BestattV ST
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Bestattungsverordnung Vom 26. Januar 2005

Bestattungsverordnung Vom 26. Januar 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 4 geändert, § 3 sowie Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 455)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Bestattungsverordnung vom 26. Januar 200501.03.2005
Eingangsformel01.03.2005
§ 1 - Todesbescheinigung01.01.2008
§ 2 - Leichenpass01.03.2005
§ 3 - Übergangsvorschrift01.01.2008
§ 4 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2008
Anlage 101.01.2008
Anlage 2 - Leichenpass01.01.2008
Aufgrund des § 28 Nrn. 2, 3 und 6 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2004 (GVBl. LSA S. 234), in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), geändert durch Beschluss vom 13. April 2004 (MBl. LSA S. 263), wird verordnet:

§ 1 Todesbescheinigung

(1) Für die Todesbescheinigung gemäß § 7 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird ein Vordruck nach Anlage 1 verwendet.
(2) Die Todesbescheinigung wird in fünffacher Ausfertigung (Blätter) mittels Durchschriftverfahrens ausgefüllt. Sie ist von der ärztlichen Person, die die Leichenschau durchgeführt hat und, soweit eine Leichenöffnung stattgefunden hat, von der ärztlichen Person, die die Leichenöffnung durchgeführt hat, jeweils zu unterschreiben und mit Datum und Uhrzeit zu versehen. Die Angaben zu Anlage 1 Nrn. 1 bis 7 sind nicht vertraulich, diejenigen zu Anlage 1 Nrn. 8 bis 14 sind vertraulich.
(3) Das erste Blatt ist für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt (Gesundheitsamt), das zweite Blatt, beschränkt auf den nicht vertraulichen Teil, für das Standesamt, das dritte Blatt für das Statistische Landesamt und das vierte Blatt für die ärztliche Person der zweiten Leichenschau bestimmt. Das fünfte Blatt verbleibt bei der ärztlichen Person der ersten Leichenschau. Diese Person übergibt die Blätter 1, 2 und 3 in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „An das Gesundheitsamt über das Standesamt“ und das vierte Blatt in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „An die ärztliche Person der zweiten Leichenschau über das Bestattungsunternehmen“ an diejenige Person, die zur Anzeige des Todes gegenüber dem Standesamt verpflichtet ist. Diese Person oder die von ihr Beauftragten sind zur Weiterleitung an die auf den Umschlägen angegebenen Adressaten verpflichtet. Das Bestattungsunternehmen ist berechtigt, Blatt 4 einzusehen, um sich über eine von der Leiche ausgehende mögliche Infektionsgefahr zu unterrichten. Die Weiterleitung des Blattes 4 an die ärztliche Person im Sinne des Satzes 1 unterbleibt, wenn eine Erdbestattung durchgeführt werden soll. In diesem Fall hat das Bestattungsunternehmen das Blatt 4 unverzüglich zu vernichten, sobald die Erdbestattung erfolgt ist. Das Standesamt vermerkt auf den Blättern 1 bis 3 die Gemeinde-Schlüsselnummer des Standesamtes, die Sterbebuchnummer und das Beurkundungsjahr und leitet die Blätter 1 und 3 in verschlossenem Umschlag an das Gesundheitsamt weiter.
(4) Das Gesundheitsamt prüft den Inhalt der Todesbescheinigung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und ergänzt oder berichtigt die Bescheinigung, soweit notwendig. Die Ergänzung oder Berichtigung ist durch die zuständige ärztliche Person durch Vermerk kenntlich zu machen. Im Falle einer angeordneten Obduktion ist nach deren Abschluss die Todesbescheinigung zu vervollständigen oder zu berichtigen. Das Gesundheitsamt benachrichtigt das Standesamt bei Berichtigungen oder Ergänzungen zu den Angaben der Anlage 1 Nrn. 1 bis 4.4. Es leitet das dritte Blatt an das Statistische Landesamt weiter.
(5) Bei berechtigtem Interesse kann das Gesundheitsamt Dritten Einsichtnahme in die Todesbescheinigung gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Regel zu versagen, wenn hierdurch schutzwürdige Interessen des Verstorbenen beeinträchtigt werden.

§ 2 Leichenpass

Für den Leichenpass gemäß § 11 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird ein Vordruck gemäß Anlage 2 verwendet.

§ 3 Übergangsvorschrift

Beschaffte Vordrucke der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Anlage 2 (Leichenpass) dürfen weiter verwendet werden.

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
Magdeburg, den 26. Januar 2005.
Der Minister für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Kley

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

(zu § 2)
Leichenpass
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht