JudGemVtrG ST 2006
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zum „Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006“ Vom 4. August 2006

Gesetz zum „Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006“ Vom 4. August 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum „Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006“ vom 4. August 200611.08.2006
Artikel 111.08.2006
Artikel 211.08.2006
Vertrag - Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20.03.200611.08.2006
Artikel 1 - Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit11.08.2006
Artikel 2 - Zusammenwirken11.08.2006
Artikel 3 - Schutz der Jüdischen Gemeinschaft11.08.2006
Artikel 4 - Feiertage11.08.2006
Artikel 5 - Vermögensschutz11.08.2006
Artikel 6 - Friedhöfe11.08.2006
Artikel 7 - Denkmalpflege11.08.2006
Artikel 8 - Schulen in jüdischer Trägerschaft11.08.2006
Artikel 9 - Eigene Bildungs- und Sozialeinrichtungen11.08.2006
Artikel 10 - Synagoge Gröbzig11.08.2006
Artikel 11 - Kulturförderung11.08.2006
Artikel 12 - Rundfunk11.08.2006
Artikel 13 - Landeszuschuss11.08.2006
Artikel 14 - Gebühren11.08.2006
Artikel 15 - Parität11.08.2006
Artikel 16 - Freundschaftsklausel11.08.2006
Artikel 17 - Sprachliche Gleichstellung11.08.2006
Artikel 18 - Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung11.08.2006
Schlussprotokoll11.08.2006
Zu Artikel 1 Absatz 211.08.2006
Zu Artikel 2 Absatz 111.08.2006
Zu Artikel 2 Absatz 211.08.2006
Zu Artikel 311.08.2006
Zu Artikel 411.08.2006
Zu Artikel 511.08.2006
Zu Artikel 6 Absatz 211.08.2006
Zu Artikel 11 Absatz 211.08.2006
Zu Artikel 1211.08.2006
Zu Artikel 13 Absatz 111.08.2006
Zu Artikel 13 Absatz 211.08.2006
Zu Artikel 1811.08.2006

Artikel 1

(1) Dem am 20. März 2006 unterzeichneten Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Vertrag samt Schlussprotokoll tritt am Tag nach seiner Ratifizierung durch den Landtag von Sachsen-Anhalt in Kraft.
(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages tritt der Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 23. März 1994 außer Kraft.
(5) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 18 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 5. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 794), geändert durch Nummer 240 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 152), außer Kraft.
Magdeburg, den 4. August 2006.
Der Präsident des Landtages Der Ministerpräsident Der Kultusminister
von Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt
Steinecke Prof. Dr. Böhmer Prof. Dr. Olbertz

Vertrag

Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20.03.2006
*)
Das Land Sachsen-Anhalt
(im Folgenden: das Land),
vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Prof. Dr. Wolfgang Böhmer,
und
die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt,
-
in Verantwortung vor der deutschen Geschichte, die durch die Verfolgung und Vernichtung von Menschen jüdischen Glaubens und jüdischer Herkunft mitgeprägt ist,
-
in Kenntnis der Maßnahmen offener oder verdeckter Gewalt in der Zeit kommunistischer Gewaltherrschaft,
-
in dem Bewusstsein des großen Verlustes, den das Land Sachsen-Anhalt durch die Vernichtung jüdischen Lebens und jüdischer Kultur erlitten hat,
-
in dem Wunsch, der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt den Wiederaufbau eines Gemeindelebens zu erleichtern,
haben für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt folgendes vereinbart:
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 16. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 25) ist der Vertrag nach seinem Artikel 18 Satz 1 am 7. Juli 2006 in Kraft getreten.

