Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG) Vom 11. November 2005
Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG) Vom 11. November 2005
*)
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 8, 14, 15 geändert sowie § 9 neu gefasst durch § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (GVBl. LSA S. 544) |
Fußnoten
*)
Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2007 - LVG 9/06 - (GVBl. LSA S. 304):§ 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung - LKGebNRG - vom 11. November 2005 (GVBl. LSAS. 692), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2006 (GVBl. LSA S. 544), ist mit Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar, soweit er die Amtszeit auch derjenigen Landräte beendet, die bereit sind, in dem neu gebildeten Landkreis beschäftigt zu werden.§ 22 Abs. 3 Nr. 2 LKGebNRG ist mit Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar, soweit die Sätze 2 bis 5 des § 47 Abs. 1 a der Landkreisordnung i. d. F. d. Gesetzes vom 05. 12. 2000 (GVBl. LSA S. 664 [667]) ersatzlos aufgehoben worden sind.§ 22 Abs. 3 Nr. 3 LKGebNRG ist mit Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar.Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (GVBl. LSA S. 142), Gesetzeskraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG) vom 11. November 2005 | 18.11.2005 |
Abschnitt 1 - Neugliederung von Landkreisen | 18.11.2005 |
§ 1 - Landkreis Börde | 01.07.2007 |
§ 2 - Landkreis Salzland | 01.07.2007 |
§ 3 - Landkreis Harz | 01.07.2007 |
§ 4 - Landkreis Mansfeld-Südharz | 01.07.2007 |
§ 5 - Landkreis Saalekreis | 01.07.2007 |
§ 6 - Landkreis Burgenland | 01.07.2007 |
§ 7 - Landkreis Wittenberg | 01.07.2007 |
§ 8 - Landkreis Anhalt-Bitterfeld | 01.01.2007 |
§ 9 - Landkreis Jerichower Land | 01.01.2007 |
§ 10 - Landkreis Altmarkkreis Salzwedel | 01.07.2007 |
§ 11 - Landkreis Stendal | 01.07.2007 |
Abschnitt 2 - Festlegung der Kreissitze und der Kreisnamen | 18.11.2005 |
§ 12 - Festlegung der Kreissitze und der Kreisnamen | 18.11.2005 |
Abschnitt 3 - Kreisfreie Städte | 18.11.2005 |
§ 13 - Kreisfreie Städte | 01.07.2007 |
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 18.11.2005 |
§ 14 - Rechtsnachfolge | 01.01.2007 |
§ 15 - Zusammenarbeit, Auseinandersetzung | 23.12.2006 |
§ 16 - Kreisrecht | 01.07.2007 |
§ 17 - Haushaltsrecht | 01.07.2007 |
§ 18 - Sparkassen | 01.07.2007 |
§ 19 - Freistellung von Abgaben | 01.07.2007 |
§ 20 - Aufschieben der Wahl | 18.11.2005 |
§ 21 - Wahlen und Einberufung des Kreistages | 18.11.2005 |
§ 22 - Folgeänderungen | 18.11.2005 |
§ 23 - In-Kraft-Treten | 18.11.2005 |
Abschnitt 1 Neugliederung von Landkreisen
§ 1 Landkreis Börde
(1) Die Landkreise Bördekreis und Ohrekreis werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Börde gebildet aus den Gemeinden
a)
des bisherigen Landkreises Bördekreis,
b)
des bisherigen Landkreises Ohrekreis.
§ 2 Landkreis Salzland
(1) Die Landkreise Aschersleben-Staßfurt, Bernburg und Schönebeck werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Salzland gebildet aus den Gemeinden
a)
des bisherigen Landkreises Aschersleben-Staßfurt ohne die Stadt Falkenstein/Harz,
b)
des bisherigen Landkreises Bernburg,
c)
des bisherigen Landkreises Schönebeck.
§ 3 Landkreis Harz
(1) Die Landkreise Halberstadt, Quedlinburg und Wernigerode werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Harz gebildet aus den Gemeinden
a)
des bisherigen Landkreises Halberstadt,
b)
des bisherigen Landkreises Quedlinburg,
c)
des bisherigen Landkreises Wernigerode sowie
d)
der Stadt Falkenstein/Harz des bisherigen Landkreises Aschersleben-Staßfurt.
§ 4 Landkreis Mansfeld-Südharz
(1) Die Landkreise Mansfelder Land und Sangerhausen werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Mansfeld-Südharz gebildet aus den Gemeinden
a)
des bisherigen Landkreises Mansfelder Land,
b)
des bisherigen Landkreises Sangerhausen.
