Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung)
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
(Badegewässerverordnung)
1)
Vom 13. Dezember 2007
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 2006/7/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der
Richtlinie 76/160/EWG
(ABl. EU Nr. L 64 S. 37).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) vom 13. Dezember 2007 | 01.01.2008 |
Eingangsformel | 01.01.2008 |
§ 1 - Zweck und Anwendungsbereich | 01.01.2008 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 01.01.2008 |
§ 3 - Überwachung | 01.01.2008 |
§ 4 - Bewertung der Badegewässerqualität | 01.01.2008 |
§ 5 - Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer | 01.01.2008 |
§ 6 - Badegewässerprofile | 01.01.2008 |
§ 7 - Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten | 01.01.2008 |
§ 8 - Gefährdung durch Cyanobakterien | 01.01.2008 |
§ 9 - Andere Parameter | 01.01.2008 |
§ 10 - Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern | 01.01.2008 |
§ 11 - Beteiligung der Öffentlichkeit | 01.01.2008 |
§ 12 - Information der Öffentlichkeit | 01.01.2008 |
§ 13 - Berichterstattung | 01.01.2008 |
§ 14 - Behörden | 01.01.2008 |
§ 15 - Ergänzende Regelungen zu Zuständigkeiten und zur Gewässeraufsicht | 01.01.2008 |
§ 16 - Kosten | 01.01.2008 |
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2008 |
Anlage 1 - Binnengewässer | 01.01.2008 |
Anlage 2 - Bewertung und Einstufung von Badegewässern | 01.01.2008 |
Anlage 3 - Badegewässerprofil | 01.01.2008 |
Anlage 4 - Überwachung der Badegewässer | 01.01.2008 |
Anlage 5 - Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen | 01.01.2008 |
Aufgrund von
§ 32 des Gesundheitsdienstgesetzes
vom 21. November 1997
(GVBl. LSA S. 1023)
, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2007
(GVBl. LSA S. 306)
, und
§ 67 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006
(GVBl. LSA S. 248)
in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), geändert durch Beschluss vom 14. November 2006 (MBl. LSA S. 723),
wird verordnet:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.
(2) Sie bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
(3) Sie gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die unteren Gesundheitsbehörden mit einer großen Zahl von Badenden rechnen und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen haben oder nicht auf Dauer vom Baden abraten. Die unteren Gesundheitsbehörden können diese Verordnung auf Abschnitte eines Oberflächengewässers anwenden, bei denen sie nicht mit einer großen Zahl von Badenden rechnen, wenn und soweit sie dies zum Schutz der Badenden für erforderlich halten. Diese Verordnung gilt nicht für
1.
Schwimm- und Kurbecken;
2.
abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden;
3.
künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen entsprechend:
1.
„Oberflächengewässer“, „Grundwasser“ und „Binnengewässer“ nach Artikel 2 Nrn. 1, 2 und 3 der
Richtlinie 2000/60/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1),
2.
„Einzugsgebiet“ nach
§ 1 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), sowie
3.
„betroffene Öffentlichkeit“ nach Artikel 1 Abs. 2 der
Richtlinie 85/337/EWG
des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2003/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).
Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
„Dauerhaft“ oder „auf Dauer“: in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison;
2.
„Große Zahl“: in Bezug auf Badende eine Zahl, die die unteren Gesundheitsbehörden unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachten;
3.
„Verschmutzung“: das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfällen, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der
§§ 8
und
9
sowie der
Anlage 1
Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen;
4.
„Badesaison“: der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Dies ist der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres, soweit nicht die unteren Gesundheitsbehörden unter Berücksichtigung der örtlichen oder meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmen;
5.
„Bewirtschaftungsmaßnahmen“: folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
a)
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils;
b)
Erstellung eines Überwachungszeitplans;
c)
Überwachung der Badegewässer;
d)
Bewertung der Badegewässerqualität;
e)
Einstufung der Badegewässer;
f)
Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;
g)
Information der Öffentlichkeit;
h)
Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung;
i)
Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung;
6.
„Kurzzeitige Verschmutzung“: eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der
Anlage 1
Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die die unteren Gesundheitsbehörden, wie in
Anlage 2
dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt haben;
7.
„Ausnahmesituation“: ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten;
8.
„Datensatz über die Badegewässerqualität“: die Daten, die gemäß
§ 3
erhoben werden;
9.
„Bewertung der Badegewässerqualität“: der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in
Anlage 2
beschriebenen Bewertungsmethode;
10.