Artikel 1 Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit

(1) Das Land garantiert auf der Grundlage seiner Verfassung und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die uneingeschränkte Freiheit des jüdischen Glaubens und gewährt der Religionsausübung den gesetzlichen Schutz.
(2) Die Jüdischen Kultusgemeinden im Land Sachsen-Anhalt und der Landesverband ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten entsprechend jüdischer Traditionen und Gesetze innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig.
(Schlussprotokoll)

Artikel 2 Zusammenwirken

(1) Die Landesregierung und der Landesverband werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu gemeinsamen Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind.
(Schlussprotokoll)
(2) Bei Gesetzgebungsvorhaben und Programmen auf Sachgebieten, die die Belange der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt unmittelbar betreffen, wird die Landesregierung den Landesverband angemessen beteiligen.
(Schlußprotokoll)
(3) Das Land wird den Landesverband insbesondere im Rahmen der Gedenkstättenarbeit beteiligen, soweit jüdische Belange berührt sind.

Artikel 3 Schutz der Jüdischen Gemeinschaft

Das Land gewährleistet den Schutz der Einrichtungen der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt und fördert den Erhalt historischer Stätten.
(Schlussprotokoll)

Artikel 4 Feiertage

Das Land gewährleistet an jüdischen Feiertagen den Fortbestand der im Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 356) enthaltenen Freistellungsansprüche.
(Schlussprotokoll)

Artikel 5 Vermögensschutz

Bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften werden das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften auf Belange der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt Rücksicht nehmen und gegebenenfalls bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
(Schlussprotokoll)

Artikel 6 Friedhöfe

(1) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften werden die Unantastbarkeit der zugelassenen und nicht aufgegebenen jüdischen Begräbnisstätten beachten.
(2) Die jüdischen Friedhöfe genießen, den gleichen staatlichen Schutz wie kommunale Friedhöfe. Die Jüdischen Gemeinden haben das Recht, neue Friedhöfe im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen anzulegen. Bei der Anlage neuer Friedhöfe werden das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften Förderungsmöglichkeiten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel prüfen.
(Schlussprotokoll)
(3) Das Land gewährt im Rahmen von Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern Zuschüsse für die Erhaltung und Pflege derjenigen jüdischen Friedhöfe oder Teile von ihnen, die nach den gemeindlichen Vorschriften nicht wieder belegt werden können.

Artikel 7 Denkmalpflege

(1) Die Jüdische Gemeinschaft in: «Sachsen-Anhalt verpflichtet sich, denkmalswerte Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten und zu pflegen, soweit diese Verpflichtungen im Einzelfall nicht zu unzumutbaren Belastungen der betroffenen Jüdischen Gemeinde oder des Landesverbandes führen. Die Denkmalbehörden haben bei Kulturdenkmalen der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt, die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, die kultischen und religiösen Belange, die von dem zuständigen Vorstand festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit dem zuständigen Vorstand ins Benehmen.
(2) Bei der Vergabe der Mittel des Landes für Denkmalpflege wird die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt unter Beachtung der Regelungen des Denkmalschutzgesetzes angemessen berücksichtigt. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

Artikel 8 Schulen in jüdischer Trägerschaft

(1) Die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt hat das Recht, allgemein bildende Schulen in jüdischer Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben.
(2) Nähere Regelungen des Verfahrens zur staatlichen Genehmigung und Anerkennung solcher Schulen und ihrer Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben dem Landesrecht vorbehalten.

Artikel 9 Eigene Bildungs- und Sozialeinrichtungen

Die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt hat das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigene Einrichtungen zu unterhalten.

Artikel 10 Synagoge Gröbzig

Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, dem einzigen in Deutschland erhalten gebliebenen Synagogenbau dieser Art in Gröbzig eine dauerhafte Grundlage zu verschaffen und ihn der Öffentlichkeit auf Dauer zugänglich zu machen.