§ 5 Landkreis Saalekreis
(1) Die Landkreise Merseburg-Querfurt und Saalkreis werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Saalekreis gebildet aus den Gemeinden
a)
des bisherigen Landkreises Merseburg-Querfurt,
b)
des bisherigen Landkreises Saalkreis.
§ 6 Landkreis Burgenland
(1) Die Landkreise Burgenlandkreis und Weißenfels werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Burgenland gebildet aus den Gemeinden
a)
des bisherigen Landkreises Weißenfels,
b)
des bisherigen Landkreises Burgenlandkreis.
§ 7 Landkreis Wittenberg
(1) Der Landkreis Wittenberg wird aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Wittenberg gebildet aus den Gemeinden
a)
Bräsen, Brandhorst, Buko, Cobbelsdorf, Coswig, Düben, Gohrau, Griebo, Griesen, Horstdorf, Hundeluft, Jeber-Bergfrieden, Kakau, Klieken, Köselitz, Möllensdorf, Oranienbaum, Ragösen, Rehsen, Riesigk, Senst, Serno, Stackelitz, Thießen, Vockerode, Wörlitz und Wörpen des bisherigen Landkreises Anhalt-Zerbst,
b)
des bisherigen Landkreises Wittenberg.
§ 8 Landkreis Anhalt-Bitterfeld
(1) Die Landkreise Anhalt-Zerbst, Bitterfeld und Köthen werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Anhalt-Bitterfeld gebildet aus den Gemeinden
a)
Bornum, Buhlendorf, Deetz, Dobritz, Gehrden, Gödnitz, Grimme, Güterglück, Hohenlepte, Jütrichau, Leps, Lindau, Moritz, Nedlitz, Nutha, Polenzko, Reuden, Steutz, Straguth, Walternienburg, Zerbst/Anhalt und Zernitz des bisherigen Landkreises Anhalt-Zerbst,
b)
des bisherigen Landkreises Bitterfeld,
c)
des bisherigen Landkreises Köthen.
§ 9 Landkreis Jerichower Land
(1) Der Landkreis Jerichower Land wird aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Jerichower Land gebildet aus den Gemeinden
a)
Hobeck, Loburg, Lübs, Prödel, Rosian, Schweinitz und Zeppernick des bisherigen Landkreises Anhalt-Zerbst,
b)
des bisherigen Landkreises Jerichower Land.
§ 10 Landkreis Altmarkkreis Salzwedel
Der Landkreis Altmarkkreis Salzwedel besteht in seiner jetzigen Struktur fort.
§ 11 Landkreis Stendal
Der Landkreis Stendal besteht in seiner jetzigen Struktur fort.
Abschnitt 2 Festlegung der Kreissitze und der Kreisnamen
§ 12 Festlegung der Kreissitze und der Kreisnamen
(1) Der Kreissitz wird in den Fällen der §§ 1 bis 9 durch Gesetz bestimmt.
(2) Die neuen Landkreise führen den Namen, den dieses Gesetz bestimmt. Der Kreistag des neugebildeten Landkreises kann in seiner konstituierenden Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder einen abweichenden Namen festlegen.
Abschnitt 3 Kreisfreie Städte
§ 13 Kreisfreie Städte
(1) Die Städte Dessau und Roßlau (Elbe) werden aufgelöst.
(2) Es wird eine neue Stadt Dessau-Roßlau gebildet aus dem Gebiet der ehemaligen Städte Dessau und Roßlau (Elbe).
(3) Die Stadt Dessau-Roßlau, die Stadt Halle (Saale) und die Stadt Magdeburg sind kreisfrei.
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14 Rechtsnachfolge
(1) Für die in den §§ 1 bis 9 aufgelösten Landkreise
treten folgende neue Landkreise als Rechtsnachfolger ein:
Für den aufgelösten Landkreis: | Der neue Landkreis: |
Anhalt-Zerbst | Anhalt-Bitterfeld |
Aschersleben-Staßfurt | Salzland |
Bernburg | Salzland |
Bitterfeld | Anhalt-Bitterfeld |
Bördekreis | Börde |
Burgenlandkreis | Burgenland |
Halberstadt | Harz |
Jerichower Land | Jerichower Land |
Köthen | Anhalt-Bitterfeld |
Mansfelder Land | Mansfeld-Südharz |
Merseburg-Querfurt | Saalekreis |
Ohrekreis | Börde |
Quedlinburg | Harz |
Saalkreis | Saalekreis |
Sangerhausen | Mansfeld-Südharz |
Schönebeck | Salzland |
Weißenfels | Burgenland |
Wernigerode | Harz |
Wittenberg | Wittenberg |
(2) Rechtsnachfolger der Städte Dessau und Roßlau (Elbe) ist die Stadt Dessau-Roßlau.
