Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der Städte und Gemeinden (Arbeitszeitverordnung-Feuerwehr - ArbZVO-FW) Vom 5. Juli 2007
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten
im feuerwehrtechnischen Dienst der Städte und Gemeinden
(Arbeitszeitverordnung-Feuerwehr - ArbZVO-FW)
Vom 5. Juli 2007
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 438) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der Städte und Gemeinden (Arbeitszeitverordnung-Feuerwehr - ArbZVO-FW) vom 5. Juli 2007 | 01.01.2008 |
Eingangsformel | 01.01.2008 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2008 |
§ 2 - Regelmäßige Arbeitszeit | 01.01.2008 |
§ 3 - Ruhezeiten | 01.01.2008 |
§ 4 - Individualvereinbarungen | 01.01.2008 |
§ 5 - Arbeitszeitgestaltung | 01.01.2008 |
§ 6 - Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten | 01.01.2008 |
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2008 |
Aufgrund des
§ 72 Abs. 6 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998
(GVBl. LSA S. 50)
, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2006
(GVBl. LSAS. 102, 120)
, wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die im feuerwehrtechnischen Dienst der Städte und Gemeinden tätigen Beamten, die in Schichten Dienst unter Einschluss von Bereitschaftsdiensten leisten.
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten, einschließlich der Mehrarbeitsstunden, beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich um ein Fünftel, wenn ein gesetzlicher Feiertag, der 24. oder 31. Dezember auf einen Werktag fällt. Dies gilt unabhängig von einer tatsächlichen Dienstleistung an einem dieser Tage.
(4) Die Zeit der Rufbereitschaft wird zu einem Achtel als Arbeitszeit angerechnet.
(5) Einzelheiten der Arbeitszeiteinteilung, der Dienstplangestaltung und der Gewährung des Feiertagsausgleichs regelt nach Maßgabe dieser Verordnung der Dienstvorgesetzte.
§ 3 Ruhezeiten
(1) Die Mindestruhezeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums beträgt 11 zusammenhängende Stunden (tägliche Ruhezeit). Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Beamtin oder der Beamte einen anderweitigen angemessenen Schutz erhält, kann hiervon abgewichen werden.
(2) Innerhalb eines Siebentagezeitraums soll den Beamtinnen und Beamten eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden, zuzüglich der Ruhezeit nach Absatz 1 gewährt werden (wöchentliche Ruhezeit). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 4 Individualvereinbarungen
(1) Unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des
§ 2 Abs. 1
hinaus Schichtdienst als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geleistet werden, wenn Betroffene sich hierzu bereit erklären und der Dienstherr einen Nachweis hierüber führt.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Die Betroffenen sind hierauf schriftlich hinzuweisen.
§ 5 Arbeitszeitgestaltung
(1) Während der Arbeitszeit besteht für die Beamtinnen und Beamten Anwesenheitspflicht in der Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit sie sich im Einsatz befinden oder an einem anderen Ort Dienstpflichten erfüllen.
(2) Außerhalb von Einsätzen haben die Beamtinnen und Beamten während der Arbeitszeit Arbeits-, Ausbildungsund Bereitschaftsdienst zu leisten.
(3) An Sonnabenden, Sonntagen, staatlich anerkannten Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember kann Arbeitsund Ausbildungsdienst angeordnet werden, soweit die dienstlichen Belange dies erfordern.
(4)
§ 2 Abs. 4
gilt entsprechend.
§ 6 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten
Im übrigen gilt die Arbeitszeitverordnung der Beamtinnen und Beamten des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Juni 2007
(GVBl. LSA S. 173)
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der Städte und Gemeinden vom 7. Oktober 1998
(GVBl. LSA S. 420)
außer Kraft.
Magdeburg, den 5. Juli 2007
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Böhmer | Hövelmann |
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