Artikel 11 Kulturförderung

(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, im Abstand von möglichst drei Jahren Jüdische Kulturtage, bei Bedarf auch in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen *und Organisationen, durchzuführen.
(2) Das Land unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt bei der Erforschung der jüdischen Geschichte und bei der Aufarbeitung des deutsch-jüdischen Erbes.
(Schlussprotokoll)

Artikel 12 Rundfunk

Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen zur Verfügung stellen. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräte, Programmausschüsse und vergleichbare Gremien) soll die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vertreten sein.
(Schlussprotokoll)

Artikel 13 Landeszuschuss

(1) Das Land beteiligt sich mit einem Gesamtzuschuss (Landeszuschuss) an den Ausgaben der Jüdischen Gemeinschaft, die ihr für in Sachsen-Anhalt lebende jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger durch die Erfüllung von religiösen und kulturellen Bedürfnissen entstehen. Über diesen Landeszuschuss hinaus werden weitere Leistungen an die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder den allgemeinen Gesetzen vorgesehen sind.
(Schlussprotokoll)
(2) Der Landeszuschuss beträgt im Haushaltsjahr 2005 1.045.592,83 €.
(Schlussprotokoll)
(3) Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf der Grundlage der für das Jahr 2005 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, 7. Dienstaltersstufe, 2 Kinder.
(4) Der Landeszuschuss wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im Voraus an den Landesverband gezahlt.

Artikel 14 Gebühren

Das Land wird die auf Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen für das Land auf die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt sowie ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen, Vereine und Verbände erstrecken.

Artikel 15 Parität

Sollte das Land in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

Artikel 16 Freundschaftsklausel

Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Artikel 17 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Vertrag gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Artikel 18 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

Der Vertrag samt Schlussprotokoll tritt am Tag nach der Ratifizierung durch den Landtag von Sachsen-Anhalt in Kraft.
*)
Er hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Er verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht von einem der Vertragsschließenden mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres gekündigt wird. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 23. März 1994 außer Kraft.
(Schlussprotokoll)
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 16. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 25) ist der Vertrag nach seinem Artikel 18 Satz 1 am 7. Juli 2006 in Kraft getreten.

Schlussprotokoll

Zu Artikel 1 Absatz 2

Der Landesverband Jüdischer Gemeinden Sachsen-Anhalt K.d.ö.R. und folgende Kultusgemeinden gehören derzeit zur Jüdischen Gemeinschaft im Sinne dieses Vertrages: die Synagogengemeinde zu Magdeburg K.d.ö.R., die Jüdische Gemeinde zu Halle K.d.ö.R., die Jüdische Gemeinde zu Dessau K.d.ö.R. und die Synagogengemeinde zu Halle e.V. Neu entstehende Jüdische Gemeinden gehören im Sinne dieses Vertrages zur Jüdischen Gemeinschaft, wenn sie
-
fünf Jahre bestehen
-
über mindestens 50 Mitglieder verfügen
-
eine ordnungsgemäße Satzung haben
-
auf Grund einer gültigen Wahlordnung ordnungsgemäße Vertreter haben
-
ein lebendiges religiöses Gemeindeleben gestalten (Gottesdienste, Feiertage)
-
als Verein eingetragen sind (über die Verleihung von Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entscheidet das Land nach den gesetzlichen Vorschriften)
-
Mitglied des Landesverbandes sind oder durch die in der Deutschen Rabbinerkonferenz vertretenen Richtungen ORK (Orthodoxie) oder ARK (liberal-progressivkonservativ) anerkannt worden sind.

Zu Artikel 2 Absatz 1

(1) Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung darüber, dass mit „regelmäßigen“ Treffen Zusammenkünfte gemeint sind, die möglichst einmal jährlich stattfinden.
(2) Der Landesverband unterrichtet die Landesregierung über Vakanzen und Neubesetzungen der leitenden Ämter (z. B. Vorsitzende des Landesverbandes und der Jüdischen Gemeinden).

Zu Artikel 2 Absatz 2

(1) Die „angemessene“ Beteiligung bei Gesetzgebungsvorhaben besteht in der Regel in der rechtzeitigen Anhörung vor der Beschlussfassung der Landesregierung über die Einbringung des Gesetzentwurfs.

Zu Artikel 3

Näheres bleibt besonderen Vereinbarungen vorbehalten.

