KurortVO
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Verordnung über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO) Vom 8. September 1993

Verordnung über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO) Vom 8. September 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2008 (GVBl. LSA S. 304)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO) vom 8. September 199328.09.1993
Eingangsformel28.09.1993
§ 1 - Grundsatz28.09.1993
§ 2 - Heilbad28.09.1993
§ 3 - Kneipp-Heilbad28.09.1993
§ 4 - Kneipp-Kurort28.09.1993
§ 5 - Heilklimatischer Kurort28.09.1993
§ 6 - Luftkurort28.09.1993
§ 7 - Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb28.09.1993
§ 8 - Erholungsort30.08.2008
§ 9 - Anerkennungsverfahren28.09.1993
§ 10 - Überprüfung28.09.1993
§ 11 - Aufhebung der staatlichen Anerkennung28.09.1993
§ 12 - Führen von Artbezeichnungen28.09.1993
§ 13 - Zuständige Behörden01.12.2005
§ 14 - Landesfachausschuß30.08.2008
§ 15 - Übergangsvorschrift18.11.1999
§ 16 - Inkrafttreten01.05.2002
Anlage - Mitglieder des Landesfachausschusses30.08.2008
Auf Grund von § 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 105) wird verordnet:

§ 1 Grundsatz

(1) Eine Gemeinde ist auf Antrag als Kurort mit der Artbezeichnung
1.
Heilbad (§ 2),
2.
Kneipp-Heilbad (§ 3),
3.
Kneipp-Kurort (§ 4),
4.
Heilklimatischer Kurort (§ 5),
5.
Luftkurort (§ 6) und
6.
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb (§ 7)
staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 gegeben sind. Die Anerkennung mit der Artbezeichnung Heilbad erfolgt auf Antrag unter Zusatz der Hauptheilmittel.
(2) Eine Gemeinde ist auf Antrag mit der Artbezeichnung Erholungsort staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 8 gegeben sind.
(3) Die Anerkennung als Kurort oder als Erholungsort kann auf die Teile einer Gemeinde beschränkt werden, in denen sich die für die Anerkennung erforderlichen Einrichtungen, Kuranstalten und Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes befinden, soweit dieser Gemeindeteil räumlich abgrenzbar ist.
(4) Eine Gemeinde kann auf Antrag mit zwei Artbezeichnungen staatlich anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen beider Artbezeichnungen gegeben sind.

§ 2 Heilbad

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilbad setzt voraus:
1.
ein natürliches, zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten geeignetes Heilmittel des Bodens, wie Heilquellen, Heilmoore und Heilgase,
2.
klimatische und lufthygienische Bedingungen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen ausschließen,
3.
verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung der Heilmittel mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
4.
eine ausreichende Anzahl von Betten im Vorsorge- und Rehabilitationsbereich von Kuranstalten sowie leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes,
5.
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter und
6.
vom Straßenverkehr ungestörte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren, Spiel- und Liegewiesen.

§ 3 Kneipp-Heilbad

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Heilbad setzt voraus:
1.
umfassende leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
2.
ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima sowie eine entsprechende Luftqualität,
3.
eine ausreichende Anzahl von Betten im Vorsorge- und Rehabilitationsbereich sowie leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes,
4.
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter und
5.
Kurpark, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren.

§ 4 Kneipp-Kurort

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Kurort setzt voraus:
1.
verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
2.
ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima sowie eine entsprechende Luftqualität,
3.
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes,
4.
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter und
5.
Kurpark-, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren.

§ 5 Heilklimatischer Kurort

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort setzt voraus:
1.
ein Klima, dessen besondere Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und bewährt ist, sowie eine entsprechende Luftqualität und eine landschaftlich bevorzugte Lage,
2.
verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
3.
eine angemessene Anzahl leistungsfähiger Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes,
4.
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter und
5.
Kurpark, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz.

§ 6 Luftkurort

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Luftkurort setzt voraus:
1.
ein Klima, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und bewährt ist, sowie eine entsprechende Luftqualität und eine landschaftlich bevorzugte Lage,
2.
Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind,
3.
leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes,
4.
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter und
5.
Park- und Waldanlagen mit gekennzeichneten Wanderwegen, Spiel-, Sport- und Liegewiesen.

