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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung Vom 14. Februar 2008

Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Vom 14. Februar 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung vom 14. Februar 200821.02.2008
Artikel 121.02.2008
Artikel 221.02.2008
Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung21.02.2008
Teil 1 - Gemeinsamer Studiengang21.02.2008
§ 121.02.2008
§ 221.02.2008
§ 321.02.2008
§ 421.02.2008
§ 521.02.2008
§ 621.02.2008
Teil 2 - Gemeinsames Prüfungsamt21.02.2008
§ 721.02.2008
§ 821.02.2008
§ 921.02.2008
§ 1021.02.2008
§ 1121.02.2008
§ 1221.02.2008
Teil 3 - Dienstbezüge, Reisekosten und Beschäftigungsvergütungen der Beamtinnen und Beamten21.02.2008
§ 1321.02.2008
Teil 4 - Beitritt, Kündigung, In-Kraft-Treten21.02.2008
§ 1421.02.2008
§ 1521.02.2008
§ 1621.02.2008

Artikel 1

(1) Dem am 22. März 2007 durch das Land Sachsen-Anhalt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein und dem Land Sachsen-Anhalt über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und der Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (
Anlage
).
(3) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag nach seinem § 14 Abs. 1 Satz 1
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
*)
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 28. April 2008
(GVBl. LSA S. 154) ist der Staatsvertrag nach seinem § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 am 28. Februar 2008 in Kraft getreten.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 14. Februar 2008.
Der Präsident des Landtages Der Ministerpräsident Die Ministerin der Justiz
von Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt
Steinecke Prof. Dr. Böhmer Prof. Dr. Kolb

Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
*)
Das Land Baden-Württemberg,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
das Land Sachsen-Anhalt und
das Land Schleswig-Holstein,
- nachfolgend „Länder“ genannt -
schließen folgenden Staatsvertrag:
Die vertragsschließenden Länder richten aufgrund der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen einen gemeinsamen Studiengang für den Amtsanwaltsdienst ein und errichten für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung ein
Gemeinsames Prüfungsamt
. Hierzu treffen sie die folgenden besonderen Vereinbarungen:
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 28. April 2008
(GVBl. LSA S. 154) ist der Staatsvertrag nach seinem § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 am 28. Februar 2008 in Kraft getreten.

Teil 1 Gemeinsamer Studiengang

§ 1

Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt die Einrichtung und Durchführung des in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Länder für den Amtsanwaltsdienst vorgesehenen gemeinsamen Studienganges und stellt hierzu insbesondere die erforderlichen Lehrmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung.

§ 2

Der Studiengang ist einzurichten, sofern für das Studium I insgesamt mindestens zehn Beamtinnen und Beamte zur Teilnahme gemeldet werden.

§ 3

(1) Während des Studiums sind insgesamt etwa 600 Stunden Unterricht zu erteilen.
(2) Der Inhalt der Lehrveranstaltungen ist nach einem zwischen den Justizverwaltungen der Länder vereinbarten Curriculum auszurichten.

§ 4

Für das Studium I und II gelten im Übrigen die Bestimmungen der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA)
vom 06.11.2006 (GV NRW2006, S. 520) in der jeweils geltenden Fassung. Änderungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) werden unter den Ländern abgestimmt.

§ 5

(1) Die Justizverwaltungen der Länder können sich während des Studiums jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen abgeordneten Beamtinnen und Beamten unterrichten. Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen.
(2) Der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen übersendet der nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle die Zeugnisse im Sinne von
§ 11 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA)
.

§ 6

Die Kosten des Studienganges, inklusive der anteiligen Grundstücks-, Gebäude-, Gebäudebewirtschaftungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, werden von den Ländern entsprechend der Zahl der von ihnen abgeordneten Beamtinnen und Beamten getragen. Von dem jeweils ermittelten Betrag werden 20 Prozent abgezogen. Die Kosten werden den Ländern unter Berücksichtigung des Abzugs jeweils nach dem Abschluss des Studienganges in Rechnung gestellt.

Teil 2 Gemeinsames Prüfungsamt

§ 7

Das gemeinsame Prüfungsamt ist das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen. In dieser Funktion führt es die Bezeichnung „Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung“.

§ 8

(1) Die Länder beteiligen sich an der Amtsanwaltsprüfung durch die Benennung von Prüferinnen und Prüfern, die durch die Justizverwaltungen der Länder erfolgt.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den Amtsanwaltsdienst besitzen. Sie müssen als
1.
Staatsanwältin oder Staatsanwalt,
2.
Amtsanwältin oder Amtsanwalt,
3.
Professorin oder Professor oder Dozentin oder Dozent der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen
im Dienst eines der beteiligten Länder stehen. Prüferinnen und Prüfer nach Satz 2 Nr. 3 sollen praktische Erfahrung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder als Amtsanwältin oder Amtsanwalt besitzen.
(3) Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt die Prüferinnen und Prüfer auf Vorschlag der Justizverwaltungen der Länder widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung erlischt - außer durch Zeitablauf und Widerruf - mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(4) Das Gemeinsame Prüfungsamt soll beim Einsatz der Prüferinnen und Prüfer auf eine möglichst ausgeglichene Beteiligung der Länder und die angemessene Berücksichtigung von Lehre und Praxis achten.

