Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau
SportfAusbV
Ausfertigungsdatum: 04.07.2007
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau vom 4. Juli 2007 (BGBl. I S. 1242)"
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2007 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Sportfachmann/Sportfachfrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Sport und Bewegung;
2. Geschäfts- und Leistungsprozess:
2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung,
2.2 Leistungsangebote,
2.3 Beschaffung;
3. Marketing:
3.1 Verkauf,
3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;
4. Planung und Organisation von Veranstaltungen;
5. Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;
6. Rechnungsvorgänge und Kalkulation;
7. Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten;
8. Training;
9. Wettkampfdurchführung;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz;
2. Information, Kommunikation und Kooperation:
2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.2 Arbeitsorganisation,
2.3 Teamarbeit und Kooperation,
2.4 Kundenorientierte Kommunikation.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich statt. Darin soll der Prüfling nachweisen, dass er
1. betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten,
2. einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestalten und
3. den Einsatz von Kommunikationsmitteln planen
kann.
(4) Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 6 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot,
2. Training und Wettkampf,
3. Sportpraktische Anleitung,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Leistungsangebote planen, bewerben und verkaufen,
b) Beschaffungsvorgänge bearbeiten,
c) Geschäftsvorgänge im Rechnungswesen bearbeiten,
d) Arbeitsprozesse gestalten,
e) Maßnahmen zur Kundenpflege einsetzen sowie
f) qualitätssichernde Maßnahmen planen und durchführen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Training und Wettkampf bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Trainingsbedingungen planen,
b) Trainingsmethoden und Bewegungstechniken erläutern,
c) Beratungs- und Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler erstellen,
d) die Sicherheit des laufenden Betriebs gewährleisten sowie
e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) eine Trainingseinheit planen,
b) eine Trainingsmethode anwenden,
c) sportspezifische Techniken vermitteln und trainieren sowie
d) eine Gruppe anleiten und betreuen
kann;
2. der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine Arbeitsaufgabe durchführen, wobei die schriftliche Aufgabe die Erstellung eines Planes für eine Trainingseinheit auf der Grundlage vorgegebener Rahmenbedingungen und die Arbeitsaufgabe die Durchführung dieser Trainingseinheit mit einer Gruppe umfasst;
3. das Ergebnis der schriftlichen Aufgabe wird mit 20 Prozent und die Durchführung der Arbeitsaufgabe mit 80 Prozent gewichtet;
4. die Prüfungszeiten für die schriftliche Aufgabe und die Arbeitsaufgabe betragen jeweils 30 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Training und Wettkampf | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung | 30 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und
3. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
bewertet worden sind.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau - Sachliche Gliederung -
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1245 - 1249)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Sport und Bewegung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
|
2 | Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
2.1 | Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) |
|
2.2 | Leistungsangebote (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) |
|
2.3 | Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) |
|
3 | Marketing (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | |
3.1 | Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) |
|
3.2 | Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) |
|
4 | Planung und Organisation von Veranstaltungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
|
5 | Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
|
6 | Rechnungsvorgänge und Kalkulation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
|
7 | Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
|
8 | Training (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) |
|
9 | Wettkampfdurchführung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) |
|
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) |
|
1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) |
|
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) |
|
1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
2 | Information, Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
2.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) |
|
2.2 | Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) |
|
2.3 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3) |
|
2.4 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4) |
|
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau - Zeitliche Gliederung -
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1250 - 1251)
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nr. 1 Sport und Bewegung
zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,
Abschnitt B Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nr. 1.4 Umweltschutz,
Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 5 Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,
Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,
Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,
Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,
Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,
Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele e bis g,
Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziel c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele h und i,
Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziel d,
zu vermitteln.
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