§ 15 Zusammenarbeit, Auseinandersetzung
(1) Die Landkreise sind aufgefordert, bereits im Vorfeld der Neubildung Maßnahmen der Zusammenarbeit zu ergreifen. Werden hierzu Zweckvereinbarungen geschlossen, so gilt die nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit erforderliche Genehmigung als erteilt; die Zweckvereinbarung ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Landkreise und die Stadt Dessau sind verpflichtet, die durch die Neugliederung ihres Gebietes erforderliche Auseinandersetzung bis zum 31. Dezember 2006 durch Vereinbarung zu regeln. Für die Landkreise Anhalt-Zerbst, Bitterfeld, Jerichower Land, Köthen, Wittenberg und die Stadt Dessau wird die Frist nach Satz 1 bis zum 30. April 2007 verlängert, soweit sich die Auseinandersetzungsvereinbarung auf die neuen Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg, Jerichower Land und die Stadt Dessau-Roßlau bezieht.
§ 16 Kreisrecht
In den von der Neuordnung des Gebietes der Landkreise betroffenen Gemeinden gilt das bisherige Kreisrecht fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010.
§ 17 Haushaltsrecht
(1) Die neugebildeten Landkreise führen die Haushaltswirtschaft der Landkreise, deren Rechtsnachfolger sie sind, auf der Grundlage der von den aufgelösten Landkreisen erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Haushaltsjahres weiter. Sie können diese Haushaltssatzungen durch Nachtragssatzung ändern oder eine Haushaltssatzung für den neuen Landkreis erlassen.
(2) Die Höhe der Kreisumlage, die die Gemeinden zu leisten haben, richtet sich, solange die Landkreise die Umlagesätze nicht ändern, nach den Bestimmungen der Landkreise, denen die Gemeinden vor der Gebietsänderung angehört haben.
§ 18 Sparkassen
(1) Der neugebildete Landkreis wird Träger der Sparkassen, die ihren Sitz in seinem Gebiet haben. Der Landkreis vereinigt diese Sparkassen spätestens bis zum 1. Januar 2009 zu einer Sparkasse. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und die Vertreter der Dienstkräfte dieser Sparkassen führen ihre Tätigkeit bis zur Vereinigung der Sparkassen fort.
(2) Ist der neugebildete Landkreis, der nach Absatz 1 Satz 1 Träger von Sparkassen geworden ist, Mitglied eines Sparkassenzweckverbandes, so werden alle Sparkassen, die im Gebiet des neugebildeten Landkreises liegen, spätestens bis zum 1. Januar 2009 zu einer Sparkasse vereinigt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Sind neugebildete Landkreise gemäß § 14 Abs. 1 als Rechtsnachfolger oder kreisfreie Städte gemäß § 13 Abs. 3 Mitglieder eines Sparkassenzweckverbandes oder einer Mehrträgersparkasse, so haben die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte spätestens bis zum 1. Januar 2009 die erforderlichen Vereinbarungen zu beschließen, damit alle Sparkassen der beteiligten Träger zu einer Sparkasse vereinigt werden. Abweichend davon können die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte spätestens bis zum 1. Januar 2009 einvernehmlich die notwendigen Vereinbarungen beschließen, damit unter Auflösung des bisherigen kreisübergreifenden Sparkassenzweckverbandes oder der Mehrträgersparkasse die Sparkassen, die im Gebiet der neugebildeten Landkreise oder kreisfreien Städte liegen, jeweils zu einer Sparkasse im Gebiet eines Trägers vereint werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Im Gebiet eines Landkreises bestehende Zweigstellen von Sparkassen mit Sitz außerhalb dieses Landkreises sind spätestens bis zum 1. Januar 2009 auf die Sparkasse des Landkreises zu übertragen, in dessen Gebiet sie liegen. Ist ein Landkreis Mitglied eines Sparkassenzweckverbandes, so gilt Satz 1 entsprechend. Bei der Übertragung wird zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeigeführt. Hierzu ist eine Vereinbarung abzuschließen.
(5) Im Gebiet einer kreisfreien Stadt bestehende Zweigstellen von Sparkassen mit Sitz außerhalb dieser kreisfreien Stadt sind spätestens bis zum 1. Januar 2009 auf die Sparkasse der kreisfreien Stadt zu übertragen, in deren Gebiet sie liegen. Bei der Übertragung wird zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeigeführt. Hierzu ist eine Vereinbarung abzuschließen.
(6) In begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fristen verlängern.
(7) Werden die Sparkassen nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vereinigt, wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, des Trägers und des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes die erforderlichen Festlegungen zur Vereinigung der Sparkassen durch Verordnung zu treffen.
