ÜZVO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (ÜZVO)

Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (ÜZVO)
1)
Vom 27. März 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
1)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Anhang II Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 23. September 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33), sind beachtet worden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (ÜZVO) vom 27. März 200615.03.2006
Eingangsformel15.03.2006
§ 1 - Angaben zum Übereinstimmungszeichen15.03.2006
§ 2 - In-Kraft-Treten15.03.2006
Aufgrund von § 84 Abs. 4 Nr. 3 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005
(GVBl. LSA S. 769) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der
Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung
der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt
geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSA 2006 S. 7),
wird verordnet:

§ 1 Angaben zum Übereinstimmungszeichen

(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 22 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt besteht aus dem
Buchstaben „Ü“ und hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung
des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens
des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der
Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt
erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat
erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle
das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt;
2.
Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung
a)
Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
b)
die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als „Z“ und deren Nummer,
c)
die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als „P“, dessen Nummer und
die Bezeichnung der Prüfstelle oder
d)
die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als „Z i E“ und die Behörde;
3.
für den Verwendungszweck wesentliche Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung
der technischen Regel nach Nummer 2 Buchst. a abschließend bestimmt
sind;
4.
Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle
vorgeschrieben ist.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben
„Ü“ umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer
Nähe anzubringen. Der Buchstabe „Ü“ und die Angaben
nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe „Ü“
muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung,
dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der
Buchstabe „Ü“ ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2006
in Kraft.
Magdeburg, den 27. März 2006.
Der Minister für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Daehre
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