GedenkStiftG LSA
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Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt“ (Gedenkstättenstiftungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - GedenkStiftG LSA) Vom 22. März 2006

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt“
(Gedenkstättenstiftungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - GedenkStiftG LSA)
Vom 22. März 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz vom 31. März 2008 (GVBl. LSA S. 135)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt“ (Gedenkstättenstiftungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - GedenkStiftG LSA) vom 22. März 200601.01.2007
Inhaltsverzeichnis01.01.2007
§ 1 - Errichtung, Rechtsform, Sitz, Stiftungsbehörde01.01.2007
§ 2 - Stiftungszweck01.01.2007
§ 3 - Gemeinnützigkeit01.01.2007
§ 4 - Stiftungsvermögen, Nutzungsrechte01.01.2007
§ 5 - Finanzhilfe, Zuwendungen01.01.2007
§ 6 - Organe der Stiftung01.01.2007
§ 7 - Stiftungsrat05.04.2008
§ 8 - Aufgaben des Stiftungsrates01.01.2007
§ 9 - Stiftungsdirektorin oder Stiftungsdirektor01.01.2007
§ 10 - Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis01.01.2007
§ 11 - Stiftungsbeiräte01.01.2007
§ 12 - Aufgaben der Stiftungsbeiräte01.01.2007
§ 13 - Wissenschaftlicher Beirat01.01.2007
§ 14 - Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirates01.01.2007
§ 15 - Satzung01.01.2007
§ 16 - Beschäftigungsverhältnisse01.01.2007
§ 17 - Haushalt01.01.2007
§ 18 - Rechnungsprüfung01.01.2007
§ 19 - Dienstsiegel01.01.2007
§ 20 - Stiftungsaufsicht01.01.2007
§ 21 - Übergangsbestimmungen01.01.2007
§ 22 - In-Kraft-Treten01.01.2007
Anlage01.01.2007
Inhaltsübersicht
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz, Stiftungsbehörde
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Stiftungsvermögen, Nutzungsrechte
§ 5 Finanzhilfe, Zuwendungen
§ 6 Organe der Stiftung
§ 7 Stiftungsrat
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates
§ 9 Stiftungsdirektorin oder Stiftungsdirektor
§ 10 Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis
§ 11 Stiftungsbeiräte
§ 12 Aufgaben der Stiftungsbeiräte
§ 13 Wissenschaftlicher Beirat
§ 14 Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirates
§ 15 Satzung
§ 16 Beschäftigungsverhältnisse
§ 17 Haushalt
§ 18 Rechnungsprüfung
§ 19 Dienstsiegel
§ 20 Stiftungsaufsicht
§ 21 Übergangsbestimmungen
§ 22 In-Kraft-Treten

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz, Stiftungsbehörde

(1) Das Land Sachsen-Anhalt errichtet die „Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt“ als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Magdeburg.
(2) Stiftungsbehörde ist das für die Gedenkstätten für die Opfer von Gewaltherrschaft zuständige Ministerium.
(3) Die Stiftung gibt sich eine Satzung.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, durch ihre Arbeit dazu beizutragen, dass das Wissen um die einzigartigen Verbrechen während der nationalsozialistischen Diktatur im Bewusstsein der Menschen bewahrt und weitergetragen wird. Es ist ebenfalls Aufgabe der Stiftung, die schweren Menschenrechtsverletzungen während der Zeiten der sowjetischen Besatzung und der SED-Diktatur darzustellen und hierüber Kenntnisse zu verbreiten.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes unterhält die Stiftung in eigener Trägerschaft
1.
die KZ-Gedenkstätte Lichtenburg Prettin,
*)
2.
die Gedenkstätte für Opfer der NS-„Euthanasie“ Bernburg,
3.
die Gedenkstätte Langenstein-Zwieberge,
4.
die Gedenkstätte „Roter Ochse“ Halle (Saale),
5.
die Gedenkstätte Moritzplatz Magdeburg und
6.
die Gedenkstätte Deutsche Teilung Marienborn.
(3) Die Stiftung kann im Einvernehmen mit den Trägern bestehender Gedenkstätten oder sonstiger Einrichtungen, die dem Stiftungszweck dienen, die Übernahme der Trägerschaft für diese Gedenkstätten oder Einrichtungen beschließen. Der Beschluss des Stiftungsrates bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(4) Die Stiftung hat die Gedenkstätten im Sinne der Absätze 2 und 3 als Orte der Erinnerung an die Leiden der Opfer und als Orte des Lernens für künftige Generationen zu erhalten und zu gestalten.
(5) Die Stiftung berät und fördert im Sinne des Stiftungszweckes insbesondere die Träger kommunaler Gedenkstätten und Gedenkstätteninitiativen in freier Trägerschaft. Darüber hinaus berät und fördert die Stiftung Einrichtungen und Initiativen, die in besonderer und repräsentativer Weise dem Stiftungszweck entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
(6) Die Stiftung führt zur Erfüllung des Stiftungszweckes eigene Forschungen durch und unterstützt die Forschungen Dritter.
Fußnoten
*)
Voraussetzung für das In-Kraft-Treten des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist gemäß § 22 Abs. 2 die Übernahme der KZ-Gedenkstätte Lichtenburg Prettin in Landesträgerschaft.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4 Stiftungsvermögen, Nutzungsrechte

