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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 6. November 2008

Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 6. November 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. November 200815.11.2008
Eingangsformel15.11.2008
Artikel 115.11.2008
Artikel 215.11.2008
Staatsvertrag - Elfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)15.11.2008
Artikel 1 - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages15.11.2008
Artikel 2 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages15.11.2008
Artikel 3 - Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung15.11.2008
Präambel
Die Ausgestaltung der Rundfunkordnung liegt in der parlamentarischen Verantwortung der Landesparlamente. Das Bundesverfassungsgericht hat deren Rolle unterstrichen. Die konkretisierende Fortentwicklung des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist ebenso in die Hände der Landesparlamente gelegt wie die Wahrung der Belange der Rundfunkteilnehmer im Rahmen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Der Landtag von Sachsen-Anhalt bekennt sich zum dualen Rundfunksystem in Deutschland und hält den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für unverzichtbar. Der Landtag begrüßt die Klarstellung, die das Bundesverfassungsgericht zu den Grundlagen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland getroffen hat.
Der Landtag erwartet bis zum 1. Mai 2009 eine eindeutige Definition des Grundversorgungsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Landtag geht davon aus, dass ein konkretisierter Funktionsauftrag die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch EU-konform sichert. Ferner erwartet der Landtag, dass die ARD-Intendanten einen gerechten Finanzausgleich vereinbaren, der auch die Belange der Rundfunkanstalten berücksichtigt, deren Finanzaufkommen in besonderer Weise durch Gebührenbefreiungen betroffen ist.
Der Landtag erwartet die Fortentwicklung der Rundfunkgebühr zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Entrichtung ist zu vereinfachen. Auch der nicht ausschließlich private Bereich muss weiterhin zur Deckung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten herangezogen bleiben.
Der Landtag unterstreicht, dass der Informationszugang und damit der Empfang von Rundfunk ein notwendiger Bedarf des Einzelnen ist.

Artikel 1

(1) Dem am 12. Juni 2008 unterzeichneten Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der Änderungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 480), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 31. Juli 2006 bis zum 10. Oktober 2006 (GVBl. LSA 2007 S. 18, 28), und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 429), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA 2008 S. 260, 270), enthält, wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (
Anlage
).
(3) Gemäß seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Januar 2009 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 6. November 2008.
Der Präsident des Landtages Der Ministerpräsident Der Chef der Staatskanzlei
von Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt
Steinecke Prof. Dr. Böhmer Robra
Staatsminister

Staatsvertrag

Elfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
(Änderungsanweisungen)

Artikel 2

Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
(Änderungsanweisungen)

Artikel 3 Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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