30.03.2006
§ 23 - Freistellung und Beurlaubung30.03.2006
§ 24 - Lehrkräfte für besondere Aufgaben30.03.2006
§ 25 - Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren30.03.2006
§ 26 - Lehrbeauftragte30.03.2006
§ 27 - Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter30.03.2006
§ 28 - Lehrverpflichtung30.03.2006
Fünfter Abschnitt - Studierende, Studium, Hochschulgrad30.03.2006
§ 29 - Zugang zum Studium, Ausscheiden aus dem Studium30.03.2006
§ 30 - Studierendenvertretung30.03.2006
§ 31 - Studium30.03.2006
§ 32 - Hochschulgrad30.03.2006
§ 33 - Promotion30.03.2006
Sechster Abschnitt - Kuratorium, Aufsicht30.03.2006
§ 34 - Kuratorium30.03.2006
§ 35 - Aufsicht30.03.2006
§ 36 - Genehmigungen30.03.2006
§ 37 - Weitere Aufgaben des Kuratoriums30.03.2006
Siebter Abschnitt - Haushalt30.03.2006
§ 38 - Haushalt30.03.2006
Achter Abschnitt - Verdienste um die Hochschule30.03.2006
§ 39 - Ehrungen30.03.2006
Neunter Abschnitt - Errichtung und Gründungsphase30.03.2006
§ 40 - Errichtung30.03.2006
§ 41 - Übernahme der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und der Studierenden30.03.2006
§ 42 - Gründungsmaßnahmen30.03.2006
§ 43 - Gründungssenat30.03.2006
Artikel II - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes30.03.2006
Artikel III - In-Kraft-Treten30.03.2006

Artikel 1

(1) Dem vom 23. Juni 2005 bis 27. Oktober 2005 unterzeichneten
Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft tritt,
ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt
zu machen. Das Gleiche gilt für den Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 7 Abs. 3 außer
Kraft tritt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 23. März 2006.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Spotka Prof. Dr. Böhmer Jeziorsky

Anlage

Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei
*)
Die Bundesrepublik Deutschland,
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
schließen als Träger der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden „Träger“ genannt) vorbehaltlich
der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften
nachstehendes Abkommen.
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 22. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 375) ist das Abkommen am 1. März 2006 in Kraft getreten.

Artikel 1

(1) Die Polizei-Führungsakademie wird in die Deutsche Hochschule
der Polizei umgewandelt. Die Hochschule ist eine gemeinsame Hochschule des
Bundes und der Länder. Sie ist eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen
mit Sitz in Münster.
(2) Die Hochschule unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht, in
Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht. Die Dienstaufsicht obliegt
dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, die Rechts- und Fachaufsicht
führen der Bundesminister des Innern und die Innenminister/-senatoren
der Länder gemeinsam. Sie setzen dazu ein Kuratorium ein.

Artikel 2

(1) Das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG) ist
Bestandteil des Abkommens. Das Land Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt,
notwendig werdende Änderungen des DHPolG infolge Bundesrechts oder Rechts
des Landes Nordrhein-Westfalen nach Zustimmung der Träger vorzunehmen.
(2) Die Professorinnen und Professoren sowie die Lehrkräfte
für besondere Aufgaben haben den Praxisbezug zu gewährleisten. Dies
gilt insbesondere in den polizeispezifischen Fächern. Der Anteil des
höheren Polizeivollzugsdienstes am gesamten Lehrpersonal darf 40 Prozent
nicht unterschreiten.

Artikel 3

(1) Im Kuratorium haben der Bund und jedes Land je eine Stimme.
Die Stimme kann nur durch ein anwesendes Mitglied oder dessen Vertretung abgegeben
werden. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Abstimmungen über die
1.
Genehmigung des Beitrags zum Haushaltsvoranschlag,
2.
Haushaltsausgaben für Grunderwerb oder einmalige Baumaßnahmen,
3.
Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten
oder Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten in ein Beamtenverhältnis
auf Zeit,
4.
Berufung von Professorinnen und Professoren, Bestellung der Leiterinnen oder Leiter der Institute und
der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
5.
Zustimmung zur Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“,
6.
Festsetzung der Teilnehmergebühren
haben der Bund und jedes Land für je angefangene 3 v. H. des Kostenbeitrages
(Art. 5) je eine Stimme. In diesen Fällen bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen. Die Stimmen des Bundes oder eines Landes können
nur einheitlich abgegeben werden. Haushaltsausgaben für Grunderwerb und
einmalige Baumaßnahmen können gegen die Stimmen des Landes Nordrhein-
Westfalen oder des Bundes nicht beschlossen werden.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer
von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertretung,
die verschiedenen Trägern angehören müssen.
(3) Das Kuratorium hält halbjährlich - im Übrigen nach Bedarf - Sitzungen ab, die in der Regel am Sitz der Hochschule stattfinden.
Auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder von mindestens
drei Ländern sind weitere Sitzungen einzuberufen.
(4) Das Kuratorium legt auf der Grundlage des Jahresberichts der
Präsidentin oder des Präsidenten und der Stellungnahme des Senats
der Hochschule zum 1. April eines jeden Jahres der Ständigen Konferenz
der Innenminister/-senatoren der Länder und dem Bundesminister des Innern
einen Bericht über die Tätigkeit der Hochschule im abgelaufenen
Jahr vor.