(1) Das Eigentum und der Besitz an den in der
Anlage
aufgeführten Grundstücken einschließlich der Gebäude und des Zubehörs sowie an den Sammlungs- und Bibliotheksgegenständen in den Gedenkstätten im Sinne des
§ 2 Abs. 2 geht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Stiftungsvermögen unentgeltlich auf die Stiftung über, soweit sie zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Landes stehen.
(2) Die Stiftung tritt in die Rechte und Pflichten aus den Nutzungsverträgen ein, die von den bisherigen Trägern für die in
§ 2 Abs. 2 aufgeführten Gedenkstätten abgeschlossen worden sind, soweit diese der Erfüllung des Stiftungszweckes dienen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert zu erhalten.

§ 5 Finanzhilfe, Zuwendungen

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält die Stiftung eine jährliche Finanzhilfe des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Landeshaushaltes. Für Bauinvestitionen stellt das Land zusätzliche Mittel nach Maßgabe des Landeshaushaltes zur Verfügung.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, zur Erfüllung des Stiftungszweckes Zuwendungen Dritter anzunehmen. Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie als Zustiftungen dazu bestimmt sind.

§ 6 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Stiftungsdirektorin oder der Stiftungsdirektor.

§ 7 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht unbeschadet der Absätze 2 bis 4 aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter
1.
des für die Gedenkstätten für die Opfer von Gewaltherrschaft zuständigen Ministeriums als vorsitzendem Mitglied,
2.
des für den Landeshaushalt zuständigen Ministeriums,
3.
des für die Rechtspflege zuständigen Ministeriums,
4.
des für Kultus zuständigen Ministeriums,
5.
der Landeszentrale für politische Bildung sowie
6.
der Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik des Landes Sachsen-Anhalt.
Für jedes Mitglied des Stiftungsrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitglieder des Stiftungsrates und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Veranlassung des für die Gedenkstätten für die Opfer von Gewaltherrschaft zuständigen Ministeriums von den entsendenden Stellen benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu benennen.
(2)
(aufgehoben)
(3) Weitere Mitglieder des Stiftungsrates sind die Vorsitzenden der Stiftungsbeiräte und des wissenschaftlichen Beirates, wobei der Stiftungsbeirat für die Gedenk- und Erinnerungsarbeit für die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur ein zusätzliches Mitglied entsendet. Ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gehören dem Stiftungsrat als stellvertretende Mitglieder an.
(4) Der Bund kann im Falle der institutionellen Förderung der Stiftung eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in den Stiftungsrat entsenden.
(5) Der Stiftungsrat wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen.
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes. In Haushalts- und Personalangelegenheiten können die Beschlüsse des Stiftungsrates nur mit Zustimmung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 gefasst werden.
(7) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er beschließt insbesondere über die Satzung, die Geschäftsordnung und den Haushaltsund Stellenplan sowie über die Berufung der Stiftungsdirektorin oder des Stiftungsdirektors. Er überwacht die Stiftungsdirektorin oder den Stiftungsdirektor und beschließt nach Prüfung der Jahresrechnung über die Entlastung der Stiftungsdirektorin oder des Stiftungsdirektors.