„Massenvermehrung von Cyanobakterien“: ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.
§ 3 Überwachung
(1) Die unteren Gesundheitsbehörden bestimmen vor Beginn der Badesaison die Badegewässer und teilen sie bis zum 1. April jeden Jahres der oberen Gesundheitsbehörde mit. Diese erstellt daraus eine landesweite Übersicht und leitet sie an die obere Wasserbehörde sowie den Gewässerkundlichen Landesdienst weiter.
(2) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der
Anlage 1
aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend
Anlage 4
zu überwachen. Die Überwachung obliegt den unteren Gesundheitsbehörden. Sie erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben.
(3) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(4) Die unteren Gesundheitsbehörden erstellen für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(5) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß
Anlage 4
entnommene Proben ersetzt.
(6) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(7) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach
§ 13 Abs. 2
zu informieren.
(8) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in
Anlage 1
aufgeführten Referenzmethoden und nach den in
Anlage 5
aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in
Anlage 1
aufgeführten Methoden und der in
Anlage 5
aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
(9) Die unteren Gesundheitsbehörden teilen ihre Überwachungsergebnisse der oberen Gesundheitsbehörde mit. Diese leitet sie an die obere Wasserbehörde und den Gewässerkundlichen Landesdienst weiter. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist unverzüglich hinzuweisen.
§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach
§ 3 Abs. 2
ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in
Anlage 2
genannten Verfahren. Die Bewertung obliegt der obersten Gesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben oder, unter den in
Anlage 4
Nummer 2 genannten besonderen Umständen, 12 Proben.
(3) Sofern entweder
1.
die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind oder
2.
der Datensatz über die Badegewässerqualität, der für die Bewertung bei Badegewässern mit einer Badesaison, deren Dauer acht Wochen nicht überschreitet, verwendet wird, mindestens acht Proben umfasst,
kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach
§ 5
berühren. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden. Bestehende Badegewässer können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.
§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Die oberste Gesundheitsbehörde oder eine von ihr benannte Stelle stuft auf der Grundlage der gemäß
§ 4
durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der
Anlage 2
als „mangelhaft“, „ausreichend“, „gut“ oder „ausgezeichnet“ ein.
(2) Die erste Einstufung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die oberste Wasserbehörde sorgt dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest „ausreichend“ sind. Sie ergreift wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestuften Badegewässer für geeignet erachtet.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als „mangelhaft“ eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1.
angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abratens vom Baden,
2.
Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität,
3.
angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung und
4.
in Übereinstimmung mit
§ 12
ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils ergriffenen Maßnahmen.
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Die unteren Gesundheitsbehörden können vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die Maßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
§ 6 Badegewässerprofile
(1) Die unteren Gesundheitsbehörden sorgen dafür, dass Badegewässerprofile gemäß
Anlage 3
erstellt und der obersten Gesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle mitgeteilt werden. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt.
(2) Die Badegewässerprofile werden gemäß
Anlage 3
überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der
Richtlinie 2000/60/EG
erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
(4) Die unteren Wasserbehörden und der Gewässerkundliche Landesdienst stellen die für die Erstellung der Badegewässerprofile erforderlichen Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.
§ 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
(1) Die unteren Gesundheitsbehörden tragen in Zusammenarbeit mit den unteren Wasserbehörden dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhalten, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt, wird unverzüglich eine zweite Probenahme durchgeführt. Werden dabei Werte festgestellt, die mindestens einen der in Satz 1 genannten Einzelwerte erneut überschreiten, so gilt das Badegewässer als zum Baden nicht geeignet. Ein Badeverbot ist zu erlassen. Das Verbot ist aufzuheben, wenn durch Messungen festgestellt wurde, dass zumindest wieder eine ausreichende Badegewässerqualität erreicht ist. Diese Regelung findet auf kurzzeitige Verschmutzungen keine Anwendung.
§ 8 Gefährdung durch Cyanobakterien
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potenzial für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führen die unteren Gesundheitsbehörden eine geeignete Überwachung durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreifen die unteren Gesundheitsbehörden unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
§ 9 Andere Parameter
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen hin, so führen die unteren Gesundheitsbehörden Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Die unteren Gesundheitsbehörden ergreifen angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach
§ 3
einer Kontrolle der Transparenz sowie einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreifen die unteren Gesundheitsbehörden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit.
