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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten Vom 26. Juni 1997

Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten Vom 26. Juni 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 678)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 26. Juni 199705.07.1997
Eingangsformel05.07.1997
§ 105.07.1997
§ 201.02.2010
§ 3 - (aufgehoben)01.05.2002
§ 405.07.1997
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Polizeistrukturreform vom 9. August 1995 (GVBl. LSA S. 238), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:

§ 1

(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Steuerverwaltung endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten eröffnet wird, daß er die nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden hat.
(2) Bei bestandener Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes.

§ 2

Für einen Beamten, der die nach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vorgeschriebene Zwischenprüfung bei Wiederholung nicht besteht, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf der Fristen nach § 34 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes, gerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 26. Juni 1997.
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Schaefer
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