Zu Artikel 4

Jüdische Feiertage sind:
1.
Rösch Haschana (Neujahrsfest) am 1. und 2. Tag, beginnend am Vortage um 16.00 Uhr
2.
Jom Kippur (Versöhnungsfest), beginnend am Vortage um 16.00 Uhr
3.
Sukkoth (Laubhüttenfest) am 1. und 2. Tag, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr
4.
Schemini Azereth (Schlussfest), beginnend am Vortage um 17.00 Uhr
5.
Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude), beginnend am Vortage um 17.00 Uhr
6.
Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten) am 1., 2., 7. und 8. Tag, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr
7.
Schawuoth (Wochenfest) am 1. und 2. Tag, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr.
Die Daten der Feiertage teilt der Landesverband zwei Jahre im voraus der Landesregierung mit.

Zu Artikel 5

(1) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 5 keinen Anspruch auf Obereignung eines staatlichen oder kommunalen Grundstücks begründet, sondern eine Unterstützung bei der Suche nach einem Ersatzgrundstück und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - gegebenenfalls eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Grundstücke im Falle mehrerer Interessenten bewirken soll.
(2) Wird bei Enteignungen jüdischer Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung in Land geltend gemacht und hängt die Anerkennung des Anspruchs von der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Beteiligten ab, so werden die Landes- und Kommunalbehörden berücksichtigen, dass der Schutz des Vermögens der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt ein herausgehobener ist. Stehen sonstigen Körperschaften beim Grundstückserwerb Hindernisse entgegen, so gelten diese in der Regel auch für die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt; eine generelle Ausnahmeregelung ist nicht möglich.

Zu Artikel 6 Absatz 2

(1) Das Land wird sich dafür verwenden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit erforderlich, Vereinbarungen mit den Trägern jüdischer Friedhöfe über die Errichtung oder Instandsetzung von Friedhofbauten abschließen.
(2) Der Landesverband gewährleistet die Möglichkeit der Bestattung für alle jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger der Jüdischen Gemeinschaft im Land Sachsen-Anhalt auf den zugelassenen und gegenwärtig genutzten jüdischen Begräbnisstätten.

Zu Artikel 11 Absatz 2

Die Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die politische und organisatorische Unterstützung; ein Anspruch auf finanzielle Förderung wird dadurch nicht begründet.

Zu Artikel 12

Dem Anliegen ist für den Mitteldeutschen Rundfunk durch § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 30. Mai 1991 (Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1991 , GVBl. LSA S. 111) sowie für das Zweite Deutsche Fernsehen durch Artikel 3 § 11 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Buchst. f des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Anlage zum Gesetz vom 12. Dezember 1991 , GVBl. LSA S. 478) sowie für das Deutschlandradio durch § 11 Abs. 3 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Buchst. e des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ (Anlage 1 zum Gesetz vom 17. Dezember 1993 , GVBl. LSA S. 770) Rechnung getragen. Bei Änderung der bestehenden und Abschluss neuer Rundfunk-Staatsverträge werden die Vertragsparteien wegen der Berücksichtigung der Interessen der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vorher miteinander in Verbindung treten.

