APVO AA LSA
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes im Land Sachsen-Anhalt (APVO AA LSA) Vom 15. Dezember 2008

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes im Land Sachsen-Anhalt
(APVO AA LSA) Vom 15. Dezember 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes im Land Sachsen-Anhalt (APVO AA LSA) vom 15. Dezember 200801.01.2009
Eingangsformel01.01.2009
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2009
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen01.01.2009
§ 3 - Bewerbungen01.01.2009
§ 4 - Zulassung und Ausbildungsbeginn01.01.2009
§ 5 - Rechtsstellung01.01.2009
§ 6 - Dauer und Gliederung der Ausbildung01.01.2009
§ 7 - Fachwissenschaftliches Studium01.01.2009
§ 8 - Leitung und Organisation der fachpraktischen Ausbildung01.01.2009
§ 9 - Fachpraktische Ausbildung01.01.2009
§ 10 - Begleitende Lehrveranstaltungen01.01.2009
§ 11 - Zeugnisse01.01.2009
§ 12 - Leistungsbewertungen01.01.2009
§ 13 - Widerruf der Zulassung01.01.2009
§ 14 - Amtsanwaltsprüfung01.01.2009
§ 15 - Regelung für behinderte Menschen01.01.2009
§ 16 - Rechtsstellung nach der Prüfung01.01.2009
§ 17 - Erholungsurlaub01.01.2009
§ 18 - Sprachliche Gleichstellung01.01.2009
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2009
Aufgrund des § 15 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998
(GVBl. LSA S. 50) , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2008
(GVBl. LSA S. 290) , wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Dienstes als Amtsanwalt im Land Sachsen-Anhalt (Amtsanwaltsdienst).

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Amtsanwaltsausbildung kann zugelassen werden, wer
1.
die Rechtspflegerprüfung bestanden hat,
2.
Beamter des gehobenen Justizdienstes des Landes Sachsen-Anhalt ist und
3.
nach seiner Persönlichkeit und seinen bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst geeignet erscheint.

§ 3 Bewerbungen

(1) Das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt legt jährlich die Zahl der Beamten fest, die zur Ausbildung zugelassen werden.
(2) Bewerbungen sind an den Generalstaatsanwalt zu richten.
(3) Bewerbungen sind auf dem Dienstweg vorzulegen. Der Dienstvorgesetzte des Beamten äußert sich eingehend zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

§ 4 Zulassung und Ausbildungsbeginn

(1) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Generalstaatsanwalt aufgrund eines Auswahlverfahrens.
(2) Die Ausbildung beginnt jeweils am 2. Januar eines Jahres.

§ 5 Rechtsstellung

Während der Ausbildung behalten die Beamten ihre bisherige Rechtsstellung.

§ 6 Dauer und Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildungszeit dauert 15 Monate und gliedert sich wie folgt:
1.
Erster Ausbildungsabschnitt (1. bis 4. Monat):
vier Monate fachwissenschaftliches Studium I,
2.
Zweiter Ausbildungsabschnitt (5. bis 13. Monat):
neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft,
3.
Dritter Ausbildungsabschnitt (14. und 15. Monat):
zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II.

§ 7 Fachwissenschaftliches Studium

(1) Das fachwissenschaftliche Studium wird an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen abgeleistet.
(2) Für das fachwissenschaftliche Studium gelten die Bestimmungen des
Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
vom 22. März 2008 (GVBl. LSA S. 55)
sowie § 7 und
§ 11 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 6. November 2006 (GV. NRW. 2006 S. 520) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Generalstaatsanwalt ordnet die Beamten jeweils zur Teilnahme am fachwissenschaftlichen Studium I und II an die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen ab. Mit der Abordnung werden die Beamten deren Studierende.
§ 13 bleibt unberührt.

§ 8 Leitung und Organisation der fachpraktischen Ausbildung

(1) Die fachpraktische Ausbildung leitet der Generalstaatsanwalt. Er bestimmt die Staatsanwaltschaft, bei der die Beamten ausgebildet werden, und ordnet sie, soweit erforderlich, an diese ab.
(2) Für die Organisation der Ausbildung im zweiten Abschnitt im Einzelnen ist der Leiter der Ausbildungsstaatsanwaltschaft zuständig. Dieser bestimmt die Staatsanwälte oder die Amtsanwälte, die den Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sollen nur Bedienstete betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbildenden sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu befassen.
(3) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten sollen die Beamten angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen und sich ein eigenes Urteil zu bilden.
(4) Das Ziel der Ausbildung und nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft bestimmt Maß und Art der den Beamten zu übertragenden Arbeiten.

§ 9 Fachpraktische Ausbildung

(1) Der zweite Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung der Beamten in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die im fachwissenschaftlichen Studium I erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden. Die Beamten sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Aufgaben des Amtsanwaltsdienstes selbständig zu erledigen.
(2) Die Beamten sollen insbesondere
1.
in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten,
2.
in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie
3.
in der Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag)
geübt werden. Dabei sind sie zunächst nur in den wichtigsten Geschäften des Amtsanwaltsdienstes anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der zugeteilten Sachakten zu steigern mit dem Ziel, dass auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber sorgfältig bearbeitet werden kann. Der Generalstaatsanwalt kann für die Ausbildung im Einzelnen weitere Weisungen geben.
(3) Die Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.