§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landesgrenze überschreitet, so arbeiten die unteren Gesundheitsbehörden erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die unteren Gesundheitsbehörden fördern die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
1.
zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann, und
2.
Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß
§ 3 Abs. 1
.
(2) Die unteren Gesundheitsbehörden tragen allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Rechnung.
§ 12 Information der Öffentlichkeit
(1) Die unteren Gesundheitsbehörden sorgen dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:
1.
die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole nach näherer Maßgabe entsprechend den Festlegungen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der
Richtlinie 2006/7/EG
,
2.
eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß
Anlage 3
erstellten Badegewässerprofils,
3.
bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
a)
eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
b)
eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat oder vom Baden abgeraten wurde, und
c)
eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,
4.
Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse,
5.
wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, ein Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen,
6.
wenn auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, und die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer, und
7.
eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Absatz 2.
(2) Die oberste Gesundheitsbehörde oder eine von ihr benannte Stelle nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
1.
eine Liste der Badegewässer,
2.
die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung,
3.
bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und gegen die Ursachen der Verschmutzung gemäß
§ 5 Abs. 4
anzugehen, und
4.
bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über,
a)
die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
b)
die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,
c)
die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung anzugehen.
Die in Nummer 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Nummer 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Die unteren Gesundheitsbehörden und die unteren Wasserbehörden teilen der obersten Gesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle laufend die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit. Die oberste Gesundheitsbehörde kann bestimmen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
§ 13 Berichterstattung
(1) Die unteren Gesundheitsbehörden melden der obersten Gesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle jährlich bis zum 1. April alle Badegewässer, einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie festgelegte Abweichungen vom Zeitraum der Badesaison nach
§ 2 Nr. 4
.
(2) Die unteren Gesundheitsbehörden übermitteln der obersten Gesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle bis zum 31. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, soweit diese Daten nicht bereits vorliegen. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß
§ 3 Abs. 7
mit ein.
(3) Die oberste Gesundheitsbehörde kann bestimmen, dass die Daten nach Absatz 1 und 2 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. Die oberste Gesundheitsbehörde liefert diese Daten nach Abstimmung mit der obersten Wasserbehörde an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle zur Weitergabe an die Europäische Kommission.
§ 14 Behörden
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
oberste Gesundheitsbehörde das für Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung zuständige Ministerium,
2.
obere Gesundheitsbehörde das Landesamt für Verbraucherschutz,
3.
untere Gesundheitsbehörden die Landkreise und Kreisfeien Städte,
4.
oberste Wasserbehörde das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium,
5.
obere Wasserbehörde das Landesverwaltungsamt,
6.
untere Wasserbehörden die Landkreise und Kreisfreien Städte.
§ 15 Ergänzende Regelungen zu Zuständigkeiten und zur Gewässeraufsicht
(1) Badeverbote und Warnungen vor dem Baden sprechen die unteren Gesundheitsbehörden aus.
(2) Die unteren Gesundheitsbehörden werden bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile nach
§ 6
von der oberen Gesundheitsbehörde unterstützt. Die obere Gesundheitsbehörde ist dabei die Koordinierungsstelle für die erforderlichen und nach
§ 6 Abs. 4
zur Verfügung zu stellenden Daten.
(3) Die unteren Gesundheitsbehörden werden bei der Durchführung eines geeigneten Überwachungsprogramms nach
§ 8 Abs. 1
von der oberen Gesundheitsbehörde unterstützt.
(4) Die unteren Gesundheitsbehörden werden bei allen Fragen des Ergreifens von angemessenen Bewirtschaftungsmaßnahmen, die insbesondere nach
§ 7 Abs. 1
,
§ 8 Abs. 2
und
§ 9
erforderlich sind, von den unteren Wasserbehörden unterstützt.
(5) Soweit nicht im Einzelnen bestimmt, trifft die für die Gewässeraufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung.
(6) Die Wasserbehörden wirken beim Vollzug des Wasserrechts auf die Einhaltung dieser Verordnung hin. Die Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten bleibt unberührt.
§ 16 Kosten
(1) Die den unteren Gesundheitsbehörden aus der Durchführung dieser Verordnung entstehenden Ausgaben werden durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Verwaltungskostenrecht des Landes, im Übrigen durch den allgemeinen Finanzausgleich gedeckt.