§ 7 Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb

Die staatliche Anerkennung mit der Artbezeichnung Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb setzt voraus:
1.
eine Heilquelle, die nach den jeweils geltenden wasserrechtlichen Vorschriften staatlich anerkannt ist,
2.
klimatische und lufthygienische Bedingungen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen ausschließen,
3.
leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung des Heilwassers mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
4.
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter im Gebiet der Kureinrichtungen und
5.
Park- und Waldanlagen mit gekennzeichneten Wanderwegen, Spiel-, Sport- und Liegewiesen.

§ 8 Erholungsort

Die staatliche Anerkennung mit der Artbezeichnung Erholungsort setzt voraus:
1.
eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage,
2.
für die Ferienerholung geeignete verschiedenartige Einrichtungen und einen entsprechenden Ortscharakter und
3.
Radwege, erschlossenes Wanderwegenetz, Möglichkeiten für Sport und Spiel und
4.
eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste von in der Regel mindestens drei Tagen.

§ 9 Anerkennungsverfahren

(1) Die staatliche Anerkennung erfolgt auf Antrag der Gemeinde, für deren Gebiet die beantragte Artbezeichnung gelten soll.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen der beantragten Artbezeichnung nachzuweisen. Sie hat durch Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Gesundheitsamtes auch nachzuweisen, daß ihre Eignung als Kur- oder Erholungsort durch Hygieneschädlinge nicht gefährdet ist. Die Eignung des Bodens oder des Klimas in den Fällen des § 2 Nrn. 1 und 2, des § 3 Nr. 2, des § 4 Nr. 2, des § 5 Nr. 1, des § 6 Nr. 1 und des § 7 Nr. 2 ist durch wissenschaftliche Gutachten auf der Grundlage der Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen des Deutschen Bäderverbandes nachzuweisen.
(3) Bei Kurorten der in §§ 2 bis 5 genannten Artbezeichnungen müssen die genannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen wissenschaftlich anerkannt sein.
(4) Die staatliche Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekanntzumachen.

§ 10 Überprüfung

Der Gemeinde ist mit der staatlichen Anerkennung die Auflage zu erteilen, die in § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 geforderten Eignungsvoraussetzungen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, überprüfen zu lassen und das Ergebnis der Überprüfung der zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 11 Aufhebung der staatlichen Anerkennung

(1) Vor Aufhebung einer Anerkennung ist der Landesfachausschuß (§ 14) anzuhören.
(2) § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ist das Vorliegen einer Anerkennungsvoraussetzung zweifelhaft, so kann der Gemeinde aufgegeben werden, das Vorliegen der Voraussetzung nachzuweisen. § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 12 Führen von Artbezeichnungen

(1) Eine Artbezeichnung im Sinne des § 1 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Bezug auf eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde nur verwendet werden, wenn die Gemeinde oder der Teil der Gemeinde mit der Artbezeichnung staatlich anerkannt ist. Nur wenn eine Gemeinde oder der Teil der Gemeinde mit einer Artbezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 1 staatlich anerkannt ist, dürfen auch die allgemeine Artbezeichnung Kurort oder die Artbezeichnung Erholungsort geführt werden. Nur bei einer Anerkennung mit der Artbezeichnung Heilbad oder Kneipp-Heilbad darf auch die allgemeine Bezeichnung Bad in Bezug auf die Gemeinde oder den Teil einer Gemeinde oder als Teil eines Gemeindenamens verwendet werden. Die in dieser Verordnung verwendeten Artbezeichnungen sind keine Bezeichnungen im Sinne des § 9 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes zur Kreisgebietsreform vom 13. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 352).
(2) Andere Bezeichnungen, die mit Artbezeichnungen im Sinne des § 1 verwechselt werden können, dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Bezug auf eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde nicht verwendet werden.
(3) Der Absatz 1 steht dem Weiterführen der Artbezeichnungen nach § 15 nicht entgegen.

§ 13 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörden für
1.
die Anerkennung nach § 1, deren Rücknahme oder Widerruf und
2.
das Verlangen eines Nachweises nach § 11 Abs. 3 Satz 1
ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. Soweit Artbezeichnungen im Sinne des § 1 Abs. 1 berührt sind, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit und Soziales.
(2) Zuständige Behörde für
1.
die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 10 und
2.
für das Verlangen eines Nachweises nach § 11 Abs. 3 Satz 1, wenn sich der Anlaß hierfür aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt,
ist das Landesverwaltungsamt.