Artikel 4

(1) Die Planstellen, die Bezüge und sonstigen Aufwendungen
für die Präsidentin oder den Präsidenten, die Professorinnen
und Professoren und für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten und
Arbeiterinnen und Arbeiter werden im Haushaltsplan der Hochschule veranschlagt.
(2) Soweit Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Hochschule abgeordnet werden, verpflichten
sich die Träger, für diese Personen entsprechend ihrer Funktion
bei der Hochschule in ihren Haushaltsplänen entsprechende Planstellen
auszuweisen. Die Dauer der Abordnung soll im Einzelfall sechs Jahre nicht
überschreiten.
(3) Dienstbezüge, Lehrzulagen, Trennungsentschädigung,
Reisekosten und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen für die
abgeordneten Beamtinnen und Beamten trägt die Hochschule. Sie erstattet
die Dienstbezüge. Die übrigen Aufwendungen zahlt die Hochschule
unmittelbar, soweit diese nicht bereits mit den Dienstbezügen zur Erstattung
angefordert werden.
(4) Die Beteiligung des Bundes und der Länder an den Lehrkräften
für besondere Aufgaben richtet sich nach dem Verhältnis der Soll-Stärke
des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes.

Artikel 5

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt für die Hochschule
die vorhandenen Gebäude des Polizei-Instituts Hiltrup einschließlich
Grund und Boden zur Verfügung. Der Bund und die Länder beteiligen
sich an den darüber hinausgehenden Kosten, die dem Land Nordrhein-Westfalen
aus der Einrichtung und der Unterhaltung der Hochschule, insbesondere auch
aus neuen Baumaßnahmen und Reparaturen entstehen.
(2) Der sich nach der Jahresrechnung der Hochschule für das
jeweilige Haushaltsjahr ergebende Finanzbedarf - einschließlich etwaiger
nachgewiesener über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
die das Land Nordrhein-Westfalen bis zu 5 v. H. über den umlegungsfähigen
Finanzbedarf leisten kann - wird von den Trägern gemeinsam aufgebracht.
(3) Für die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
werden Gebühren erhoben.
(4) Der ungedeckte Finanzbedarf wird vom Bund und von den Ländern
gemeinsam getragen. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrags bedarf
der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzminister/-senatoren der Träger.
Der auf die Länder entfallende Anteil wird mit zwei Dritteln nach dem
Verhältnis der Steuereinnahmen des vorletzten Haushaltsjahres und zu
einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl des vorletzten
Jahres errechnet; der Anteil des Bundes entspricht dem Anteil des Landes,
das den höchsten Anteil zu zahlen hat. Als Steuereinnahmen gelten die
im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder.
Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beiträge,
welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen
Ländern erhalten oder an andere Länder abführen

Artikel 6

Die Kostenbeiträge der Träger werden im Laufe eines
jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 1. eines jeden Quartals
erhoben; hierbei sind die Ansätze des Haushaltsplanes zugrunde zu legen.
Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung
ergebenden Finanzbedarf werden bei der zweiten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres
ausgeglichen. Dem Bund und den Ländern wird hierzu als Beleg gemäß
§ 75 der Bundeshaushaltsverordnung oder den entsprechenden Bestimmungen
der Landeshaushaltsordnung ein Rechnungsnachweis übersandt.

Artikel 7

(1) Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen;
es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist
von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.
(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber allen anderen Trägern.
(3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als
der Hälfte der Träger gekündigt wird.
(4) Bei einer Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich
entsprechend den erbrachten Leistungen statt. Hierbei sind die vom Land Nordrhein-Westfalen
für das ehemalige Polizei-Institut Hiltrup vor In-Kraft-Treten des Abkommens
vom 28. April 1972 erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Nach der
Kündigung eines Trägers finden vermögensrechtliche Auseinandersetzungen
nicht statt.

Artikel 8

*)
(1) Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Abkommen über Aufgaben und Finanzierung des Polizei-Instituts
Hiltrup vom 19. Juni 1962 außer Kraft.
(2) Die Frist des Artikel 7 Abs. 1 beginnt mit dem 01.03.2006
erneut zu laufen.
(3) Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 22. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 375) ist das Abkommen am 1. März 2006 in Kraft getreten.

Anlage zum Abkommen

Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG) und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Artikel I Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)

Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2Trägerschaft
Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben der Deutschen Hochschule der Polizei
§ 3 Rechtsstellung
§ 4Aufgaben
§ 5Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
§ 6Forschung und Zusammenarbeit in der Forschung
Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 7 Mitglieder und Angehörige
§ 8Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
Dritter Abschnitt Aufbau und Organisation der Hochschule
§ 9 Organe der Hochschule
§ 10Die Präsidentin oder der Präsident
§ 11 Organisation von Studium und Weiterbildung
§ 12Aufgaben des Senats
§ 13 Mitglieder des Senats
§ 14Öffentlichkeit und Unterrichtung
§ 15 Gleichstellungsbeauftragte
§ 16Institute der Hochschule
§ 17Hochschulbibliothek
Vierter Abschnitt Das Hochschulpersonal
§ 18 Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren
§ 19Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
§ 20Berufung von Professorinnen und Professoren
§ 21Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
§ 22Nebenberufliche Professorinnen und Professoren
§ 23 Freistellung und Beurlaubung
§ 24Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 25 Honorarprofessorinnen und -professoren
§ 26Lehrbeauftragte
§ 27 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 28Lehrverpflichtung
Fünfter Abschnitt Studierende, Studium, Hochschulgrad
§ 29 Zugang zum Studium, Ausscheiden aus dem Studium
§ 30Studierendenvertretung
§ 31 Studium
§ 32Hochschulgrad
§ 33Promotion
Sechster Abschnitt Kuratorium, Aufsicht
§ 34 Kuratorium
§ 35Aufsicht
§ 36Genehmigungen
§ 37 Weitere Aufgaben des Kuratoriums
Siebter Abschnitt Haushalt
§ 38Haushalt
Achter Abschnitt Verdienste um die Hochschule
§ 39 Ehrungen
Neunter Abschnitt Errichtung und Gründungsphase
§ 40 Errichtung
§ 41Übernahme der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und der Studierenden
§ 42 Gründungsmaßnahmen
§ 43Gründungssenat

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Deutsche Hochschule der Polizei.

§ 2 Trägerschaft

Die Hochschule wird auf der Grundlage eines Abkommens vom
Bund und von den Ländern getragen. Die Aufgaben der Träger werden
vom Kuratorium wahrgenommen.

Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschule

§ 3 Rechtsstellung

(1) Die Hochschule ist eine gemeinsame auf den Polizeidienst ausgerichtete
Hochschule des Bundes und der Länder und zugleich eine Einrichtung des
Landes Nordrhein- Westfalen mit Sitz in Münster.
(2) Sie hat unbeschadet der Rechte der Träger das Recht zur
Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(3) Sie hat das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 4 Aufgaben

(1) Der Hochschule obliegt insbesondere die einheitliche Ausbildung
der Beamtinnen und Beamten für den höheren Polizeidienst des Bundes
und der Länder, die Weiterbildung der Führungskräfte der Polizeien
des Bundes und der Länder, die internationale Zusammenarbeit, insbesondere
mit Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen der Polizei, und die Forschung
auf den polizeilichen Tätigkeitsfeldern. Die Hochschule fördert
den Austausch mit deutschen Hochschulen und wirkt bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben mit anderen Hochschulen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.
(2) Darüber hinaus hat die Hochschule die Aufgabe, die Polizeiwissenschaft
durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung zu pflegen und zu entwickeln.
(3) Die Hochschule fördert bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
(4) Die Hochschule fördert den Wissens- und Technologietransfer.
(5) Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über
die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(6) Weitere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben können
der Hochschule im Rahmen ihrer Rechtsstellung vom Kuratorium übertragen
werden. Die Hochschule ist vorher zu hören.

§ 5 Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

Die Hochschule, das Land Nordrhein-Westfalen und das Kuratorium,
stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch
dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.

§ 6 Forschung und Zusammenarbeit in der Forschung

(1) Die Hochschule betreibt Forschung auf den Tätigkeitsfeldern
der Polizei. Gegenstand der Forschung in der Hochschule sind unter Berücksichtigung
der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie
die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich
der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben
können.
(2) Die Hochschule trifft Absprachen mit den Polizeien des Bundes
und der Länder über eine Aufteilung von Forschungsvorhaben und stellt
die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Forschungsstätten
sicher.
(3) Die Hochschule führt Forschungsaufträge des Kuratoriums
aus.

Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 7 Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind
1.
die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident,
2.
die Professorinnen und Professoren,
3.
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
4.
die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
5.
die hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6.
die Studentinnen und Studenten (Studierende).
(2) Angehörige der Hochschule sind
1.
die Professorinnen und Professoren im Ruhestand,
2.
die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren,
3.
die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren bzw. Gastdozentinnen und Gastdozenten,
4.
die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
5.
die Lehrbeauftragten,
6.
die Gasthörerinnen und Gasthörer,
7.
die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen

(1) Die Mitglieder haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen
aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule
ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte
und Pflichten wahrzunehmen.
(2) Die Mitglieder mit Ausnahme der Präsidentin oder des
Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten
besitzen das Wahlrecht zum Senat.
(3) Die Übernahme einer Funktion im Senat oder in einer Kommission
kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für
den Rücktritt. Die Tätigkeit im Senat oder in einer Kommission ist
ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Während einer Beurlaubung, sonstigen Freistellung oder
Abordnung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und
Mitgliedschaftspflichten.
(5) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten
verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt
geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund
besonderer Beschlussfassung des Senats oder einer Kommission oder aus der
Natur des Gegenstandes ergibt
(6) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen regelt die Grundordnung.
Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(7) Verletzen Mitglieder oder Angehörige ihre Pflichten nach
den Absätzen 1, 5 oder 6, kann die Hochschule unbeschadet dienstlicher
Vorschriften Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das
nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

Dritter Abschnitt Aufbau und Organisation der Hochschule

§ 9 Organe der Hochschule

Organe der Hochschule sind
1.
die Präsidentin oder der Präsident,
2.
der Senat.

