FH Pol VO
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Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt (Lehrverpflichtungsverordnung - FH Pol VO) Vom 11. September 2007

Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt
(Lehrverpflichtungsverordnung - FH Pol VO)
Vom 11. September 2007
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt (Lehrverpflichtungsverordnung - FH Pol VO) vom 11. September 200725.09.2007
Eingangsformel25.09.2007
§ 1 - Geltungsbereich25.09.2007
§ 2 - Entscheidungsbefugnis und Aufsichtspflicht25.09.2007
§ 3 - Arten und Anrechnung von Lehrveranstaltungen25.09.2007
§ 4 - Umfang der Lehrverpflichtung25.09.2007
§ 5 - Erfüllung der Lehrverpflichtung25.09.2007
§ 6 - Ermäßigung der Lehrverpflichtung25.09.2007
§ 7 - Besondere Aufgaben im öffentlichen Interesse25.09.2007
§ 8 - Sprachliche Gleichstellung25.09.2007
§ 9 - Inkrafttreten25.09.2007
Aufgrund des § 14 Abs. 9 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei
vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006
(GVBl. LSA S. 34) , in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 14. November 2006 (MBl. LSA S. 723), wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen Lehrpersonals der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt mit Ausnahme des hauptberuflichen Lehrpersonals, welches überwiegend in der fachpraktischen Ausbildung eingesetzt ist.

§ 2 Entscheidungsbefugnis und Aufsichtspflicht

Der Rektor stellt sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten und Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung sachgerecht, insbesondere unter Berücksichtigung der erforderlichen Lehrkapazität getroffen werden.

§ 3 Arten und Anrechnung von Lehrveranstaltungen

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden je Woche ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst ein Lehrangebot von 45 Minuten. Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen. Je Kalenderjahr sind mindestens 38 Lehrveranstaltungswochen vorzusehen.
(2) Vorlesungen, Übungen, Trainings, Seminare, Kolloquien, Repetitorien sowie seminaristischer Unterricht werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden oder der Auszubildenden oder der Fortbildungsteilnehmer nicht erforderlich ist, kann die Lehrveranstaltung abweichend von Satz 1 bis zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden dabei höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt.
(3) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden ihnen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.

§ 4 Umfang der Lehrverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung beträgt für:
1. Professoren 16 Lehrveranstaltungsstunden,
2. Lehrkräfte des höheren Dienstes und beamtete Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben bis zu 25 Lehrveranstaltungsstunden.
(2) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Nehmen Beschäftigte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Aufgaben wie die in Absatz 1 genannten Beamten wahr, ist ihre Lehrverpflichtung grundsätzlich entsprechend festzusetzen.
(3) Lehrverpflichtungen, die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 festzusetzen sind, werden nach Anhörung der Fachgruppe durch den Rektor festgesetzt.
(4) Der Rektor kann die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen bei Vorliegen besonderer Gründe zeitlich befristet höher als die Lehrverpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 festlegen. Die erhöhte Lehrverpflichtung ist bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen.

§ 5 Erfüllung der Lehrverpflichtung

(1) Für die Erfüllung der Lehrverpflichtung sind diejenigen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die jeweils im Kalenderjahr nach den Studien- und Ausbildungsplänen sowie dem Fortbildungsplan verbindlich sind.
(2) Nach den Studien- und Ausbildungsplänen sowie dem Fortbildungsplan nicht erforderliche Lehrveranstaltungen werden berücksichtigt, wenn alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberufliche oder nebenberufliche Lehrpersonen angeboten werden.
(3) Sofern das Lehrangebot nach den Studien- und Ausbildungsplänen sowie dem Fortbildungsplan einer Fachgruppe in jedem Lehrjahr gewährleistet ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Lehrverpflichtung auch dadurch erfüllt werden, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender Lehrjahre erfüllt.
(4) Kann in einem Fachgebiet das aufgrund der vorgesehenen Lehrverpflichtung vorhandene Lehrdeputat nicht ausgeschöpft werden, soll die Lehrtätigkeit in verwandten Fachgebieten erbracht werden. Diese Lehrtätigkeit soll unter Berücksichtigung der Qualifikation der Lehrpersonen erfolgen.
(5) Die Erfüllung der Lehrverpflichtung ist nachzuweisen.

§ 6 Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Eine Lehrverpflichtung besteht nicht für den Rektor.
(2) Die Lehrverpflichtung nach § 4 kann durch den Rektor ermäßigt werden für:
1. den Prorektor bis zu 75 v. H.,
2. die Leiter der Fachgruppen bis zu 40 v. H.
Werden von einer Lehrperson mehrere der genannten Funktionen wahrgenommen, so kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden. Wird eine Ermäßigung nach Satz 1 gewährt aber nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, ist ein Ausgleich gemäß
§ 5 Abs. 3 nicht möglich.
(3) Für die Wahrnehmung von Aufgaben und Funktionen in der anwendungsorientierten Forschung, der Verwaltung von Einrichtungen, der Betreuung von Sammlungen der Fachhochschule Polizei oder im Rahmen der vorübergehenden Übertragung von Auftragsarbeiten durch das für die Polizei zuständige Ministerium, die von der Verwaltung der Fachhochschule Polizei nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, können durch den Rektor für den Zeitraum der Wahrnehmung der Aufgabe oder der Funktion Ermäßigungen gewährt werden. Der Gesamtumfang dieser Ermäßigungen darf 7 v. H. der Gesamtheit der Lehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrpersonen der Fachhochschule Polizei nicht überschreiten.
(4) Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Lehrkräfte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), kann ermäßigt werden:
1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. bis zu 12 v. H.,
2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v. H. bis zu 18 v. H.,
3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 v. H. bis zu 25 v. H.

§ 7 Besondere Aufgaben im öffentlichen Interesse

Nehmen Lehrpersonen Aufgaben im Interesse des Dienstherrn außerhalb der Fachhochschule Polizei wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann das für die Polizei zuständige Ministerium für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen.

§ 8 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 11. September 2007.
Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Hövelmann
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