§ 9 Stiftungsdirektorin oder Stiftungsdirektor

Die Stiftungsdirektorin oder der Stiftungsdirektor wird vom Stiftungsrat gewählt und nach Zustimmung durch das für die Gedenkstätten für die Opfer von Gewaltherrschaft zuständige Ministerium vom vorsitzenden Mitglied des Stiftungsrates für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen. Die Berufung kann vom vorsitzenden Mitglied des Stiftungsrates nach einer Entscheidung des Stiftungsrates aus wichtigem Grund widerrufen werden. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. Ein rückwirkender Widerruf ist ausgeschlossen.

§ 10 Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis

Die Stiftungsdirektorin oder der Stiftungsdirektor führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11 Stiftungsbeiräte

(1) Für die Gedenk- und Erinnerungsarbeit für die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur und für die Zeiten der sowjetischen Besatzung und der SED-Diktatur werden gesonderte Stiftungsbeiräte gebildet.
(2) Der Stiftungsbeirat für die Gedenk- und Erinnerungsarbeit für die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur besteht aus bis zu zehn Mitgliedern, die insbesondere von den folgenden Institutionen entsandt werden können:
1.
dem Zentralrat der Juden in Deutschland,
2.
dem Interessenverband ehemaliger Teilnehmer am antifaschistischen Widerstand, Verfolgter des Naziregimes und Hinterbliebener e.V. - Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten e.V.,
3.
dem Bund der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten e.V.,
4.
dem Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma,
5.
den Zeugen Jehovas und
6.
den evangelischen Kirchen im Land Sachsen-Anhalt oder dem Bistum Magdeburg.
(3) Der Stiftungsbeirat für die Gedenk- und Erinnerungsarbeit für die Zeiten der sowjetischen Besatzung und der SED-Diktatur besteht aus bis zu zehn Mitgliedern, die insbesondere von den folgenden Institutionen entsandt werden können:
1.
der Vereinigung der Opfer des Stalinismus e.V.,
2.
den Zeugen Jehovas,
3.
der Lagergemeinschaft ehemaliger Workuta-Häftlinge,
4.
dem Bund der Zwangsausgesiedelten und
5.
den evangelischen Kirchen im Land Sachsen-Anhalt oder dem Bistum Magdeburg.
(4) Sofern die in den Absätzen 2 und 3 genannten Institutionen von ihrem Recht Gebrauch machen, Mitglieder zu entsenden, sind sie jeweils durch ein Mitglied im Stiftungsbeirat vertreten. Der Stiftungsrat kann bis zur zulässigen Mitgliederzahl in den Stiftungsbeiräten weitere Institutionen, die dem Aufgabengebiet des jeweiligen Stiftungsbeirates besonders verbunden sind, zur Entsendung von Mitgliedern auffordern.
(5) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Stiftungsbeiräte werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Institutionen für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und vom vorsitzenden Mitglied des Stiftungsrates berufen. Die Berufung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
(6) Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in den Stiftungsbeiräten ist die Zustimmung zu einer Überprüfung auf der Grundlage des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(7) Die Stiftungsbeiräte wählen jeweils aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und für dieses eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(8) Die Stiftungsbeiräte werden jeweils vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen.
(9) Die Tätigkeit in den Stiftungsbeiräten ist ehrenamtlich.

§ 12 Aufgaben der Stiftungsbeiräte

Die Stiftungsbeiräte beraten den Stiftungsrat und die Stiftungsdirektorin oder den Stiftungsdirektor in allen ihren Bereich betreffenden fachlichen Fragen der Gedenkstättenarbeit.