§ 10 Die Präsidentin oder der Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident
1.
vertritt und leitet die Hochschule,
2.
bereitet die Beratungen des Senats vor, leitet dessen Sitzungen und führt die Beschlüsse
des Senats aus,
3.
führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und erstattet ihm den Jahresbericht,
4.
ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der an der Hochschule hauptamtlich Beschäftigten,
5.
ist für die Ordnung in der Hochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus,
6.
arbeitet mit den für die Ausbildung bei Bund und Ländern zuständigen Stellen zusammen,
7.
nimmt alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit sie nicht dem Senat zugewiesen sind.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat rechtswidrige
Beschlüsse und Unterlassungen des Senats zu beanstanden. Die Beanstandung
hat aufschiebende Wirkung. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe
geschaffen, so ist das Kuratorium zu unterrichten. Das Beanstandungs- und
Anordnungsrecht des Kuratoriums bleibt unberührt.
(3) Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten kann in einem
Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre ernannt oder im Angestelltenverhältnis
für fünf Jahre bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung
besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen
Tätigkeit, insbesondere in Verwaltung, Polizei, Wissenschaft, Wirtschaft
oder Rechtspflege erwarten lässt, dass sie bzw. er den Aufgaben ihres
bzw. seines Amtes gewachsen ist. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben.
Die erneute Ernennung oder Wiederbestellung ist zulässig, hierbei kann
von der Ausschreibung abgesehen werden.
(4) Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten
obliegt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten. Für die
Bestellung bedarf es eines abgeschlossenen Hochschulstudiums oder der Befähigung
zum Richteramt, zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum höheren
Polizeivollzugsdienst. Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre, eine Wiederbestellung
ist zulässig.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin
oder der Vizepräsident werden von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und den Innenministerien
und den Senatsverwaltungen des Innern ernannt oder bestellt. Die Ernennung
oder Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums.

§ 11 Organisation von Studium und Weiterbildung

(1) Die Organisation des Studiengangs oder der Studiengänge
sowie die Organisation des Weiterbildungsangebots der Hochschule obliegt der
Präsidentin oder dem Präsidenten. Die dazu erforderlichen Regelungen
trifft die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem
Kuratorium der Hochschule.
(2) Zur Organisation des Studiums und der Weiterbildung gehört
insbesondere die Zuordnung der Professoren und des weiteren Lehrpersonals
zu den Fachgebieten und Lehrgebieten sowie die Gestaltung des für Studium
und Weiterbildung erforderlichen Verwaltungsbereichs, einschließlich
der Durchführung von Prüfungen gemäß der entsprechenden
Prüfungsordnung.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt durch
die Steuerung der Organisation und der Arbeits- und Verfahrensabläufe
in der Hochschule sicher, dass die mit dem Studium und der Weiterbildung verbundenen
Aufgaben erfüllt und die Ziele erreicht werden. Dabei sorgt die Präsidentin
oder der Präsident für eine kontinuierliche Qualitätsüberprüfung
und Qualitätssicherung.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident veranlasst, dass
aus dem Kreis der Professorinnen, Professoren, der Lehrkräfte für
besondere Aufgaben eine Sprecherin oder ein Sprecher gewählt wird, die
oder der die Fachgebiete inhaltlich vertritt. Die oder der Gewählte wird
durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Einvernehmen mit dem
Kuratorium der Hochschule bestellt.

§ 12 Aufgaben des Senats

(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:
1.
Erlass und Änderung der Grundordnung und der Satzungen und Ordnungen der Hochschule,
2.
Empfehlungen und Stellungnahmen zur Prüfungsordnung,
3.
Beschlussfassung über die Studienordnungen und die Studienpläne,
4.
Empfehlungen und Stellungnahmen zu Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes und der Studienreform,
5.
Empfehlungen und Stellungnahmen zu Grundsatzfragen der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,
6.
Vorschläge über die Verteilung der Haushaltsmittel im Rahmen des geltenden Haushaltsplans,
7.
Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Hochschule,
8.
Empfehlungen und Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen, die die Mitglieder und Angehörigen der
Hochschule betreffen,
9.
Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren sowie die Bestellung von Lehrkräften
für besondere Aufgaben,
10.
Vorschläge für die Berufung oder Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten
sowie die Bestellung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,
11.
Vorschläge für die Bestellung von Institutsleiterinnen und Institutsleitern,
12.
Stellungnahme zu dem Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag für den Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen,
13.
Stellungnahme zum Jahresbericht der Präsidentin oder des Präsidenten.
(2) Das Kuratorium kann dem Senat weitere Kompetenzen übertragen,
die der Rechtsstellung des Senates entsprechen.
(3) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen
bilden. Den Kommissionen dürfen auch Personen angehören, die nicht
Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 13 Mitglieder des Senats

(1) Dem Senat gehören an:
1.
die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
insgesamt fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen und Professoren,
3.
fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nichtwissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
6.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil. Das Gleiche gilt für die Vizepräsidentin
oder den Vizepräsidenten, soweit keine Vertretung im Vorsitz vorliegt.
Ferner gehören die gewählte Sprecherin oder der gewählte Sprecher
des Lehrpersonals und die Leiterin oder der Leiter eines Instituts und der
Verwaltung dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht stimmberechtigte
Mitglieder nach den Nummern 2 oder 3 sind.
(2) Die gewählten Mitglieder des Senats sind an Weisungen
nicht gebunden; sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Senat oder in
einer Kommission nicht benachteiligt werden.
(3) Die Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 werden
von den Mitgliedern der Hochschule nach Gruppen getrennt gewählt. Die
Amtszeit beträgt ein Jahr. Das Nähere regelt die von der Hochschule
zu erlassende Wahlordnung.