§ 10 Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) Neben der praktischen Ausbildung hat der Beamte an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Der Generalstaatsanwalt bestimmt zur Durchführung dieses Unterrichtes hierfür geeignete Staatsanwaltschaften oder die Generalstaatsanwaltschaft selbst, überträgt die Leitung hierfür geeigneten Bediensteten aus dem staats- oder amtsanwaltlichen Dienst und bestellt die Lehrkräfte. Ist die Zahl der teilnehmenden Beamten gering, kann der Generalstaatsanwalt anordnen, dass der Begleitunterricht bei einer für alle Beamten des Landes zentral gelegenen Staatsanwaltschaft oder bei der Generalstaatsanwaltschaft selbst durchgeführt wird.
(2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt vorbereiten.
(3) Der Begleitunterricht umfasst etwa 190 Stunden und soll nach Maßgabe eines vom Generalstaatsanwalt zu erstellenden Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere folgende Gebiete umfassen:
1.
Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,
2.
Straßenverkehrsrecht,
3.
Strafprozessrecht,
4.
Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,
5.
Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,
6.
Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,
7.
Wiederholung und Vertiefung.
(4) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach
§ 12 Abs. 1 zu bewerten und mit den Beamten zu erörtern.
(5) Im vorletzten oder im letzten Monat des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft (
§ 8 Abs. 2 ) oder eine von ihm beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und dem Generalstaatsanwalt zu übersenden.
(6) Zwei Wochen vor Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts (
§ 6 Nr. 2 ) berichtet der Leiter der Ausbildungsbehörde nach Anhörung des Ausbildungsleiters dem Generalstaatsanwalt, ob der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird.

§ 11 Zeugnisse

(1) Jeder, dem ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern. Das Zeugnis schließt mit einer der in
§ 12 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet die Ausbildungszeit einen Monat, so ist anstelle des Zeugnisses eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.
(2) Am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts ist der Beamte durch den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft, am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts durch den Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der er ausgebildet worden ist, in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen.
(3) Jedes Zeugnis ist dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Erörterung zu geben. Die Zeugnisse sind, gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Beamten, dem Generalstaatsanwalt zuzuleiten und dort in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 12 Leistungsbewertungen

(1) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut eine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte
gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte
vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 bis 12 Punkte
befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte
ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
4 bis 6 Punkte
mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte
ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung.
= 0 Punkte
(2) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
14,00 bis 18,00 Punkte: sehr gut
11,50 bis 13,99 Punkte: gut
9,00 bis 11,49 Punkte: vollbefriedigend
6,50 bis 8,99 Punkte: befriedigend
4,00 bis 6,49 Punkte: ausreichend
1,50 bis 3,99 Punkte: mangelhaft
0 bis 1,49 Punkte: ungenügend.

§ 13 Widerruf der Zulassung

(1) Erfüllt ein Beamter die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann seine Zulassung zur Ausbildung widerrufen werden. Die Entscheidung trifft der Generalstaatsanwalt.
(2) Wird die Zulassung zur Ausbildung widerrufen, tritt der Beamte in eine dem Amt entsprechende Beschäftigung zurück.

§ 14 Amtsanwaltsprüfung

(1) Durch die Amtsanwaltsprüfung soll festgestellt werden, ob der Beamte das Ausbildungsziel erreicht hat und nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zum Anwaltsdienst zugelassen werden kann.
(2) Für die Amtsanwaltsprüfung gelten die Rechtsvorschriften des Dritten Abschnitts der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA)
vom 6. November 2006 (GV. NRW. 2006 S. 520) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15 Regelung für behinderte Menschen

Behinderten Menschen sind, unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, bei der Erbringung von Leistungen nach
§ 7 bis § 10 sowie für die Teilnahme an der Amtsanwaltsprüfung die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne von Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören.

§ 16 Rechtsstellung nach der Prüfung

(1) Mit dem Abschluss der Amtsanwaltsausbildung und dem Bestehen der Amtsanwaltsprüfung haben die Beamten die Befähigung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes erworben.
(2) In der Zeit zwischen erfolgreich abgelegter Prüfung und Ernennung zu Amtsanwälten sind die Beamten beauftragt und befugt, Aufgaben des Amtsanwaltsdienstes mit Zeichnungsbefugnissen wahrzunehmen. Sie zeichnen mit der Dienstbezeichnung „beauftragter Amtsanwalt“; die Abkürzung lautet „Amtsanwalt (b)“.

§ 17 Erholungsurlaub

(1) Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung zu gewährleisten, soll Erholungsurlaub nur im zweiten Ausbildungsabschnitt erteilt werden.
(2) Den Urlaub gewährt der Leiter der Ausbildungsstaatsanwaltschaft.

§ 18 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte im Land Sachsen-Anhalt vom 29. Januar 1998
(GVBl. LSA S. 39) , geändert durch Nummer 92 der Anlage der Verordnung vom 19. März 2002
(GVBl. LSA S. 130, 140) , außer Kraft.
Magdeburg, den 15. Dezember 2008.
Die Ministerin der Justiz
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Kolb
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