Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten (WasBauPVO)
Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten (WasBauPVO)
1)
Vom 27. März 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
1)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Anhang II Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 23. September 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33), sind beachtet worden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten (WasBauPVO) vom 27. März 2006 | 15.03.2006 |
Eingangsformel | 15.03.2006 |
§ 1 - Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise | 15.03.2006 |
§ 2 - In-Kraft-Treten | 15.03.2006 |
Aufgrund von § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom
20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9
des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung
und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA
S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl.
LSA 2006 S. 7), wird verordnet:
§ 1 Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte
und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen
Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach
den §§ 18, 19 und 22 bis 24 in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und § 25 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu führen:
1.
Abwasserbeseitigungsanlagen
a)
Kleinkläranlagen, die für
einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m³/Tag bemessen sind,
b)
Leichtflüssigkeitsabscheider
für Benzin und Öl,
c)
Fettabscheider,
d)
Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
e)
Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen
in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
f)
Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren
Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für
einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen
Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m³/ Tag bemessen sind,
g)
Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen
in mineralölhaltigen Abwässern,
h)
Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes
in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
i)
Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen
in Abwässern von Chemischreinigungen,
2.
Bauprodukte und Bauarten für
ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden
Stoffen:
a)
Auffangwannen und -vorrichtungen
sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
b)
Abdichtungsmittel für Auffangwannen,
-vorrichtungen, -räume und für -flächen,
c)
Behälter,
d)
Innenbeschichtungen und Auskleidungen
für Behälter und Rohre,
e)
Rohre, zugehörige Formstücke,
Dichtmittel, Armaturen und
f)
Sicherheitseinrichtungen.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2006
in Kraft.
Magdeburg, den 27. März 2006.
Der Minister für Bau und Verkehr des
Landes Sachsen-Anhalt
Dr.
Daehre
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