§ 14 Öffentlichkeit und Unterrichtung

(1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich. Anträge
auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher
Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten
werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann Personen,
die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, die Teilnahme
an den Sitzungen gestatten, sofern ein dienstliches Interesse besteht.
(3) Die Organe der Hochschule unterrichten sich gegenseitig über
sie gemeinsam betreffende Angelegenheiten.
(4) Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen
in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Organe unterrichtet
werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnungen der Sitzungen und die Beschlüsse
in geeigneter Weise bekannt gegeben und die Niederschriften dazu zugänglich
gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.

§ 15 Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt Aufgaben der Frauenförderung
auch für die Studentinnen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
wahr. Sie ist von den zuständigen Stellen der Hochschule zu unterrichten,
macht Vorschläge und nimmt Stellung in allen Angelegenheiten, die Belange
der Frauen in der Hochschule berühren. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten
in den Hochschulgremien ist ihr Gelegenheit zur Information und beratenden
Teilnahme zu geben. Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Senat über
ihre Tätigkeit. Näheres, insbesondere über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
und ihrer Stellvertreterin, regelt die Grundordnung.

§ 16 Institute der Hochschule

Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit
Zustimmung des Kuratoriums wissenschaftliche Institute einrichten. Das Nähere
regelt die Grundordnung. Hinsichtlich der Befähigung der Institutsleiterinnen
und Institutsleiter und deren Bestellung gelten § 19 und § 20 Abs. 2 - 4 entsprechend.

§ 17 Hochschulbibliothek

(1) Die Hochschule unterhält eine Hochschulbibliothek, die
für Lehre, Studium und Forschung zur Verfügung steht und die die
Versorgung mit Information und Medien und die Pflege dieses Angebots sichert.
(2) Der Senat erlässt eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung.

Vierter Abschnitt Das Hochschulpersonal

§ 18 Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die der Hochschule
obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung
ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbstständig
wahr und wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben
gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen
abzunehmen und Aufgaben der Hochschule nach § 4 Abs. 1, 2 und 6 wahrzunehmen.
(2) Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für
ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet,
in dem von ihnen vertretenen Fach zu lehren und Prüfungen abzunehmen.
Sie sind im Rahmen des Satzes 1 verpflichtet, Beschlüsse des Senats,
die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen.
(3) Die Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe
der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet,
in dem von ihnen vertretenen Fach zu forschen.
(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors
bestimmen sich nach der Einweisungsverfügung des Innenministeriums des
Landes Nordrhein- Westfalen bei der Ernennung bzw. der Begründung eines
privatrechtlichen Dienstverhältnisses. Die Aufgabenbestimmung steht unter
dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

§ 19 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung, die durch Erfahrung in einer vorausgegangenen Lehr- oder Ausbildungstätigkeit
nachgewiesen oder bei Fehlen dieser Voraussetzung ausnahmsweise im Berufungsverfahren
festgestellt wird; zur Feststellung der pädagogischen Eignung können
Professorinnen und Professoren auch in ein Beamtenverhältnis auf Probe
berufen werden,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer
Promotion nachgewiesen wird,
4.
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche
Leistungen, welche auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs
erbracht sein können, nachgewiesen werden, oder
b)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden,
die während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit,
von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt
worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das dem zu vertretenden
Fach entspricht.
(2) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der
Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 4 auch eingestellt
werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.

§ 20 Berufung von Professorinnen und Professoren

(1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind öffentlich
auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden
Aufgaben beschreiben.
(2) Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule
im Einvernehmen mit dem Kuratorium vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
berufen. Bei der Berufung können die Mitglieder der Hochschule nur in
begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Der Berufungsvorschlag
soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge und eine ausreichende
Begründung enthalten; er ist spätestens sechs Monate nach Ablauf
der Bewerbungsfrist dem Kuratorium vorzulegen. Einem Berufungsvorschlag sollen
zwei vergleichende Stellungnahmen auswärtiger Gutachter beigefügt
werden.
(3) Das Kuratorium kann eine Professorin oder einen Professor
abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Hochschule vorschlagen oder
einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der Hochschule kann eine Berufung
erfolgen, wenn die Hochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder
Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei
Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn
sie der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von
sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem Vorschlag keine geeigneten
Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht.
In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Hochschule zu hören.
(4) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht
in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche
Eignung enthalten oder wiedergeben.

§ 21 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden die
Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines
vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine
Befristung nahelegen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
(3) Professorinnen und Professoren können auch in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des
Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den
Sonderurlaub entsprechend.
(4) Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung
der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin
oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 19 erfüllt, im Einvernehmen
mit dem Kuratorium mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen.
Professorenvertreterinnen und Professorenvertreter nehmen die mit der Stelle
verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen
nicht teil.

§ 22 Nebenberufliche Professorinnen und Professoren

(1) In Ausnahmefällen können Personen mit der Qualifikation
nach § 19 nebenberuflich als Professorin oder Professor im Angestelltenverhältnis berufen werden,
soweit hierfür Stellen veranschlagt sind. Auf sie finden die für
die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche
Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung.
(2) Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin
oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen
Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten
Professors übertragen wird. Die Einstellung ist nicht zulässig,
wenn die Professorin oder der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule
tätig ist.
(3) Für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltende
Vorschriften bleiben unberührt.

§ 23 Freistellung und Beurlaubung

(1) Das Kuratorium kann auf Vorschlag der Hochschule Professorinnen
und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens vier Studienjahren
für die Dauer eines halben Studienjahres von ihren Aufgaben in der Lehre
und Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen,
wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während
dieser Zeit gewährleistet ist. Es sollen keine zusätzlichen Kosten
aus der Freistellung entstehen.
(2) Das Gleiche gilt für eine Beurlaubung zur Anwendung und
Erprobung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen
Praxis sowie zur Gewinnung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der
Hochschule.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann das Kuratorium
auf Vorschlag der Hochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach
den Absätzen 1 und 2 abweichen.

§ 24 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden auf Vorschlag
der Hochschule vom Kuratorium bestellt. Soweit sie ein Lehrgebiet leiten,
nehmen sie die der Hochschule obliegenden Aufgaben in Lehre und Forschung
nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig
wahr. Für alle übrigen Lehrkräfte für besondere Aufgaben
gilt § 27 entsprechend. Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden an die Hochschule abgeordnet.
(2) Sie vermitteln den Studierenden Fachwissen und unterweisen
sie in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage
besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. Sie sind
berechtigt, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahrzunehmen. Soweit sie
ein Lehrgebiet leiten, sind sie dazu auch verpflichtet.
(3) Neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen
sind für die Bestellung grundsätzlich ein den vorgesehenen Aufgaben
entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Befähigung zum
Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum höheren
Polizeivollzugsdienst des Bundes oder eines Landes, pädagogische Eignung
und besondere Leistungen in mehrjähriger einschlägiger berufspraktischer
Tätigkeit erforderlich. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums
können Kenntnisse und Erfahrung treten, die die Bewerberinnen oder Bewerber
auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehr- oder Forschungstätigkeit
auszuüben, die der Befähigung nach Satz 1 entspricht.
(4) Lehrkräfte für besondere Aufgaben können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.
(5) Stellen, die mit Lehrkräften für besondere Aufgaben
besetzt werden sollen, sind von der Hochschule auszuschreiben.

§ 25 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung
des Kuratoriums die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“
Personen verleihen, die in einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet
hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder
Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erbringen, die den
Anforderungen an hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen.
Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche
selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen
ist.

§ 26 Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots und für einen durch
hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf können Lehraufträge
erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben
selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches
Rechtsverhältnis besonderer Art, er begründet kein Dienstverhältnis.
(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn
die oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag
einer Angehörigen oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes
im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass ihre oder seine Dienstaufgaben
im Hauptamt entsprechend vermindert werden.

§ 27 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die
den Lehrgebieten, den Instituten und der Hochschulbibliothek zugeordneten
Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche
Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsaufgaben
obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem
Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors oder einer Lehrgebietsleiterin
oder eines Lehrgebietsleiters zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefügt.
Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung
der Institute und der Hochschulbibliothek, in der Studien- und Prüfungsorganisation,
der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule.
(2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für
das Fach Zuständigen abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf
Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung
einer Professorin oder eines Professors oder einer Lehrgebietsleiterin oder
eines Lehrgebietsleiters.
(3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können
im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis
beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
kann im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer
Promotion gegeben werden.
(4) Befähigungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Befähigung zum Richteramt,
für den höheren Verwaltungsdienst oder für den höheren
Polizeivollzugsdienst. Im Übrigen bleibt das Laufbahnrecht unberührt.

§ 28 Lehrverpflichtung

Das Innenministerium des Landes Nordhrein-Westfalen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Kuratorium durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem
Umfang das wissenschaftliche Personal der Hochschule im Rahmen seiner Dienstaufgaben
zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist.