(2) Die Kosten für die Überwachung der Badegewässer nach
§ 3 Abs. 2
,
§ 8 Abs. 1
und
§ 9 Abs. 1
trägt die Betreiberin oder der Betreiber. Die Betreiberin oder der Betreiber ist Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner im Sinne von
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991
(GVBl. LSA S. 154)
, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004
(GVBl. LSA S. 866, 868)
. Diese Kostenregelung gilt auch für die Überwachung der Abschnitte von Oberflächengewässern nach
§ 1 Abs. 3 Satz 2
.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badegewässerverordnung vom 29. Juni 1998
(GVBl. LSA S. 294)
außer Kraft.
Magdeburg, den 13. Dezember 2007.
Die Ministerin für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt | Die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt |
Dr. Kuppe | Wernicke |
Anlage 1
(zu
§ 2
Nrn. 3, 6,
§ 3
Abs. 2, 8)
Binnengewässer
A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden *** | |
1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) | 200 * | 400 * | 330 ** (660) 1 | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 500 * | 1000 * | 900 ** (1800) 1 | ISO 9308-3 |
Fußnoten
*)
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
**)
Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
***)
Diese Normen liegen als DIN EN ISO-Normen mit gleicher Nummerierung in deutscher Sprache vor.
1)
95-Perzentil-Bewertung zum Vergleich
95-Perzentil-Bewertung zum Vergleich
Anlage 2
(zu
§ 2
Nrn. 6, 9,
§ 4
Abs. 1,
§ 5
Abs. 1)
Bewertung und Einstufung von Badegewässern
1.
Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum
a
die Perzentil-Werte
b
bei den mikrobiologischen Werten schlechter
c
sind als die in
Anlage 1
Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.
2.
Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser
d
als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß
§ 3 Abs. 5
außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 v. H. der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
3.
Gute Qualität
Badegewässer sind als „gut“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in
Anlage 1
Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß
§ 3 Abs. 5
außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 v. H. der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
4.
Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in
Anlage 1
Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 v. H. der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
Fußnoten
a)
„Letzter Bewertungszeitraum“ bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 4 Absatz 3 angegebenen Zeitraum.
b)
Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log
10
-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
1. Ausgangswert ist der log
10
-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log
10
-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)
2. Es wird das arithmetische Mittel der log
10
-Werte (µ) berechnet.
3. Es wird die Standardabweichung der log
10
-Werte (ó) berechnet.
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet:
oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,282 ó).
Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet:
oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,65 ó).
c)
„Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
d)
„Besser“ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
Anlage 3
(zu
§§ 6
,
12 Abs. 1 Nr. 2
)
Badegewässerprofil
1.
Das Badegewässerprofil gemäß
§ 6
umfasst
a)
eine gemäß der
Richtlinie 2000/60/EG
erstellte Beschreibung der für die Zwecke der Umsetzung der
Richtlinie 2006/7/EG
relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten;
b)
eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten;
c)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien;
d)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Makroalgen und/oder Phytoplankton;
e)
folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Buchstabe b die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:
aa)
voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung;
bb)
Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen;
cc)
während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme;
f)
die Lage der Überwachungsstelle.
2.
Bei Badegewässern, die als „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen sind nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen.
Einstufung des Badegewässers | „Gut“ | „Ausreichend“ | „Mangelhaft“ |
Überprüfung mindestens alle | vier Jahre | drei Jahre | zwei Jahre |
Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als „ausgezeichnet“ eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
3.
Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.
4.
Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.
5.
Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die unteren Gesundheitsbehörden dies für angemessen erachten.
Anlage 4
(zu
§ 3
Abs. 2, 5,
§ 4
Abs. 2)
Überwachung der Badegewässer
1.
Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.
2.
Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn
a)
die Badesaison nicht länger als acht Wochen dauert oder
b)
sich das Badegewässer in einer Region in schwieriger geografischer Lage befindet.
3.
Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein, und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
4.
Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist sieben Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
Anlage 5
(zu
§ 3
Abs. 8)
Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen
1.
2.
3.
4.
Entnahmestelle
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
Sterilisierung der Probenbehälter
Die Probenbehältnisse
a)
sind für mindestens 15 Minuten bei 121 °C im Autoklav zu sterilisieren oder
b)
für mindestens 1 Stunde bei 160 °C bis 170 °C trocken zu sterilisieren oder
c)
müssen strahlensterilisierte Probenbehältnisse sein, die direkt vom Hersteller bezogen werden.
Probenahme
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z. B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).
Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von etwa 4°C aufzubewahren.
Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als vier Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
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