§ 13 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus fünf sachverständigen Mitgliedern, die vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und vom vorsitzenden Mitglied des Stiftungsrates berufen werden. Die Berufung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
(2) Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat ist die Zustimmung zu einer Überprüfung auf der Grundlage des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und für dieses eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf zu einer Sitzung einberufen.
(5) Die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat ist ehrenamtlich.

§ 14 Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirates

Der Wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zur Arbeit der Stiftung und nimmt gutachterlich zu Konzeptionen, Planungen und Projekten Stellung. Er wird nur im Auftrag der Stiftung tätig.

§ 15 Satzung

(1) Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt, die vom Stiftungsrat beschlossen wird. Der Erlass und die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Stiftungsrates.
(2) Die Satzung ist nach Genehmigung durch das für die Gedenkstätten für die Opfer von Gewaltherrschaft zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

§ 16 Beschäftigungsverhältnisse

(1) Die Stiftungsdirektorin oder der Stiftungsdirektor ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Stiftungsdirektorin oder des Stiftungsdirektors ist das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrates.
(3) Die Stiftung tritt anstelle des Landes Sachsen-Anhalt in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverträgen ein, die das Land Sachsen-Anhalt mit den Beschäftigten des Gedenkstättenreferates im Landesverwaltungsamt abgeschlossen hat.
(4) Die Stiftung ist verpflichtet, in den Arbeitsverträgen mit den Beschäftigten der Stiftung die für das Land jeweils geltenden Tarifverträge anzuwenden.
(5) Die Stiftung hat zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten zu gewährleisten, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
(6) Bei der Besetzung von freien oder frei werdenden Arbeitsplätzen, die nicht mit eigenem Personal besetzt werden können, sind die jeweils gültigen Regelungen zur Personalvermittlung über das Personalservicecenter der Landesverwaltung entsprechend anzuwenden.

§ 17 Haushalt

Für die Aufstellung des Haushaltsplanes und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie die Rechnungslegung der Stiftung gelten die
§§ 105 bis 112 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

§ 18 Rechnungsprüfung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
(2) Für die Bundesförderung richtet sich das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes nach der Bundeshaushaltsordnung.

§ 19 Dienstsiegel

Die Stiftung führt ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen und dem Namen der Stiftung.

§ 20 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des für die Gedenkstätten für die Opfer von Gewaltherrschaft zuständigen Ministeriums.

§ 21 Übergangsbestimmungen

(1) Bis zur ersten Sitzung des Stiftungsrates nimmt das für die Gedenkstätten für die Opfer von Gewaltherrschaft zuständige Ministerium die Aufgaben des Stiftungsrates wahr.
(2) Das für die Gedenkstätten für die Opfer von Gewaltherrschaft zuständige Ministerium kann einen der Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnisse nach
§ 16 Abs. 3 übergeleitet werden, bis zur Berufung einer Stiftungsdirektorin oder eines Stiftungsdirektors durch den Stiftungsrat kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Stiftungsdirektion oder des Stiftungsdirektors beauftragen.

§ 22 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Voraussetzung für das In-Kraft-Treten des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist die Übernahme der KZ-Gedenkstätte Lichtenburg Prettin in Landesträgerschaft.
Magdeburg, den 22. März 2006.
Der Präsident des Landtages Der Ministerpräsident Der Minister des Innern
von Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Spotka Prof. Dr. Böhmer Jeziorsky

Anlage

(zu § 4 Abs. 1 )
Gedenkstätte Langenstein-Zwieberge
Gemarkung Flur Flurstück Größe in m ²
Langenstein 8 1/1 74086
Langenstein 9 95/1 47718
Langenstein 9 94/1 2262
Gedenkstätte Moritzplatz Magdeburg
Gemarkung Flur Flurstück Größe in m ²
Magdeburg 0273 3176/685 593
Magdeburg 0273 685/1 881
Gedenkstätte Marienborn
Gemarkung Flur Flurstück Größe in m ²
Morsleben 1 22/15 52587
Morsleben 1 17/10 50
Morsleben 1 22/13 114
Harbke 4 139 14924
Dolle 7 24/23 77
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