Fünfter Abschnitt Studierende, Studium, Hochschulgrad

§ 29 Zugang zum Studium, Ausscheiden aus dem Studium

(1) Die Auswahl der Studierenden erfolgt durch den Bund und die
Länder im Benehmen mit der Deutschen Hochschule der Polizei.
(2) Zum Studium können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
des gehobenen und höheren Dienstes oder Anwärterinnen und Anwärter
für den höheren Polizeidienst zugelassen werden, die
1.
nicht älter als 40 Jahre sind,
2.
die Hochschulreife oder einen entsprechenden anerkannten Bildungsstand besitzen und
3.
a)
nach dem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst oder
einer vergleichbaren Einrichtung die Laufbahnprüfung für den gehobenen
Polizeivollzugsdienst abgelegt haben und über Diensterfahrungen nach
dem Fachhochschulstudium verfügen, sich im Dienst besonders bewährt
haben sowie in Auswahlverfahren der Länder und des Bundes nach dem Prinzip
der Bestenauswahl die Zulassung zum Studium erhalten haben,
oder
b)
das Abschlusszeugnis einer wissenschaftlichen Hochschule besitzen und in einem Auswahlverfahren der Länder
und des Bundes nach dem Prinzip der Bestenauswahl die Zulassung zum Studium
erhalten haben.
Für Studierende mit zweiter juristischer Staatsprüfung oder
mit Staatsprüfung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst
nach der Hochschulprüfung gilt alternativ § 31 Abs. 3. Die Entscheidung trifft der Dienstherr.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 1 sind bis zum vollendeten 45.
Lebensjahr zulässig, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze
aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht
möglich war oder die Laufbahnverordnungen des Bundes und der Länder
dies zulassen. Abweichend von Satz 1 können übergangsweise bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2010 für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen Ausnahmen von Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 zugelassen werden,
die die Laufbahnbefähigung aufgrund der auf Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet
A, Abschnitt III, Nr. 2 des Einigungsvertrages beruhenden
Regelungen erworben haben.
(4) Die Studierenden werden mit der Zulassung zum Studium Mitglieder
der Hochschule.
(5) Studierende verlieren ihre Mitgliedschaft und ihre Berechtigung
zur Fortsetzung des Studiums zum selben Zeitpunkt, zu dem ihr Beamtenverhältnis
vor Abschluss des Studienganges endet. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung
zum Aufstieg in den höheren Polizeidienst widerrufen wird.
(6) Ausländische Studierende können zum Studium zugelassen
werden. Näheres regelt die Grundordnung.

§ 30 Studierendenvertretung

Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen
Interessen der Studierenden, zur Gestaltung des Studiums sowie zur Wahrnehmung
hochschulpolitischer Belange kann bei der Hochschule eine Studierendenvertretung
gebildet werden. Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 31 Studium

(1) Das Studium soll durch die enge Verbindung von Wissenschaft
und Praxis unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen
des Polizeiberufs die für eine Führungskraft erforderlichen Fähigkeiten,
Kenntnisse und Methoden vermitteln und zu verantwortlichem Handeln in einem
freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Das
Studium soll dazu befähigen, Polizeidienststellen zu leiten und Führungsaufgaben
in größeren Polizeieinsätzen sowie Führungsaufgaben und
besondere Aufgaben in Polizeidienststellen des Bundes und der Länder
wahrzunehmen und bei der Aus- und Weiterbildung der Polizei mitzuwirken. Das
Studium soll die Studierenden befähigen, ihre Kompetenzen unter Berücksichtigung
von Erkenntnissen und Methoden aus den polizeilich relevanten wissenschaftlichen
Disziplinen weiterzuentwickeln.
(2) Der Masterstudiengang dauert zwei Jahre.
(3) Studierende, die die zweite juristische Staatsprüfung
oder nach der Hochschulprüfung die Staatsprüfung für den höheren
allgemeinen Verwaltungsdienst abgelegt haben, werden an der Hochschule für
die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes in einem Weiterbildungsangebot
vorbereitet. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 32 Hochschulgrad

Die Hochschule verleiht als Abschluss einen Mastergrad mit
Angabe der Fachrichtung. Näheres regelt eine Satzung.

§ 33 Promotion

(1) Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel
hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit
nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen
schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung
festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.
(2) Näheres zur Promotion und zum Promotionsverfahren regelt
die Promotionsordnung.

Sechster Abschnitt Kuratorium, Aufsicht

§ 34 Kuratorium

(1) Bei der Hochschule wird ein Kuratorium gebildet. Als ständige
Mitglieder gehören dem Kuratorium je drei Vertreterinnen bzw. Vertreter
des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes und je zwei Vertreterinnen bzw.
Vertreter der anderen Länder an. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung
zu benennen.
(2) Das Kuratorium wirkt nach Maßgabe dieses Gesetzes an
der Arbeit der Hochschule mit und nimmt nach dem Abkommen über die einheitliche
Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die
Deutsche Hochschule der Polizei die gemeinsamen Rechte und Pflichten des Bundes
und der Länder gegenüber der Hochschule wahr.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an den
Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.

§ 35 Aufsicht

(1) Die Hochschule unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht, in
Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht.
(2) Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen, die Rechts- und Fachaufsicht führen der Bundesminister
des Innern und die Innenminister/-senatoren der Länder gemeinsam. Sie
setzen dazu ein Kuratorium ein.
(3) Bei im Rahmen der Rechtsaufsicht beanstandeten Beschlüssen
und Unterlassungen des Senats ist Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden,
angemessenen Frist zu verlangen. Die Beanstandung von Beschlüssen hat
aufschiebende Wirkung. Kommt der Senat einer Beanstandung nach § 9 Abs. 2 oder einer Anordnung
nicht fristgemäß nach, so kann das Kuratorium die notwendigen Maßnahmen
an seiner Stelle treffen, insbesondere kann es die erforderlichen Satzungen
und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung durch das Kuratorium bedarf es
nicht, wenn der Senat die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung verweigert
oder dauernd beschlussunfähig ist.
(4) Ist der Senat dauernd beschlussunfähig, so kann ihn das
Kuratorium auflösen und seine unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern
und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das Kuratorium
Beauftragte bestellen, die die Befugnisse des Senats oder einzelner Mitglieder
in dem erforderlichen Umfang ausüben.
(5) Aufsichtsmaßnahmen sind so auszuwählen und anzuwenden,
dass die Hochschule ihre Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbst
erfüllen kann.