§ 9

Die Prüferinnen und Prüfer unterstehen in dieser Eigenschaft der Fachaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen. Sie sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.

§ 10

(1) Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA)
. Die Vorstellung zur Prüfung nach § 16 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA)
sowie die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA)
obliegen den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stellen. Änderungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) werden unter den Ländern abgestimmt.
(2) Die Amtsanwaltsprüfung findet in Nordrhein-Westfalen statt. Von Ort und Termin sind die beteiligten Landesjustizverwaltungen zu benachrichtigen.
(3) Erzielt ein Prüfling als Ergebnis der Amtsanwaltsprüfung die Note „vollbefriedigend“ und sehen die auf diesen Prüfling anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften diese Note nicht vor, so erfolgt die Umrechnung dieser Note durch das abordnende Land.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen übersendet der nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle gemeinsam mit den übrigen Unterlagen eine Mitteilung über das Ergebnis der Amtsanwaltsprüfung.
(5) Über einen Widerspruch gemäß
§ 69 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der Personen, die an der Beurteilung beteiligt gewesen sind.

§ 11

Die von den Beamtinnen und Beamten gefertigten Prüfungsarbeiten werden von dem Gemeinsamen Prüfungsamt aufbewahrt. Den abordnenden Justizverwaltungen der Länder ist jederzeit Einblick in diese Prüfungsarbeiten und ihre Beurteilung zu gewähren.

§ 12

(1) Die Reisekosten der Prüferinnen und Prüfer tragen die Länder jeweils für die von ihnen benannten Mitglieder.
(2) Im Übrigen findet eine Kostenbeteiligung der Länder nur hinsichtlich der durch die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung entstehenden Auslagen, insbesondere hinsichtlich der Prüfervergütungen statt. Diese Kosten tragen die Länder anteilmäßig entsprechend der Zahl der von ihnen zur Amtsanwaltsprüfung gemeldeten Beamtinnen und Beamten.
(3) Die Anteilsbeträge der Länder werden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres ermittelt; sie sind einen Monat nach der Kostenmitteilung fällig.
(4) Die Höhe der Prüfervergütung richtet sich nach den Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

Teil 3 Dienstbezüge, Reisekosten und Beschäftigungsvergütungen der Beamtinnen und Beamten

§ 13

Die den Beamtinnen und Beamten für die Dauer ihrer Teilnahme am Studium und an der Amtsanwaltsprüfung zu zahlenden Dienstbezüge, Reisekosten und Beschäftigungsvergütungen hat das Land zu tragen, das die Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung abgeordnet oder zur Amtsanwaltsprüfung angemeldet hat.

Teil 4 Beitritt, Kündigung, In-Kraft-Treten

§ 14

(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an dem die vertragsschließenden Länder beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2007.
*)
Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Lehrgangs und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für Amtsanwaltsanwärter in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (2310 - I. B. 18) außer Kraft.
(2) Sind bis zum 1. Januar 2007 noch nicht von allen vertragsschließenden Ländern die Ratifikationsurkunden beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden, so tritt der Staatsvertrag nur zwischen den Ländern in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Hinsichtlich der Länder, die ihre Ratifikationsurkunden nach dem 1. Januar 2007 hinterlegen, gilt
§ 16 Abs. 2 entsprechend.
(3) Dieser Staatsvertrag findet auf alle Beamtinnen und Beamten Anwendung, die ihre Ausbildung am 1. Januar 2007 oder später beginnen oder eine unterbrochene Ausbildung nach diesem Zeitpunkt fortsetzen.
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 28. April 2008
(GVBl. LSA S. 154) ist der Staatsvertrag nach seinem § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 am 28. Februar 2008 in Kraft getreten.

§ 15

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch eine entsprechende Mitteilung an die übrigen beteiligten Länder. Sie wird frühestens wirksam mit Ablauf der Ausbildung und Prüfung derjenigen Beamtinnen und Beamten, die sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in der Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst oder in der Amtsanwaltsprüfung befinden.
(2) Durch das Ausscheiden eines Landes oder mehrerer Länder wird die Wirksamkeit des Staatsvertrages zwischen den übrigen Ländern nicht berührt. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung durch das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 16

(1) Andere Länder können diesem Staatsvertrag nach Anhörung der vertragsschließenden Länder beitreten. Der Beitritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und - soweit erforderlich - mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die übrigen Länder.
(2) Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Staatsvertrages am Tag nach dem Eingang der Beitrittserklärung und gegebenenfalls der Anzeige der Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaft beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an nimmt das beigetretene Land an dem Kostenausgleich teil.
*)
(3) Im Falle des Beitritts eines Landes wird die Bezeichnung des gemeinsamen Prüfungsamtes um den Namen des beitretenden Landes ergänzt.
Für das Land Sachsen-Anhalt:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Ministerin der Justiz
des Landes Sachsen-Anhalt
Magdeburg, den 22. März 2007
Prof. Dr. Angela
Kolb
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 28. April 2008
(GVBl. LSA S. 154) ist der Staatsvertrag nach seinem § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 am 28. Februar 2008 in Kraft getreten.
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