§ 14 Landesfachausschuß

(1) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf staatliche Anerkennung, über die Rücknahme und den Widerruf einer staatlichen Anerkennung einer Artbezeichnung ist die Stellungnahme des Landesfachausschusses für Kurorte, Bäder und Erholungsorte einzuholen. Der Landesfachausschuß ist bei dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit einzurichten.
(2) Dem Landesfachausschuß gehören neben dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium Gesundheit und Soziales die in der
Anlage
genannten Stellen mit je einem Mitglied an.
(3) Die Mitglieder werden vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit und Soziales auf Vorschlag der in der
Anlage
bezeichneten Stellen für die Dauer von drei Jahren ernannt.
(4) Die Tätigkeit im Landesfachausschuss ist ehrenamtlich. Ein Ersatz von Aufwendungen und Auslagen erfolgt nicht.
(5) Der Landesfachausschuß wird vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit einberufen. Den Vorsitz führt der Vertreter dieses Ministeriums. Stellvertreter ist der Vertreter des Ministeriums für Gesundheit und Soziales.
(6) Der Landesfachausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit und Soziales genehmigt.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. An der Abstimmung über den Inhalt der Stellungnahmen nach Absatz 1 wirken die Vertreter der Ministerien nicht mit.

§ 15 Übergangsvorschrift

(1) Die nach Inkrafttreten der Kurortverordnung vom 3. August 1967 (GBl. II S. 653), zuletzt geändert durch Nummer 30 der Anlage zur Verordnung über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe vom 24. Juni 1971 (GBl. II S. 465), staatlich anerkannten Kurorte, Kureinrichtungen und Erholungsorte dürfen für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre bisherigen Artbezeichnungen auf Antrag vorläufig weiterführen oder entsprechende Artbezeichnungen dieser Verordnung verwenden, wenn die wesentlichen Voraussetzungen der damaligen Anerkennung noch bestehen. Der Antrag ist spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Für Gemeinden, die bisher ohne staatliche Anerkennung auf Grund der Kurortverordnung eine entsprechende Artbezeichnung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Kur- und Erholungswesens geführt und die wesentlichen Voraussetzungen der Kurortverordnung erfüllt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann nach Ablauf der Übergangsfrist nach Absatz 1 auf Antrag der Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen die Übergangsfrist um bis zu drei Jahre verlängern. Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß innerhalb der ersten fünf Jahre erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, um die Voraussetzungen einer Anerkennung nach dieser Verordnung zu erfüllen. Er hat ferner glaubhaft zu machen, daß spätestens mit Ablauf der nach Satz 1 verlängerten Übergangsfrist die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dieser Verordnung erfüllt werden können. Für diese Nachweise gelten § 9 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3a) Eine Verlängerung über die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann in Ausnahmefällen gewährt werden. Der Antragsteller hat dazu glaubhaft zu machen, daß zumindest eine Voraussetzung zur Anerkennung nach dieser Verordnung von der Handlung eines Dritten abhängt, und daß der Dritte diese Handlung nicht ausschließt und nicht andere Gründe entgegenstehen.
(4) Das Recht zum Führen der Artbezeichnung nach dieser Vorschrift erlischt nach Ablauf der Übergangsfrist, wenn nicht rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist ein Antrag nach Absatz 3 oder § 1 gestellt wird.
(5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 ist die Stellungnahme des Landesfachausschusses einzuholen.
(6) § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 8. September 1993.
Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Rehberger
Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau
Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Schreiber

Anlage

(zu § 14 Abs. 2, 3)
Mitglieder des Landesfachausschusses
1.
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (Vorsitz),
2.
Ministerium für Gesundheit und Soziales (stellvertretender Vorsitz),
3.
Ministerium des Innern,
4.
Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr,
5.
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt,
6.
Heilbäder- und Kurorteverband Sachsen-Anhalt e.V.,
7.
Ärztekammer Sachsen-Anhalt,
8.
Tourismusverband Sachsen-Anhalt e.V.,
9.
DEHOGA Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.,
10.
Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt,
11.
Deutscher Wetterdienst, Wetteramt Leipzig,
12.
Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt,
13.
Landkreistag Sachsen-Anhalt e.V.,
14.
Landesverwaltungsamt,
15.
Landesamt für Umweltschutz.
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