(8) Bei den Vereinbarungen, die nach den Absätzen 3 bis 5 zu schließen sind, ist der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband zu beteiligen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen als Sparkassenaufsichtsbehörde. Diese hat das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern herzustellen. Werden sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen, wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, der Träger und des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes die erforderlichen Festlegungen durch Verordnung zu treffen, die an Stelle der fehlenden Vereinbarungen tritt. Dabei ist bei der Bestimmung des Beteiligungsverhältnisses der beteiligten Landkreise grundsätzlich von der Bilanzsumme der eingebrachten Sparkassen auszugehen.
(9) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt unberührt.
§ 19 Freistellung von Abgaben
Das Land Sachsen-Anhalt und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Abgaben (insbesondere nicht die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung); Auslagen werden nicht ersetzt.
§ 20 Aufschieben der Wahl
Abweichend von § 49 Abs. 1 der Landkreisordnung wird die Wahl des Landrats nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben, wenn im Zuge der Kreisgebietsreform die Auflösung des Landkreises bevorsteht.
§ 21 Wahlen und Einberufung des Kreistages
*)
(1) Für die neu zu bildenden Landkreise sind ein neuer Landrat und ein neuer Kreistag zu wählen. Die Wahlen erfolgen nach den Maßgaben des XI. Teils des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Der Landrat wird von den wahlberechtigten Bürgern des neu zu bildenden Landkreises gewählt. Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 3 der Landkreisordnung und § 5 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt findet die Wahl des neuen Landrates an dem Tag der Wahl des neuen Kreistages statt.
(3) Wird ein Landrat eines aufzulösenden Landkreises nicht zum Landrat eines neu zu bildenden Landkreises gewählt, so scheidet er mit Ablauf des 30. Juni 2007 aus dem Amt aus. § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes findet entsprechende Anwendung; als Amtszeit im versorgungsrechtlichen Sinn rechnet auch die Zeit vom Ausscheiden aus dem Amt nach Maßgabe von Satz 1 bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit in Anwendung der allgemeinen Vorschriften enden würde.
(4) Der neu gewählte Kreistag tritt abweichend von § 40 Abs. 1 der Landkreisordnung spätestens zwei Wochen nach der Neubildung des Landkreises zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt unverzüglich nach der Neubildung des Landkreises durch das an Jahren älteste Mitglied des neu gewählten Kreistages.
Fußnoten
*)
Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2007 - LVG 9/06 - (GVBl. LSA S. 304):
§ 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung - LKGebNRG - vom 11. November 2005 (GVBl. LSAS. 692), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2006 (GVBl. LSA S. 544), ist mit Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar, soweit er die Amtszeit auch derjenigen Landräte beendet, die bereit sind, in dem neu gebildeten Landkreis beschäftigt zu werden.
§ 22 Abs. 3 Nr. 2 LKGebNRG ist mit Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar, soweit die Sätze 2 bis 5 des § 47 Abs. 1 a der Landkreisordnung i. d. F. d. Gesetzes vom 05. 12. 2000 (GVBl. LSA S. 664 [667]) ersatzlos aufgehoben worden sind.
§ 22 Abs. 3 Nr. 3 LKGebNRG ist mit Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (GVBl. LSA S. 142), Gesetzeskraft.
§ 22 Folgeänderungen
*)
(Änderungs- und Aufhebungsanweisungen)
Fußnoten
*)
Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2007 - LVG 9/06 - (GVBl. LSA S. 304):
§ 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung - LKGebNRG - vom 11. November 2005 (GVBl. LSAS. 692), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2006 (GVBl. LSA S. 544), ist mit Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar, soweit er die Amtszeit auch derjenigen Landräte beendet, die bereit sind, in dem neu gebildeten Landkreis beschäftigt zu werden.
§ 22 Abs. 3 Nr. 2 LKGebNRG ist mit Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar, soweit die Sätze 2 bis 5 des § 47 Abs. 1 a der Landkreisordnung i. d. F. d. Gesetzes vom 05. 12. 2000 (GVBl. LSA S. 664 [667]) ersatzlos aufgehoben worden sind.
§ 22 Abs. 3 Nr. 3 LKGebNRG ist mit Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (GVBl. LSA S. 142), Gesetzeskraft.
§ 23 In-Kraft-Treten
(1) Die §§ 12, 15, 20, 21 und 22 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 treten mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2007 in Kraft.
Magdeburg, den 11. November 2005.
Der Präsident des Landtages | Der Ministerpräsident | Der Minister des Innern |
von Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt |
Prof. Dr. Spotka | Prof. Dr. Böhmer | Jeziorsky |
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