Zu Artikel 13 Absatz 1

(1) Der Landeszuschuss ist ausschließlich für die Jüdische Gemeinschaft im Land Sachsen-Anhalt bestimmt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Landeszuschuss Zuschüsse für neu entstehende Gemeinden mit umfasst und dass die Mittel anteilmäßig den Gemeinden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband zufließen sollen. Freiwillige Zuschüsse des Landes, etwa für die Errichtung oder den Erhalt von Räumlichkeiten und Anlagen, die den Kultus-, Seelsorge- und Sozialaufgaben dienen, sind durch den Artikel 13 nicht ausgeschlossen.
(2) Empfänger des Landeszuschusses ist ausschließlich der Landesverband. Unmittelbare Ansprüche von Jüdischen Gemeinden gegen das Land werden durch diesen Vertrag nicht begründet. Ansprüche auf Beteiligung am Landeszuschuss durch einzelne Jüdische Gemeinden richten sich nur gegen den Landesverband Jüdischer Gemeinden, der Landesverband Jüdischer Gemeinden stellt das Land insofern frei.
(3) Anspruchsberechtigt sind die im Schlussprotokoll zu Artikel 1 Abs. 2 aufgezählten Gemeinden und der Landesverband Jüdischer Gemeinden sowie neu entstehende Gemeinden, die gem. der im Schlussprotokoll genannten Kriterien zur Gemeinschaft gehören.
(4) Der Landeszuschuss wird wie folgt aufgeteilt:
Der Landesverband erhält einen Sockelbetrag von 10 v. H. des jährlichen Landeszuschusses. Der verbleibende Betrag wird auf die der Jüdischen Gemeinschaft im Sinne dieses Vertrages angehörenden Gemeinden aufgeteilt. Sie erhalten einen Sockelbetrag von jeweils 5 v. H. des Landeszuschusses zur Abdeckung ihrer fixen Kosten. Für die weitere Verteilung ist die Gesamtzahl der Gemeindemitglieder maßgebend, soweit sie ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt haben. Stand der Mitgliederzahlen: 31. 12. des vorigen Jahres.
Der Landesverband Jüdischer Gemeinden ist zur Bekanntgabe der durch den Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland schriftlich bestätigten Mitgliederzahlen an das Land verpflichtet.

Zu Artikel 13 Absatz 2

(1) Der Landesverband und die am Landeszuschuss partizipierenden Gemeinden legen jährlich spätestens mit Ablauf des 1. Halbjahres des neuen Geschäftsjahres dem Kultusministerium und der Prüfeinrichtung einen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr und einen Plan für das laufende Jahr vor, die detailliert die Verwendung des Landeszuschusses auch durch aussagefähige Haushalts- und Stellenpläne ausweisen.
(2) Der Landesverband und die Gemeinden gewährleisten ordnungsgemäße Mittelverwendung entsprechend den Vorschriften der LHO, insbesondere mit Blick auf Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und das Besserstellungsverbot von Gemeindemitarbeiterinnen und -mitarbeitern gegenüber den Landesbediensteten. Mittel aus den Landeszuschüssen dürfen nur im Ausnahmefall zur Führung gerichtlicher Auseinandersetzungen verwendet werde.
(3) Die jährliche Prüfung der Mittelverwendung wird durch eine vom Kultusministerium festzulegende unabhängige Prüfeinrichtung durchgeführt, nach vorheriger Anhörung des Landesverbandes und der zu prüfenden Gemeinde. Diese Prüfeinrichtung kann auch der Landesrechnungshof oder die Rechnungsprüfungskommission des Zentralrats der Juden in Deutschland sein. Der Landesrechnungshof erhält das Recht zur Prüfung des Landesverbandes und der partizipierenden Jüdischen Gemeinden, soweit dies die Prüfung der Verwendung der Staatsleistung umfasst. Entstehende Kosten gehen jeweils zu Lasten von Landesverband und den partizipierenden Gemeinden. Werden durch die Prüfeinrichtung Mängel bei der Verwendung des Landeszuschusses festgestellt, so sind diese zeitnah zu beseitigen. Darüber ist dem Kultusministerium ein entsprechender Bericht vorzulegen. Im Fall andauernder durch die Prüfeinrichtung festgestellter schwerer Verstöße gegen die Zweckbestimmung des Landeszuschusses sowie die Festlegungen zu Art. 13. Abs. 1 und 2 ist das Land berechtigt, den Landeszuschuss teilweise oder ganz einzubehalten bzw. Teile des Landeszuschusses zurückzufordern.

Zu Artikel 18

Es besteht Einigkeit darin, dass die vertragsschließenden Seiten ein Jahr vor Ablauffrist des Vertrages Evaluierungsgespräche führen werden.
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