§ 36 Genehmigungen

(1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung,
der Satzungen und Ordnungen sowie der Studienordnungen und Studienpläne
bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften
verstößt. Sie kann versagt werden, wenn durch die Regelung die
Erfüllung der der Hochschule übertragenen Aufgaben gefährdet
wird.

§ 37 Weitere Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium hat - soweit nicht gesondert geregelt - insbesondere
folgende Aufgaben:
1.
Erlass der Prüfungsordnung,
2.
Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse,
3.
Initiierung und Genehmigung von Weiterbildungsveranstaltungen, vor allem der Seminare,
4.
Erteilung von Forschungsaufträgen,
5.
Genehmigung der Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten zur Organisation von Studium
und Weiterbildung (§ 11).
(2) Bei der Vorbereitung einer Prüfungsordnung sind die Spitzenorganisationen
der zuständigen Gewerkschaften auf Bundesebene zu beteiligen.

Siebter Abschnitt Haushalt

§ 38 Haushalt

(1) Der Haushaltsplan der Hochschule ist ein Teil des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag für
den Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen wird von der Präsidentin
oder vom Präsidenten aufgestellt. Der Senat nimmt hierzu Stellung.
(3) Der Beitrag zum Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung
des Kuratoriums.
(4) Die Hochschule übersendet den Trägern zum frühestmöglichen
Zeitpunkt den Beitrag zum Haushaltsvoranschlag und den festgestellten Haushaltsplan
für das kommende Haushaltsjahr.

Achter Abschnitt Verdienste um die Hochschule

§ 39 Ehrungen

(1) Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung
des Kuratoriums Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die
Hochschule erworben haben, die Bezeichnung „Ehrensenatorin“ oder
„Ehrensenator“ oder die Hochschulmedaille verleihen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln
der stimmberechtigten Senatsmitglieder.

Neunter Abschnitt Errichtung und Gründungsphase

§ 40 Errichtung

(1) Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes wird die Deutsche Hochschule
der Polizei mit Sitz in Münster errichtet.
(2) In die Hochschule wird die bisherige Polizei-Führungsakademie
übergeleitet.
(3) Während der Gründungsphase gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

§ 41 Übernahme der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und der Studierenden

(1) Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
im Landesdienst, die an der Polizei-Führungsakademie tätig sind,
werden mit der Errichtung Beschäftigte der Hochschule.
(2) Die Dozentinnen und Dozenten der Polizei- Führungsakademie
werden mitgliedschaftsrechtlich als Lehrkräfte für besondere Aufgaben
oder als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übergeleitet.
Über die Zuordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
(3) Studierende der Polizei-Führungsakademie sind mit der
Errichtung der Hochschule deren Studierende.

§ 42 Gründungsmaßnahmen

Das Kuratorium trifft die für den Aufbau der Hochschule
notwendigen Maßnahmen. Es ist insbesondere befugt:
1.
einen Gründungssenat zu berufen,
2.
eine Gründungspräsidentin oder einen Gründungspräsidenten zur Ernennung oder Bestellung vorzuschlagen,
3.
eine Grundordnung und eine Wahlordnung zu erlassen.

§ 43 Gründungssenat

(1) Dem Gründungssenat gehören an:
1.
die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident,
2.
fünf Professorinnen und Professoren der Deutschen Hochschule der Polizei und anderer Hochschulen,
3.
sowie
a)
fünf Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
b)
eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter,
c)
eine hauptberufliche weitere Mitarbeiterin oder ein hauptberuflicher weiterer Mitarbeiter,
d)
zwei Studierende
der Deutschen Hochschule der Polizei.
Die Vertreter der Gruppen nach Nummer 3 werden gewählt (§ 12 Abs. 3). Die Vorsitzende
oder der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen
des Senats teil. Das Gleiche gilt für die Ständige Vertreterin oder
den Ständigen Vertreter, soweit keine Vertretung im Vorsitz vorliegt.
Ferner gehören die gewählte Sprecherin oder der gewählte Sprecher
des Lehrpersonals und die Leiterin oder der Leiter eines Instituts und der
Verwaltung dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht zu Mitgliedern
bestellt worden sind.
(2) Der Gründungssenat nimmt während der Gründungsphase
die Aufgaben des Senats der Hochschule wahr. Das Kuratorium legt das Ende
der Gründungsphase fest.

Artikel II Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel III In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage des In-Kraft-Tretens des Abkommens
über die Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung
für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
vom 28. April 1972 (GV. NRW. 392), zuletzt geändert durch das Änderungsabkommen
vom 8. November 1991 (GV. NRW. 1995 S. 164), in Kraft. Der Tag, an dem das
in Satz 1 genannte Abkommen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
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