PStG-AG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt (PStG-AG LSA) Vom 5. Dezember 2008

Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt
(PStG-AG LSA) Vom 5. Dezember 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und 3 geändert, § 4 aufgehoben sowie § 5 neu gefasst durch Gesetz vom 14.02.2019 (GVBl. LSA S. 32)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt (PStG-AG LSA) vom 5. Dezember 200801.01.2009
§ 1 - Zuständige Behörde für das Personenstandswesen23.02.2019
§ 2 - Fachaufsichtsbehörden23.02.2019
§ 3 - Besondere Zuständigkeiten23.02.2019
§ 4 - (aufgehoben)23.02.2019
§ 5 - Kostenregelungen23.02.2019
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2009

§ 1 Zuständige Behörde für das Personenstandswesen

Zuständige Behörde (Standesamt) nach
§ 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2640), ist die Gemeinde. Die dem Standesamt obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises.

§ 2 Fachaufsichtsbehörden

Die Fachaufsicht über die Standesämter führen:
1.
das für Personenstandswesen zuständige Ministerium als oberste Fachaufsichtsbehörde,
2.
das Landesverwaltungsamt als obere Fachaufsichtsbehörde,
3.
die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Fachaufsichtsbehörden.

§ 3 Besondere Zuständigkeiten

(1) Im Notfall kann die untere Fachaufsichtsbehörde, bei kreisfreien Städten die obere Fachaufsichtsbehörde, die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesamtes vorübergehend gegen Erstattung der Kosten einem anderen Standesamt übertragen.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die unter
§ 21 Abs. 2a Satz 2 , § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1
und § 25 Satz 1 des Personenstandsgesetzes
genannten Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahr.
(3) Zuständig für die Anzeige eines Sterbefalls nach
§ 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.

§ 4

(aufgehoben)

§ 5 Kostenregelungen

Für Amtshandlungen im Personenstandswesen sind Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Landesrecht zu erheben.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz vom 24. Juli 2001
(GVBl. LSA S. 292) außer Kraft.
Magdeburg, den 5 . Dezember 2008.
Der Präsident des Landtages Der Ministerpräsident Der Minister des Innern
von Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt
Steinecke Prof. Dr. Böhmer Hövelmann
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